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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Anhang<br />

eine begrenzte Kostenerhebung vorsehen, um die Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger nicht von der<br />

Antragstellung abzuhalten, können für die kommerzielle Nutzung von Informationen auf<br />

der Gr<strong>und</strong>lage der Richtlinie jedoch höhere Gebühren erhoben werden. Sogar eine Gewinnspanne<br />

für die Verwaltung ist vorgesehen. Dies bedeutet, dass öffentliche Stellen,<br />

die beabsichtigen, für die kommerzielle Verwendung ihrer Informationen höhere Kosten<br />

als bisher zu verlangen, erst einmal erfragen müssen, zu welchem Zweck der Informationszugang<br />

überhaupt beantragt wird. Wesentliches Merkmal der Informationsfreiheitsgesetze<br />

ist jedoch, dass niemand begründen muss, wozu sie oder er die Informationen verwenden<br />

möchte.<br />

Die Informationsbeauftragten der Länder Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen <strong>und</strong><br />

Schleswig-Holstein fordern, dass bei der Umsetzung der Richtlinie nicht nur die Vorteile<br />

der Kommerzialisierung, sondern auch die Belange der Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger berücksichtigt<br />

werden:<br />

Die Nutzung der Informationsfreiheit für private Zwecke darf nicht eingeschränkt werden.<br />

Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger, die bei öffentlichen Stellen den Zugang zu Informationen<br />

beantragen, müssen dieses Recht nach wie vor ohne Begründung ihres Antrages ausüben<br />

können.<br />

Die Höhe der für den Informationszugang erhobenen Gebühren darf nach wie vor nicht<br />

von einer Antragsstellung abschrecken. Das Bürgerrecht auf Informationsfreiheit darf<br />

nicht durch die Hintertür der Kostenerhebung ausgehöhlt werden.<br />

Auf B<strong>und</strong>esebene muss endlich das im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien vereinbarte<br />

Informationsfreiheitsgesetz verabschiedet werden. Nur auf dessen Gr<strong>und</strong>lage ist es<br />

für alle Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger möglich, im gemeinsamen europäischen Binnenmarkt an<br />

den gesellschaftlichen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Vorteilen der Informationsgesellschaft teilzuhaben.<br />

Da die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland in der Europäischen Union eines der Schlusslichter<br />

in der Informationsgesetzgebung ist, sollte der Gesetzgeber diesen europarechtlichen Impuls<br />

aufgreifen <strong>und</strong> auch auf B<strong>und</strong>esebene einen freien Zugang zu Informationen schaffen.<br />

Bislang besteht das Recht auf Akteneinsicht nur in Berlin, Brandenburg, Nordrhein-<br />

Westfalen <strong>und</strong> Schleswig-Holstein sowie b<strong>und</strong>esweit in Bezug auf Umweltinformationen.<br />

V. Öffentlichkeit der Sitzungen von Entscheidungsgremien<br />

(22. November 2004)<br />

Die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung der Informationsfreiheit wird bisher in<br />

Deutschland nur mit dem Recht auf Zugang zu Informationen in Verbindung gebracht,<br />

die bei den Behörden in Form von Akten, elektronisch gespeicherten Daten oder anderer<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 217

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