17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Anhang<br />
Datenträger vorhanden sind. Von ebenso großer Bedeutung für die Transparenz staatlicher<br />
Entscheidungsfindung ist jedoch die Möglichkeit der Teilnahme an den Sitzungen<br />
von Gremien, die in einer Vielzahl öffentlicher Stellen mit erheblichen Entscheidungsbefugnissen<br />
ausgestattet sind.<br />
Die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ist eine der frühen Errungenschaften des<br />
Rechtsstaates. Obwohl auch Plenarsitzungen von Parlamenten von jeher öffentlich stattfinden,<br />
tagen in vielen Ländern aber die Landtagsausschüsse in der Regel nach wie vor<br />
nichtöffentlich. Dies ist auch auf der kommunalen Ebene der Fall. Bei anderen öffentlichen<br />
Stellen, deren Entscheidungen durch demokratische Mitwirkungsgremien legitimiert<br />
werden, wie z.B. Bildungs-, Sozial- oder Versorgungseinrichtungen, sind nichtöffentliche<br />
Sitzungen die Regel.<br />
Transparenz staatlichen Verhaltens erfordert aber im Gegenteil, dass auch die Entscheidungsfindung<br />
staatlicher Gremien gr<strong>und</strong>sätzlich in der Öffentlichkeit stattfindet. Dies<br />
schließt nicht aus, dass für bestimmte Bereiche (z.B. Personalentscheidungen oder Verschlusssachen)<br />
oder von Fall zu Fall (z.B. wenn der Schutz personenbezogener Daten<br />
dies erfordert) die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.<br />
In den USA wurde in der Folge der Gesetzgebung zur Informationsfreiheit im Rahmen<br />
der „Government in the Sunshine Acts“ sowohl auf der Ebene des B<strong>und</strong>es als auch der<br />
Einzelstaaten festgelegt, dass der Meinungsaustausch in behördlichen Kollegialsitzungen<br />
im Lichte der Öffentlichkeit durchzuführen ist. Ort, Zeitpunkt <strong>und</strong> Gegenstand der Sitzungen<br />
sind vor dem Termin öffentlich bekannt zu machen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit<br />
ist zu begründen. Nichtöffentliche Sitzungen sind zu protokollieren, damit der<br />
Inhalt von Sitzungen, bei denen die Öffentlichkeit widerrechtlich ausgeschlossen wurde,<br />
nachvollziehbar bleibt.<br />
Die Arbeitsgemeinschaft der Informationsbeauftragten der Länder Berlin, Brandenburg,<br />
Nordrhein-Westfalen <strong>und</strong> Schleswig-Holstein fordern, dass der Gr<strong>und</strong>satz der Öffentlichkeit<br />
von Sitzungen für alle Gremien eingeführt wird. Diese stellen ihre Verantwortung<br />
gegenüber dem Gemeinwohl vor allem dadurch unter Beweis, dass Bürgerinnen <strong>und</strong><br />
Bürgern Zugang zu den Sitzungen von staatlichen Gremien erhalten. Der Ausschluss der<br />
Öffentlichkeit ist nur für bestimmte <strong>und</strong> abschließend zu regelnde Tatbestände zuzulassen.<br />
218 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005