17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Soziales<br />
stätten der betroffenen Kommunen wurde daraufhin eingestellt <strong>und</strong> die Bogen<br />
zurückgezogen.<br />
Das seinerzeit zuständige Ministerium für Schule, Jugend <strong>und</strong> Kinder hat<br />
unter Berücksichtigung dieses Prüfergebnisses eine „Vereinbarung zu den<br />
Gr<strong>und</strong>sätzen über die Bildungsarbeit der Tageseinrichtungen für Kinder<br />
– Bildungsvereinbarung NRW –“ konzipiert, die im Gr<strong>und</strong>sätzlichen dem<br />
Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder <strong>und</strong> ihrer<br />
Personensorgeberechtigten ausreichend Rechnung trägt. Die Personensorgeberechtigten<br />
werden entscheidend in die verschiedenen Phasen der<br />
Dokumentation über den Bildungsprozess des einzelnen Kindes mit einbezogen.<br />
Wie das jetzt zuständige Ges<strong>und</strong>heitsministerium weiter mitteilt,<br />
sollen Arbeitshilfen für die Erstellung von Dokumentationen über die Beobachtung<br />
eines jeden einzelnen Kindes durch die pädagogischen Fachkräfte<br />
in den Tageseinrichtungen in einem Projekt bis Ende 2005 entwickelt werden.<br />
Es bleibt zu hoffen, dass es auf diesem Wege gelingt, auch den Inhalt der<br />
Dokumentationen im Ergebnis datenschutzkonform zu gestalten.<br />
10.7 „Hartz IV“ <strong>und</strong> der <strong>Datenschutz</strong><br />
Am 01.01.2005 ist die Zusammenführung der Sozialhilfe <strong>und</strong><br />
Arbeitslosenhilfe im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)<br />
– Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitsuchende – in Kraft getreten. An deren<br />
praktischer Umsetzung bestehen sowohl hinsichtlich der<br />
Datenerhebung mit den Antragsvordrucken als auch hinsichtlich der<br />
Datenverarbeitung durch die eingesetzte Software erhebliche<br />
datenschutzrechtliche Bedenken.<br />
Der Antragsvordruck auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes<br />
erfragt ausführliche Angaben nicht nur zu Einkommens-, Vermögens- <strong>und</strong><br />
sonstigen Lebensverhältnissen der antragstellenden Person selbst, sondern<br />
bezieht auch sämtliche mit ihr in einem Haushalt lebenden Personen ein.<br />
Häufige Fragen verunsicherter Betroffener waren: Muss der 60jährige Vater<br />
tatsächlich sein Vermögen <strong>und</strong> Einkommen vollständig offen legen, wenn<br />
sein im Haushalt lebender 40jähriger Sohn einen Antrag stellt? Antwort:<br />
nein. Können Angaben zur Vermieterin <strong>und</strong> deren Bankverbindung schon<br />
bei Antragstellung erforderlich sein? Antwort: nein. Besteht eine Pflicht zur<br />
Angabe der E-Mail-Adresse <strong>und</strong> Telefonnummer? Antwort: nein. Bestehen<br />
Auskunftspflichten über die persönlichen Verhältnisse eines bloßen<br />
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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005