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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Anhang<br />

Datenträger vorhanden sind. Von ebenso großer Bedeutung für die Transparenz staatlicher<br />

Entscheidungsfindung ist jedoch die Möglichkeit der Teilnahme an den Sitzungen<br />

von Gremien, die in einer Vielzahl öffentlicher Stellen mit erheblichen Entscheidungsbefugnissen<br />

ausgestattet sind.<br />

Die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ist eine der frühen Errungenschaften des<br />

Rechtsstaates. Obwohl auch Plenarsitzungen von Parlamenten von jeher öffentlich stattfinden,<br />

tagen in vielen Ländern aber die Landtagsausschüsse in der Regel nach wie vor<br />

nichtöffentlich. Dies ist auch auf der kommunalen Ebene der Fall. Bei anderen öffentlichen<br />

Stellen, deren Entscheidungen durch demokratische Mitwirkungsgremien legitimiert<br />

werden, wie z.B. Bildungs-, Sozial- oder Versorgungseinrichtungen, sind nichtöffentliche<br />

Sitzungen die Regel.<br />

Transparenz staatlichen Verhaltens erfordert aber im Gegenteil, dass auch die Entscheidungsfindung<br />

staatlicher Gremien gr<strong>und</strong>sätzlich in der Öffentlichkeit stattfindet. Dies<br />

schließt nicht aus, dass für bestimmte Bereiche (z.B. Personalentscheidungen oder Verschlusssachen)<br />

oder von Fall zu Fall (z.B. wenn der Schutz personenbezogener Daten<br />

dies erfordert) die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.<br />

In den USA wurde in der Folge der Gesetzgebung zur Informationsfreiheit im Rahmen<br />

der „Government in the Sunshine Acts“ sowohl auf der Ebene des B<strong>und</strong>es als auch der<br />

Einzelstaaten festgelegt, dass der Meinungsaustausch in behördlichen Kollegialsitzungen<br />

im Lichte der Öffentlichkeit durchzuführen ist. Ort, Zeitpunkt <strong>und</strong> Gegenstand der Sitzungen<br />

sind vor dem Termin öffentlich bekannt zu machen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit<br />

ist zu begründen. Nichtöffentliche Sitzungen sind zu protokollieren, damit der<br />

Inhalt von Sitzungen, bei denen die Öffentlichkeit widerrechtlich ausgeschlossen wurde,<br />

nachvollziehbar bleibt.<br />

Die Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten der Länder Berlin, Brandenburg,<br />

Nordrhein-Westfalen <strong>und</strong> Schleswig-Holstein fordern, dass der Gr<strong>und</strong>satz der Öffentlichkeit<br />

von Sitzungen für alle Gremien eingeführt wird. Diese stellen ihre Verantwortung<br />

gegenüber dem Gemeinwohl vor allem dadurch unter Beweis, dass Bürgerinnen <strong>und</strong><br />

Bürgern Zugang zu den Sitzungen von staatlichen Gremien erhalten. Der Ausschluss der<br />

Öffentlichkeit ist nur für bestimmte <strong>und</strong> abschließend zu regelnde Tatbestände zuzulassen.<br />

218 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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