17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Videoüberwachung<br />
Nunmehr hat das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht (Beschluss vom 29.06.2004 - 1 ABR<br />
21/03 -) zugunsten der Beschäftigten entschieden, dass die dauerhafte, verdachtsunabhängige<br />
Videoüberwachung der Belegschaft eines<br />
Briefverteilungszentrums unverhältnismäßig <strong>und</strong> als ungerechtfertigter<br />
Eingriff in das gr<strong>und</strong>rechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />
der Beschäftigten zu werten ist. Das Gericht stellt zwar ausdrücklich klar,<br />
dass dem Persönlichkeitsrecht, das auch das Recht am eigenen Bild umfasst,<br />
kein absoluter Vorrang einzuräumen sei <strong>und</strong> deshalb stets eine<br />
Interessenabwägung im Einzelfall zu erfolgen habe. Dennoch verdeutlicht<br />
der dem Beschluss zugr<strong>und</strong>e liegende Fall, dass die Rechtsprechung dem<br />
Schutz des Persönlichkeitsrechts auch im Verhältnis zu anderen gr<strong>und</strong>rechtlich<br />
geschützten Rechten, wie hier zum Beispiel dem Postgeheimnis<br />
oder der Sicherheit des Briefverkehrs, einen hohen Stellenwert beimisst.<br />
Ein Staatliches Amt für Arbeitsschutz machte darauf aufmerksam, dass bei<br />
einem mittelständischen Unternehmen Überwachungskameras im<br />
Toilettenbereich installiert wären. Die Überprüfung hat ergeben, dass mit<br />
einer Kamera Bilder aus dem Vorraum einer Herrentoilette gemacht <strong>und</strong><br />
diese PC-unterstützt aufgezeichnet wurden. Der Unternehmer begründete<br />
die Videoüberwachung damit, dass die Toilettenanlagen fortwährend<br />
beschädigt, insbesondere aber immer wieder erheblich verunreinigt worden<br />
wären. Der Betriebsrat hatte der Installation der Überwachungskamera<br />
zugestimmt.<br />
Da die Videoüberwachung innerhalb des Unternehmens erfolgte, findet die<br />
Regelung des § 6b BDSG zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher<br />
Räume keine Anwendung. Allerdings gilt wegen der eingesetzten Technik<br />
der digitalen Speicherung des Bildmaterials § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG.<br />
Danach rechtfertigen die berechtigten Interessen der verarbeitenden Stelle<br />
eine Verwendung personenbezogener Daten nur, solange kein Gr<strong>und</strong> zur<br />
Annnahme besteht, dass die Speicherung gegen ein überwiegend schutzwürdiges<br />
Interesse der Betroffenen verstößt. Solche Interessen überwiegen<br />
nahezu immer, wenn die Intimsphäre verletzt wird. Da der Vorraum über die<br />
üblichen Waschgelegenheiten verfügt, ist davon auszugehen, dass bei Benutzung<br />
auch hier die Intimsphäre der Mitarbeiter tangiert ist. Darüber hinaus<br />
ist nach der Rechtsprechung eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz<br />
nur durch besondere Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers gerechtfertigt.<br />
Auch durch Mitbestimmung des Betriebsrats lässt sich diese Maßnahme<br />
nicht legitimieren. Das Unternehmen ist der Empfehlung gefolgt, die Videoüberwachung<br />
abzuschalten.<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 45