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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Videoüberwachung<br />

Nunmehr hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht (Beschluss vom 29.06.2004 - 1 ABR<br />

21/03 -) zugunsten der Beschäftigten entschieden, dass die dauerhafte, verdachtsunabhängige<br />

Videoüberwachung der Belegschaft eines<br />

Briefverteilungszentrums unverhältnismäßig <strong>und</strong> als ungerechtfertigter<br />

Eingriff in das gr<strong>und</strong>rechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />

der Beschäftigten zu werten ist. Das Gericht stellt zwar ausdrücklich klar,<br />

dass dem Persönlichkeitsrecht, das auch das Recht am eigenen Bild umfasst,<br />

kein absoluter Vorrang einzuräumen sei <strong>und</strong> deshalb stets eine<br />

Interessenabwägung im Einzelfall zu erfolgen habe. Dennoch verdeutlicht<br />

der dem Beschluss zugr<strong>und</strong>e liegende Fall, dass die Rechtsprechung dem<br />

Schutz des Persönlichkeitsrechts auch im Verhältnis zu anderen gr<strong>und</strong>rechtlich<br />

geschützten Rechten, wie hier zum Beispiel dem Postgeheimnis<br />

oder der Sicherheit des Briefverkehrs, einen hohen Stellenwert beimisst.<br />

Ein Staatliches Amt für Arbeitsschutz machte darauf aufmerksam, dass bei<br />

einem mittelständischen Unternehmen Überwachungskameras im<br />

Toilettenbereich installiert wären. Die Überprüfung hat ergeben, dass mit<br />

einer Kamera Bilder aus dem Vorraum einer Herrentoilette gemacht <strong>und</strong><br />

diese PC-unterstützt aufgezeichnet wurden. Der Unternehmer begründete<br />

die Videoüberwachung damit, dass die Toilettenanlagen fortwährend<br />

beschädigt, insbesondere aber immer wieder erheblich verunreinigt worden<br />

wären. Der Betriebsrat hatte der Installation der Überwachungskamera<br />

zugestimmt.<br />

Da die Videoüberwachung innerhalb des Unternehmens erfolgte, findet die<br />

Regelung des § 6b BDSG zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher<br />

Räume keine Anwendung. Allerdings gilt wegen der eingesetzten Technik<br />

der digitalen Speicherung des Bildmaterials § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG.<br />

Danach rechtfertigen die berechtigten Interessen der verarbeitenden Stelle<br />

eine Verwendung personenbezogener Daten nur, solange kein Gr<strong>und</strong> zur<br />

Annnahme besteht, dass die Speicherung gegen ein überwiegend schutzwürdiges<br />

Interesse der Betroffenen verstößt. Solche Interessen überwiegen<br />

nahezu immer, wenn die Intimsphäre verletzt wird. Da der Vorraum über die<br />

üblichen Waschgelegenheiten verfügt, ist davon auszugehen, dass bei Benutzung<br />

auch hier die Intimsphäre der Mitarbeiter tangiert ist. Darüber hinaus<br />

ist nach der Rechtsprechung eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz<br />

nur durch besondere Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers gerechtfertigt.<br />

Auch durch Mitbestimmung des Betriebsrats lässt sich diese Maßnahme<br />

nicht legitimieren. Das Unternehmen ist der Empfehlung gefolgt, die Videoüberwachung<br />

abzuschalten.<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 45

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