17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Finanzen<br />
um Kontostammdaten wie zum Beispiel Name, Geburtsdatum, Kontonummern.<br />
Neben Finanzbehörden sollen nunmehr auch andere Behörden, zum<br />
Beispiel die zahlreichen Stellen der Sozialleistungsträger, Auskunft erhalten,<br />
wenn die anfragende Behörde ein Gesetz anwendet, das „an Begriffe des<br />
Einkommensteuerrechts“ anknüpft <strong>und</strong> eigene Ermittlungen dieser Behörde<br />
nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen. Welche Behörden<br />
dies sein sollen, lässt das Gesetz offen. Auch die sonstigen Datenerhebungsvoraussetzungen<br />
sind nicht präzisiert. Dem Transparenzgebot<br />
widerspricht es im Übrigen, dass Betroffene von Abfragen, die zu keinem<br />
Ergebnis geführt haben, nichts erfahren sollen. Nach Auffassung der<br />
<strong>Datenschutz</strong>beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder muss diese staatliche<br />
Kontenkontrolle auf den Prüfstand. Sie haben den Gesetzgeber daher<br />
aufgefordert, die diesbezüglichen Vorschriften der Abgabenordnung mit<br />
dem Ziel zu überarbeiten, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung<br />
zu gewährleisten (Entschließung vom 26. November 2004, Abdruck im<br />
Anhang, Nr. 24).<br />
Mit einem gewissen Sicherheitsrisiko sollen Gewerbetreibende ab dem<br />
01.01.2005 ihrer Verpflichtung nachkommen, die Umsatzsteuer- <strong>und</strong><br />
Lohnsteuer-Anmeldungen nur noch auf elektronischem Weg an das<br />
zuständige Finanzamt zu übermitteln. Der Fiskus stellt hierfür kostenlos die<br />
Software in dem Verfahren ELSTER „Elektronische Steuererklärung“ zur<br />
Verfügung. Mit diesem Verfahren wird bisher allerdings keine<br />
Authentifizierung angeboten, die die sichere Identifizierung der<br />
Steuerpflichtigen erlaubt, so dass missbräuchliche Antragstellungen durch<br />
Dritte möglich sind. Mittelfristig soll aber ein Authentifizierungsverfahren<br />
eingerichtet werden. Es bleibt abzuwarten, ob hiermit Manipulationen<br />
unmöglich werden.<br />
• Die b<strong>und</strong>esweit geltende steuerliche Identifikationsnummer darf nicht<br />
zu einem verfassungsrechtlich unzulässigen Personenkennzeichen<br />
werden. Ist die Identifikationsnummer mit einem so weitgesteckten<br />
Verbreitungsgrad erst einmal eingeführt, dürfte der Schritt, sie auch in<br />
anderen Verwaltungsbereichen als allgemeine Personenkennziffer<br />
nutzbar zu machen, nicht mehr weit sein. Es muss daher noch<br />
gründlicher geprüft werden, wie eine strikte Eingrenzung einer<br />
künftigen steuerlichen Identifikationsnummer auf den Steuerbereich<br />
erreicht werden kann.<br />
• Die Regelungen zu Kontenkontrollen gemäß §§ 93 Abs. 7, 8 <strong>und</strong> 93 b<br />
AO müssen gesetzlich nachgebessert werden. Der Gesetzgeber bleibt<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 145