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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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19 Finanzen<br />

Finanzen<br />

19.1 Gläserne Steuerpflichtige durch das Steueränderungsgesetz<br />

Die Steuergesetzgebung der letzten Zeit ist immer <strong>und</strong>urchsichtiger<br />

geworden. Auch ist kaum aufgefallen, dass durch die vorgenommenen<br />

Änderungen auf elektronischem Weg die gläsernen Steuerpflichtigen<br />

entstehen werden. Zusätzlich sind Sicherheitslücken bei elektronischen<br />

Steuererklärungen bekannt geworden.<br />

So sieht das Steueränderungsgesetz 2003 scheinbar kleine Veränderungen<br />

im steuerlichen Verfahren vor, die der elektronischen Erfassung aller Steuerfälle<br />

<strong>und</strong> damit dem Ausbau der Kontrollsysteme zur Vermeidung von Steuerhinterziehung<br />

dienen. Weitreichende Folgen kann die nach Erlass einer<br />

Rechtsverordnung vorgesehene Einführung einheitlicher steuerlicher Identifikationsmerkmale<br />

haben. Künftig erhält jede Person, die in Deutschland<br />

wohnt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ab der Geburt ebenso wie<br />

jedes Wirtschaftsunternehmen <strong>und</strong> jede wirtschaftlich tätige Person eine lebenslang<br />

<strong>und</strong> b<strong>und</strong>esweit geltende Identifikationsnummer (§§ 139 a bis c<br />

Abgabenordnung). Diese wird zentral beim B<strong>und</strong>esamt für Finanzen (BfF)<br />

<strong>und</strong> zusätzlich in den örtlichen Melderegistern gespeichert. Damit sichergestellt<br />

wird, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält, darf das<br />

BfF eine Vielzahl von Daten speichern. (zum Beispiel: Familiennamen,<br />

frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt, Anschrift). Vorgesehen ist, dass<br />

das BfF diese Daten von den Meldebehörden erhält, die ihrerseits die<br />

zugeteilten Identifikationsnummern für die in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />

gemeldeten Personen in den Meldedatensätzen speichern. Im Gegensatz zur<br />

bisherigen getrennten Zuordnung können nun zentral die verschiedenen<br />

Steuernummern der unterschiedlichen Besteuerungsverfahren<br />

(beispielsweise Erbschafts-, Vermögenssteuer) eindeutig den<br />

Steuerpflichtigen zugeordnet werden. Aus rein steuerrechtlicher Sicht mag<br />

dies eine verständliche Regelung sein. Aber dadurch entstünde erstmals ein<br />

zentrales Einwohnerregister beim B<strong>und</strong>esamt für Finanzen.<br />

Darüber hinaus stellt die vorgesehene b<strong>und</strong>esweite Speicherung von Identifikationsnummern<br />

zu jeder Person bei den örtlichen Melderegistern eine –<br />

gemessen an der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts – bedenkliche<br />

Regelung dar. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung ist eine unbeschränkte<br />

Verknüpfungsmöglichkeit von bei den Verwaltungsbehörden vorhandenen<br />

Datenbeständen durch ein einheitliches Personenkennzeichen als<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 143

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