17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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19 Finanzen<br />
Finanzen<br />
19.1 Gläserne Steuerpflichtige durch das Steueränderungsgesetz<br />
Die Steuergesetzgebung der letzten Zeit ist immer <strong>und</strong>urchsichtiger<br />
geworden. Auch ist kaum aufgefallen, dass durch die vorgenommenen<br />
Änderungen auf elektronischem Weg die gläsernen Steuerpflichtigen<br />
entstehen werden. Zusätzlich sind Sicherheitslücken bei elektronischen<br />
Steuererklärungen bekannt geworden.<br />
So sieht das Steueränderungsgesetz 2003 scheinbar kleine Veränderungen<br />
im steuerlichen Verfahren vor, die der elektronischen Erfassung aller Steuerfälle<br />
<strong>und</strong> damit dem Ausbau der Kontrollsysteme zur Vermeidung von Steuerhinterziehung<br />
dienen. Weitreichende Folgen kann die nach Erlass einer<br />
Rechtsverordnung vorgesehene Einführung einheitlicher steuerlicher Identifikationsmerkmale<br />
haben. Künftig erhält jede Person, die in Deutschland<br />
wohnt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ab der Geburt ebenso wie<br />
jedes Wirtschaftsunternehmen <strong>und</strong> jede wirtschaftlich tätige Person eine lebenslang<br />
<strong>und</strong> b<strong>und</strong>esweit geltende Identifikationsnummer (§§ 139 a bis c<br />
Abgabenordnung). Diese wird zentral beim B<strong>und</strong>esamt für Finanzen (BfF)<br />
<strong>und</strong> zusätzlich in den örtlichen Melderegistern gespeichert. Damit sichergestellt<br />
wird, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält, darf das<br />
BfF eine Vielzahl von Daten speichern. (zum Beispiel: Familiennamen,<br />
frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt, Anschrift). Vorgesehen ist, dass<br />
das BfF diese Daten von den Meldebehörden erhält, die ihrerseits die<br />
zugeteilten Identifikationsnummern für die in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />
gemeldeten Personen in den Meldedatensätzen speichern. Im Gegensatz zur<br />
bisherigen getrennten Zuordnung können nun zentral die verschiedenen<br />
Steuernummern der unterschiedlichen Besteuerungsverfahren<br />
(beispielsweise Erbschafts-, Vermögenssteuer) eindeutig den<br />
Steuerpflichtigen zugeordnet werden. Aus rein steuerrechtlicher Sicht mag<br />
dies eine verständliche Regelung sein. Aber dadurch entstünde erstmals ein<br />
zentrales Einwohnerregister beim B<strong>und</strong>esamt für Finanzen.<br />
Darüber hinaus stellt die vorgesehene b<strong>und</strong>esweite Speicherung von Identifikationsnummern<br />
zu jeder Person bei den örtlichen Melderegistern eine –<br />
gemessen an der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts – bedenkliche<br />
Regelung dar. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung ist eine unbeschränkte<br />
Verknüpfungsmöglichkeit von bei den Verwaltungsbehörden vorhandenen<br />
Datenbeständen durch ein einheitliches Personenkennzeichen als<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 143