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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Polizei<br />

Konsequent wäre es deshalb, auf die Befugnis zur Aufzeichnung von<br />

Bildern im Polizeigesetz ganz zu verzichten.<br />

Darüber hinaus beschränkt die Neuregelung eine Videoüberwachung nicht<br />

mehr nur auf Straftaten von erheblicher Bedeutung. Erlaubt ist eine<br />

Videoüberwachung nunmehr bei allen Straftaten. Auch dagegen bestehen<br />

erhebliche Bedenken. Eine spürbare Ausweitung des Kameraeinsatzes<br />

durch die Polizei wird damit wahrscheinlich. Von jeder einzelnen Kamera<br />

ist jeweils eine Vielzahl von Menschen betroffen, die sich rechtstreu verhält.<br />

Die Videobeobachtung auf öffentlichen Straßen <strong>und</strong> Plätzen muss deshalb<br />

die Ausnahme bleiben. Ist die Möglichkeit unbeobachteter Bewegung auch<br />

<strong>und</strong> gerade bei einer kleinräumigen Betrachtung, etwa im Innenstadtbereich,<br />

nicht mehr die Regel, wird der Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz verletzt.<br />

Erlaubt ist die Videoüberwachung durch die Polizei nunmehr an öffentlich<br />

zugänglichen Orten, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden, <strong>und</strong> –<br />

das ist neu – deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt.<br />

Damit soll nach der Begründung des Gesetzes verhindert werden, dass eine<br />

Videoüberwachung an Örtlichkeiten erfolgt, an denen ausschließlich mit<br />

einem Verdrängungseffekt zu rechnen ist. Ergänzend wird in den<br />

zwischenzeitlich neu gefassten Verwaltungsvorschriften zu § 15a PolG<br />

NRW ausdrücklich festgestellt, dass eine Videoüberwachung unzulässig ist,<br />

wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach nur zu einem Verdrängungseffekt<br />

führt. Eingesetzt werden darf die Videoüberwachung nach den<br />

Verwaltungsvorschriften darüber hinaus nur im Rahmen eines<br />

Gesamtkonzepts, das auf die spezifischen Gegebenheiten abgestimmt ist<br />

<strong>und</strong> ergänzende Maßnahmen vorsieht. Schließlich ist § 15a PolG NRW noch<br />

im Gesetzgebungsverfahren um weitere formale Regelungen ergänzt<br />

worden: Über die Einrichtung einer Videoüberwachung entscheidet<br />

ausschließlich die Behördenleiterin oder der Behördenleiter.<br />

Videoüberwachungsmaßnahmen sind gr<strong>und</strong>sätzlich auf ein Jahr – allerdings<br />

mit der Möglichkeit der Verlängerung – befristet <strong>und</strong> zu dokumentieren. Ob<br />

diese Beschränkungen ausreichen werden, eine erhebliche Ausweitung der<br />

Videoüberwachung durch die Polizei zu verhindern, darf bezweifelt werden.<br />

Neue Funkstreifenwagen der Polizei werden in Nordrhein-Westfalen<br />

künftig mit Videosystemen zur Eigensicherung ausgestattet. Personen- <strong>und</strong><br />

Fahrzeugkontrollen können damit durch Videoaufzeichnung dokumentiert<br />

werden. Rechtsgr<strong>und</strong>lage für den Einsatz der Überwachungskameras ist der<br />

neu in das Polizeigesetz aufgenommene § 15b PolG NRW. Die Kamera<br />

wird aktiviert, wenn das optische Anhaltesignal des Streifenwagens<br />

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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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