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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Informationsfreiheit<br />

23.3 Ungeahnter Zuwachs an vermeintlichen<br />

Geschäftsgeheimnissen<br />

23.3.1 Wer hat die Amtskette gespendet?<br />

Die neue Amtskette eines Bürgermeisters erregte gewisses öffentliches<br />

Aufsehen. Woher sie denn sei <strong>und</strong> wer sie denn bezahlt habe, wurde<br />

gefragt – zunächst vergeblich.<br />

Die Stadt verweigerte die Antwort unter Berufung darauf, dass es sich dabei<br />

um Geschäftsgeheimnisse handele. Das Geschäftsgeheimnis der spendenden<br />

Unternehmen bestehe darin, dass sie bei Bekanntgabe der Namen von<br />

weiteren Spendenanfragen belästigt werden könnten. Der Stadt <strong>und</strong> damit<br />

auch der Allgemeinheit drohe zudem ein wirtschaftlicher Schaden, da bei<br />

Offenlegung der Vorgänge die Spendenbereitschaft der Unternehmen<br />

nachlassen könnte.<br />

Den Begriff des „Geschäftsgeheimnisses“ erfüllen solche Umstände gerade<br />

nicht. Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 8 IFG NRW setzt nämlich<br />

voraus, dass die gewünschten Informationen den Gegenstand eines<br />

berechtigten wirtschaftlichen Interesses eines Unternehmens bilden. Das<br />

Geheimgehaltene muss danach für die Wettbewerbsfähigkeit Bedeutung<br />

haben. Maßgeblich ist in diesem Sinne daher, inwieweit mögliche<br />

Konkurrenzunternehmen tatsächlich einen wirtschaftlichen Nutzen aus der<br />

Offenlegung der entsprechenden Informationen ziehen können. So kann ein<br />

schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse etwa im Hinblick auf die Gewinn-<br />

<strong>und</strong> Ertragslage des Unternehmens, Marktstrategien oder die Absicht, eine<br />

bestimmte Ware oder Dienstleistung auf den Markt zu bringen, gegeben<br />

sein. Die Zuteilung oder Entgegennahme einer Spende stellt jedoch keine<br />

solche Tätigkeit im wettbewerbsrechtlichen Sinne dar. Es handelt sich<br />

hierbei nicht um das Erlangen eines wirtschaftlichen Vorteils im Rahmen<br />

des Wettbewerbs, sondern um die bloße Entgegennahme einer rein<br />

zufälligen Zuwendung von dritter Seite ohne rechtlichen Gr<strong>und</strong>. Die Spende<br />

für die Amtskette war weder für die spendenden Unternehmen noch für die<br />

Stadt ein Geschäftsgeheimnis.<br />

Darüber hinaus war der Informationszugang in diesem Fall aber auch wegen<br />

des überwiegenden Interesses der Allgemeinheit an der Bekanntgabe der<br />

Spendernamen nach § 8 Satz 3 IFG NRW zu gewähren. Das überwiegende<br />

Interesse der Allgemeinheit ergab sich einerseits daraus, dass die<br />

Beschaffung der Amtskette seit geraumer Zeit in der lokalen Presse<br />

164 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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