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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Finanzen<br />

um Kontostammdaten wie zum Beispiel Name, Geburtsdatum, Kontonummern.<br />

Neben Finanzbehörden sollen nunmehr auch andere Behörden, zum<br />

Beispiel die zahlreichen Stellen der Sozialleistungsträger, Auskunft erhalten,<br />

wenn die anfragende Behörde ein Gesetz anwendet, das „an Begriffe des<br />

Einkommensteuerrechts“ anknüpft <strong>und</strong> eigene Ermittlungen dieser Behörde<br />

nicht zum Ziel geführt haben oder keinen Erfolg versprechen. Welche Behörden<br />

dies sein sollen, lässt das Gesetz offen. Auch die sonstigen Datenerhebungsvoraussetzungen<br />

sind nicht präzisiert. Dem Transparenzgebot<br />

widerspricht es im Übrigen, dass Betroffene von Abfragen, die zu keinem<br />

Ergebnis geführt haben, nichts erfahren sollen. Nach Auffassung der<br />

<strong>Datenschutz</strong>beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder muss diese staatliche<br />

Kontenkontrolle auf den Prüfstand. Sie haben den Gesetzgeber daher<br />

aufgefordert, die diesbezüglichen Vorschriften der Abgabenordnung mit<br />

dem Ziel zu überarbeiten, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung<br />

zu gewährleisten (Entschließung vom 26. November 2004, Abdruck im<br />

Anhang, Nr. 24).<br />

Mit einem gewissen Sicherheitsrisiko sollen Gewerbetreibende ab dem<br />

01.01.2005 ihrer Verpflichtung nachkommen, die Umsatzsteuer- <strong>und</strong><br />

Lohnsteuer-Anmeldungen nur noch auf elektronischem Weg an das<br />

zuständige Finanzamt zu übermitteln. Der Fiskus stellt hierfür kostenlos die<br />

Software in dem Verfahren ELSTER „Elektronische Steuererklärung“ zur<br />

Verfügung. Mit diesem Verfahren wird bisher allerdings keine<br />

Authentifizierung angeboten, die die sichere Identifizierung der<br />

Steuerpflichtigen erlaubt, so dass missbräuchliche Antragstellungen durch<br />

Dritte möglich sind. Mittelfristig soll aber ein Authentifizierungsverfahren<br />

eingerichtet werden. Es bleibt abzuwarten, ob hiermit Manipulationen<br />

unmöglich werden.<br />

• Die b<strong>und</strong>esweit geltende steuerliche Identifikationsnummer darf nicht<br />

zu einem verfassungsrechtlich unzulässigen Personenkennzeichen<br />

werden. Ist die Identifikationsnummer mit einem so weitgesteckten<br />

Verbreitungsgrad erst einmal eingeführt, dürfte der Schritt, sie auch in<br />

anderen Verwaltungsbereichen als allgemeine Personenkennziffer<br />

nutzbar zu machen, nicht mehr weit sein. Es muss daher noch<br />

gründlicher geprüft werden, wie eine strikte Eingrenzung einer<br />

künftigen steuerlichen Identifikationsnummer auf den Steuerbereich<br />

erreicht werden kann.<br />

• Die Regelungen zu Kontenkontrollen gemäß §§ 93 Abs. 7, 8 <strong>und</strong> 93 b<br />

AO müssen gesetzlich nachgebessert werden. Der Gesetzgeber bleibt<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 145

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