17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Polizei<br />
Konsequent wäre es deshalb, auf die Befugnis zur Aufzeichnung von<br />
Bildern im Polizeigesetz ganz zu verzichten.<br />
Darüber hinaus beschränkt die Neuregelung eine Videoüberwachung nicht<br />
mehr nur auf Straftaten von erheblicher Bedeutung. Erlaubt ist eine<br />
Videoüberwachung nunmehr bei allen Straftaten. Auch dagegen bestehen<br />
erhebliche Bedenken. Eine spürbare Ausweitung des Kameraeinsatzes<br />
durch die Polizei wird damit wahrscheinlich. Von jeder einzelnen Kamera<br />
ist jeweils eine Vielzahl von Menschen betroffen, die sich rechtstreu verhält.<br />
Die Videobeobachtung auf öffentlichen Straßen <strong>und</strong> Plätzen muss deshalb<br />
die Ausnahme bleiben. Ist die Möglichkeit unbeobachteter Bewegung auch<br />
<strong>und</strong> gerade bei einer kleinräumigen Betrachtung, etwa im Innenstadtbereich,<br />
nicht mehr die Regel, wird der Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz verletzt.<br />
Erlaubt ist die Videoüberwachung durch die Polizei nunmehr an öffentlich<br />
zugänglichen Orten, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden, <strong>und</strong> –<br />
das ist neu – deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt.<br />
Damit soll nach der Begründung des Gesetzes verhindert werden, dass eine<br />
Videoüberwachung an Örtlichkeiten erfolgt, an denen ausschließlich mit<br />
einem Verdrängungseffekt zu rechnen ist. Ergänzend wird in den<br />
zwischenzeitlich neu gefassten Verwaltungsvorschriften zu § 15a PolG<br />
NRW ausdrücklich festgestellt, dass eine Videoüberwachung unzulässig ist,<br />
wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach nur zu einem Verdrängungseffekt<br />
führt. Eingesetzt werden darf die Videoüberwachung nach den<br />
Verwaltungsvorschriften darüber hinaus nur im Rahmen eines<br />
Gesamtkonzepts, das auf die spezifischen Gegebenheiten abgestimmt ist<br />
<strong>und</strong> ergänzende Maßnahmen vorsieht. Schließlich ist § 15a PolG NRW noch<br />
im Gesetzgebungsverfahren um weitere formale Regelungen ergänzt<br />
worden: Über die Einrichtung einer Videoüberwachung entscheidet<br />
ausschließlich die Behördenleiterin oder der Behördenleiter.<br />
Videoüberwachungsmaßnahmen sind gr<strong>und</strong>sätzlich auf ein Jahr – allerdings<br />
mit der Möglichkeit der Verlängerung – befristet <strong>und</strong> zu dokumentieren. Ob<br />
diese Beschränkungen ausreichen werden, eine erhebliche Ausweitung der<br />
Videoüberwachung durch die Polizei zu verhindern, darf bezweifelt werden.<br />
Neue Funkstreifenwagen der Polizei werden in Nordrhein-Westfalen<br />
künftig mit Videosystemen zur Eigensicherung ausgestattet. Personen- <strong>und</strong><br />
Fahrzeugkontrollen können damit durch Videoaufzeichnung dokumentiert<br />
werden. Rechtsgr<strong>und</strong>lage für den Einsatz der Überwachungskameras ist der<br />
neu in das Polizeigesetz aufgenommene § 15b PolG NRW. Die Kamera<br />
wird aktiviert, wenn das optische Anhaltesignal des Streifenwagens<br />
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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005