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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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23.2 Bereichsspezifische Zugangsregelungen<br />

Informationsfreiheit<br />

23.2.1 Wann ist eine Zugangsregelung eine Zugangsregelung?<br />

Häufig wird informationssuchenden Personen gleich zu Beginn die<br />

Vorrangregelung in § 4 Abs. 2 IFG NRW zu Unrecht als Stolperstein in<br />

den Weg gelegt. Hier sind oft langwierige Klärungsprozesse<br />

erforderlich.<br />

So wehren sich pauschal die Finanzbehörden, die Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern,<br />

die Deichverbände <strong>und</strong> zum Teil die Bauverwaltung dagegen, Informationen<br />

zugänglich zu machen. Es heißt dann immer, es gäbe eine bereichspezifische<br />

Regelung, die Vorrang vor dem IFG NRW hätte. Die dafür<br />

genannten Gründe lauten: Die Abgabenordnung sehe ein Zugangsrecht absichtlich<br />

nicht vor, das B<strong>und</strong>esgesetz über die Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern<br />

schließe die Anwendung der landesrechtlichen Informationsfreiheit<br />

aus. Gleiches wollten die Deichverbände aus dem B<strong>und</strong>esgesetz über Wasser-<br />

<strong>und</strong> Bodenverbände lesen <strong>und</strong> die Bauverwaltung aus Teilen des Baugesetzbuches<br />

des B<strong>und</strong>es.<br />

Wann tatsächlich eine bereichsspezifische Zugangsregelung gegeben ist, die<br />

dem allgemeinen Informationszugang nach dem IFG NRW als verdrängende<br />

Spezialregelung vorgeht, bestimmt sich danach, ob beide Normen denselben<br />

Regelungsgegenstand haben <strong>und</strong> die bereichsspezifische Norm insoweit<br />

eine abschließende Regelung trifft. Ob eine identische Regelungsmaterie<br />

vorliegt, muss daran geprüft werden, ob sich beide Gesetze an denselben<br />

Adressatenkreis wenden <strong>und</strong> welcher Schutzzweck dabei verfolgt wird.<br />

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen,<br />

ob die bereichsspezifisch getroffene Regelung wirklich abschließend ist oder<br />

noch Raum für einen allgemeinen Informationszugang lässt.<br />

Nach diesen Prüfmaßstäben können sich weder die Finanzverwaltungen <strong>und</strong><br />

die Industrie- <strong>und</strong> Handelskammern noch die Deichverbände <strong>und</strong> Teile der<br />

Bauverwaltung generell darauf berufen, keine Informationen herausgeben zu<br />

müssen. Es bedarf immer einer gründlichen Prüfung der jeweils in<br />

Betracht zu ziehenden Norm, unabhängig davon, ob es sich um B<strong>und</strong>es-<br />

oder Landesrecht handelt. Erst wenn tatsächlich eine bereichsspezifische<br />

Bestimmung den Informationszugang so wie er dem Gr<strong>und</strong>gedanken des<br />

IFG NRW entspricht, in abschließender Form regelt, kann von dem Vorrang<br />

dieser Bestimmung ausgegangen werden.<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 159

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