17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Informationsfreiheit<br />
23.3 Ungeahnter Zuwachs an vermeintlichen<br />
Geschäftsgeheimnissen<br />
23.3.1 Wer hat die Amtskette gespendet?<br />
Die neue Amtskette eines Bürgermeisters erregte gewisses öffentliches<br />
Aufsehen. Woher sie denn sei <strong>und</strong> wer sie denn bezahlt habe, wurde<br />
gefragt – zunächst vergeblich.<br />
Die Stadt verweigerte die Antwort unter Berufung darauf, dass es sich dabei<br />
um Geschäftsgeheimnisse handele. Das Geschäftsgeheimnis der spendenden<br />
Unternehmen bestehe darin, dass sie bei Bekanntgabe der Namen von<br />
weiteren Spendenanfragen belästigt werden könnten. Der Stadt <strong>und</strong> damit<br />
auch der Allgemeinheit drohe zudem ein wirtschaftlicher Schaden, da bei<br />
Offenlegung der Vorgänge die Spendenbereitschaft der Unternehmen<br />
nachlassen könnte.<br />
Den Begriff des „Geschäftsgeheimnisses“ erfüllen solche Umstände gerade<br />
nicht. Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 8 IFG NRW setzt nämlich<br />
voraus, dass die gewünschten Informationen den Gegenstand eines<br />
berechtigten wirtschaftlichen Interesses eines Unternehmens bilden. Das<br />
Geheimgehaltene muss danach für die Wettbewerbsfähigkeit Bedeutung<br />
haben. Maßgeblich ist in diesem Sinne daher, inwieweit mögliche<br />
Konkurrenzunternehmen tatsächlich einen wirtschaftlichen Nutzen aus der<br />
Offenlegung der entsprechenden Informationen ziehen können. So kann ein<br />
schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse etwa im Hinblick auf die Gewinn-<br />
<strong>und</strong> Ertragslage des Unternehmens, Marktstrategien oder die Absicht, eine<br />
bestimmte Ware oder Dienstleistung auf den Markt zu bringen, gegeben<br />
sein. Die Zuteilung oder Entgegennahme einer Spende stellt jedoch keine<br />
solche Tätigkeit im wettbewerbsrechtlichen Sinne dar. Es handelt sich<br />
hierbei nicht um das Erlangen eines wirtschaftlichen Vorteils im Rahmen<br />
des Wettbewerbs, sondern um die bloße Entgegennahme einer rein<br />
zufälligen Zuwendung von dritter Seite ohne rechtlichen Gr<strong>und</strong>. Die Spende<br />
für die Amtskette war weder für die spendenden Unternehmen noch für die<br />
Stadt ein Geschäftsgeheimnis.<br />
Darüber hinaus war der Informationszugang in diesem Fall aber auch wegen<br />
des überwiegenden Interesses der Allgemeinheit an der Bekanntgabe der<br />
Spendernamen nach § 8 Satz 3 IFG NRW zu gewähren. Das überwiegende<br />
Interesse der Allgemeinheit ergab sich einerseits daraus, dass die<br />
Beschaffung der Amtskette seit geraumer Zeit in der lokalen Presse<br />
164 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005