17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Anhang<br />
eine begrenzte Kostenerhebung vorsehen, um die Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger nicht von der<br />
Antragstellung abzuhalten, können für die kommerzielle Nutzung von Informationen auf<br />
der Gr<strong>und</strong>lage der Richtlinie jedoch höhere Gebühren erhoben werden. Sogar eine Gewinnspanne<br />
für die Verwaltung ist vorgesehen. Dies bedeutet, dass öffentliche Stellen,<br />
die beabsichtigen, für die kommerzielle Verwendung ihrer Informationen höhere Kosten<br />
als bisher zu verlangen, erst einmal erfragen müssen, zu welchem Zweck der Informationszugang<br />
überhaupt beantragt wird. Wesentliches Merkmal der Informationsfreiheitsgesetze<br />
ist jedoch, dass niemand begründen muss, wozu sie oder er die Informationen verwenden<br />
möchte.<br />
Die Informationsbeauftragten der Länder Berlin, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen <strong>und</strong><br />
Schleswig-Holstein fordern, dass bei der Umsetzung der Richtlinie nicht nur die Vorteile<br />
der Kommerzialisierung, sondern auch die Belange der Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger berücksichtigt<br />
werden:<br />
Die Nutzung der Informationsfreiheit für private Zwecke darf nicht eingeschränkt werden.<br />
Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger, die bei öffentlichen Stellen den Zugang zu Informationen<br />
beantragen, müssen dieses Recht nach wie vor ohne Begründung ihres Antrages ausüben<br />
können.<br />
Die Höhe der für den Informationszugang erhobenen Gebühren darf nach wie vor nicht<br />
von einer Antragsstellung abschrecken. Das Bürgerrecht auf Informationsfreiheit darf<br />
nicht durch die Hintertür der Kostenerhebung ausgehöhlt werden.<br />
Auf B<strong>und</strong>esebene muss endlich das im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien vereinbarte<br />
Informationsfreiheitsgesetz verabschiedet werden. Nur auf dessen Gr<strong>und</strong>lage ist es<br />
für alle Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger möglich, im gemeinsamen europäischen Binnenmarkt an<br />
den gesellschaftlichen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Vorteilen der Informationsgesellschaft teilzuhaben.<br />
Da die B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland in der Europäischen Union eines der Schlusslichter<br />
in der Informationsgesetzgebung ist, sollte der Gesetzgeber diesen europarechtlichen Impuls<br />
aufgreifen <strong>und</strong> auch auf B<strong>und</strong>esebene einen freien Zugang zu Informationen schaffen.<br />
Bislang besteht das Recht auf Akteneinsicht nur in Berlin, Brandenburg, Nordrhein-<br />
Westfalen <strong>und</strong> Schleswig-Holstein sowie b<strong>und</strong>esweit in Bezug auf Umweltinformationen.<br />
V. Öffentlichkeit der Sitzungen von Entscheidungsgremien<br />
(22. November 2004)<br />
Die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung der Informationsfreiheit wird bisher in<br />
Deutschland nur mit dem Recht auf Zugang zu Informationen in Verbindung gebracht,<br />
die bei den Behörden in Form von Akten, elektronisch gespeicherten Daten oder anderer<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 217