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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Anhang<br />

Maßstäben der Informationsfreiheit zu gestalten: Einschränkungen des Informationsanspruchs<br />

sind dann nur aufgr<strong>und</strong> eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteresse<br />

möglich.<br />

Die Änderung bestehender Archivgesetze kann aber nur ein erster Schritt sein. Eine eindeutige,<br />

verständliche <strong>und</strong> widerspruchsfreie Regelung von Informationsrechten wird nur<br />

gelingen, wenn Archivgesetze, Informationsfreiheitsgesetze <strong>und</strong> <strong>Datenschutz</strong>gesetze in<br />

einem einheitlichen Informationsgesetzbuch zusammengeführt werden.<br />

II. Ausweitung der Informationsfreiheit statt Flucht ins Privatrecht<br />

(16. Dezember 2003)<br />

Auf ihrer Tagung in Kiel am 16. Dezember 2003 forderten die Informationsfreiheitsbeauftragten<br />

Deutschlands:<br />

Die zunehmende Privatisierung öffentlicher Aufgaben darf nicht zu einer Umgehung der<br />

Informationsfreiheitsgesetze führen. Im Gegenteil: Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger müssen gerade<br />

in Zeiten knapper werdender öffentlicher Mittel <strong>und</strong> der damit einhergehenden<br />

Verlagerung von Aufgaben in den privaten Bereich die Möglichkeit haben, Entscheidungen<br />

nachzuvollziehen <strong>und</strong> zu kontrollieren. Solche Kontrollmöglichkeiten der Öffentlichkeit<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage der geltenden Informationsfreiheitsgesetze bestehen im Prinzip<br />

nur gegenüber öffentlichen Stellen.<br />

Derzeit ist ein Zugang zu Informationen nicht mehr möglich, sobald Aufgaben formell<br />

aus der Verwaltung ausgegliedert <strong>und</strong> fortan privatwirtschaftlich organisiert werden.<br />

Dies gilt auch, wenn der Staat an dem Unternehmen beteiligt ist, maßgeblich dessen Entscheidungen<br />

beeinflusst <strong>und</strong> etwaige negative Geschäftsergebnisse die öffentlichen<br />

Haushalte belasten. Erfahrungsgemäß werden vor allem jene öffentlichen Bereiche privatisiert,<br />

die über ein besonders großes Finanzvolumen verfügen (zum Beispiel Liegenschaftsverwaltung,<br />

Energieversorgung, Verkehrsbetriebe, Wirtschaftsförderung). Hier ist<br />

besondere Transparenz hinsichtlich der Verwendung öffentlicher Steuermittel geboten.<br />

Soll dies erreicht <strong>und</strong> damit auch eine stärkere Akzeptanz behördlicher <strong>und</strong> politischer<br />

Entscheidungen ermöglicht werden, darf die Anwendung der Informationsfreiheitsgesetze<br />

nicht von der Rechtsform abhängen, in der öffentliche Aufgaben erledigt werden.<br />

Darum fordern die Informationsfreiheitsbeauftragten Deutschlands:<br />

Die Informationsfreiheitsgesetze müssen generell für Unterlagen gelten, die im Zusammenhang<br />

mit der Tätigkeit von Staat <strong>und</strong> Verwaltung stehen. Dabei darf es nicht darauf<br />

ankommen, ob die Aufgaben durch Behörden oder durch Private, an denen die öffentliche<br />

Hand mehrheitlich beteiligt ist, wahrgenommen werden. Ebenso wenig kommt es auf<br />

die Rechtsform an, in der jeweils gehandelt wird. Nur wenn sich das Recht auf Informa-<br />

214 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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