17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
23.2 Bereichsspezifische Zugangsregelungen<br />
Informationsfreiheit<br />
23.2.1 Wann ist eine Zugangsregelung eine Zugangsregelung?<br />
Häufig wird informationssuchenden Personen gleich zu Beginn die<br />
Vorrangregelung in § 4 Abs. 2 IFG NRW zu Unrecht als Stolperstein in<br />
den Weg gelegt. Hier sind oft langwierige Klärungsprozesse<br />
erforderlich.<br />
So wehren sich pauschal die Finanzbehörden, die Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern,<br />
die Deichverbände <strong>und</strong> zum Teil die Bauverwaltung dagegen, Informationen<br />
zugänglich zu machen. Es heißt dann immer, es gäbe eine bereichspezifische<br />
Regelung, die Vorrang vor dem IFG NRW hätte. Die dafür<br />
genannten Gründe lauten: Die Abgabenordnung sehe ein Zugangsrecht absichtlich<br />
nicht vor, das B<strong>und</strong>esgesetz über die Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern<br />
schließe die Anwendung der landesrechtlichen Informationsfreiheit<br />
aus. Gleiches wollten die Deichverbände aus dem B<strong>und</strong>esgesetz über Wasser-<br />
<strong>und</strong> Bodenverbände lesen <strong>und</strong> die Bauverwaltung aus Teilen des Baugesetzbuches<br />
des B<strong>und</strong>es.<br />
Wann tatsächlich eine bereichsspezifische Zugangsregelung gegeben ist, die<br />
dem allgemeinen Informationszugang nach dem IFG NRW als verdrängende<br />
Spezialregelung vorgeht, bestimmt sich danach, ob beide Normen denselben<br />
Regelungsgegenstand haben <strong>und</strong> die bereichsspezifische Norm insoweit<br />
eine abschließende Regelung trifft. Ob eine identische Regelungsmaterie<br />
vorliegt, muss daran geprüft werden, ob sich beide Gesetze an denselben<br />
Adressatenkreis wenden <strong>und</strong> welcher Schutzzweck dabei verfolgt wird.<br />
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen,<br />
ob die bereichsspezifisch getroffene Regelung wirklich abschließend ist oder<br />
noch Raum für einen allgemeinen Informationszugang lässt.<br />
Nach diesen Prüfmaßstäben können sich weder die Finanzverwaltungen <strong>und</strong><br />
die Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern noch die Deichverbände <strong>und</strong> Teile der<br />
Bauverwaltung generell darauf berufen, keine Informationen herausgeben zu<br />
müssen. Es bedarf immer einer gründlichen Prüfung der jeweils in<br />
Betracht zu ziehenden Norm, unabhängig davon, ob es sich um B<strong>und</strong>es-<br />
oder Landesrecht handelt. Erst wenn tatsächlich eine bereichsspezifische<br />
Bestimmung den Informationszugang so wie er dem Gr<strong>und</strong>gedanken des<br />
IFG NRW entspricht, in abschließender Form regelt, kann von dem Vorrang<br />
dieser Bestimmung ausgegangen werden.<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 159