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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Kommunales<br />

17 Kommunales<br />

<strong>17.</strong>1 Immer gleich der ganze Kaufvertrag?<br />

Wer ein Gr<strong>und</strong>stück verkauft, hat der Gemeinde den Inhalt des<br />

Kaufvertrags mitzuteilen, um dieser die Prüfung eines etwaigen<br />

Vorkaufrechts zu ermöglichen. In der Praxis wird diese Pflicht häufig<br />

durch die beurk<strong>und</strong>enden Notarinnen <strong>und</strong> Notare erledigt. Muss aber<br />

hierzu der Gemeinde immer gleich der gesamte Kaufvertrag vorgelegt<br />

werden?<br />

Das Gr<strong>und</strong>buchamt darf die Käuferin oder den Käufer eines Gr<strong>und</strong>stücks<br />

erst dann in das Gr<strong>und</strong>buch eintragen, wenn die Gemeinde bestätigt hat,<br />

dass ein Vorkaufsrecht nicht besteht oder nicht ausgeübt wird. In vielen<br />

Fällen verlangen Gemeinden neben den erforderlichen Angaben zum<br />

Gr<strong>und</strong>stück zumindest auch die Bekanntgabe des Namens <strong>und</strong> der Adresse<br />

der Erwerberin oder des Erwerbers, bevor sie die erforderliche<br />

Bescheinigung für das Gr<strong>und</strong>buchamt ausstellt. Oftmals wird auch die<br />

vollständige Vorlage des Kaufvertrages eingefordert. Für eine erste Prüfung,<br />

ob ein gemeindliches Vorkaufsrecht besteht, sind aber lediglich Angaben<br />

zum Gr<strong>und</strong>stück erforderlich. Erst in einer zweiten Stufe, wenn die<br />

Gemeinde das Vorliegen eines Vorkaufsrechts feststellt <strong>und</strong> ein ernsthaftes<br />

Interesse an dem Gr<strong>und</strong>stück bek<strong>und</strong>et hat, ist die Bekanntgabe weiterer<br />

Daten <strong>und</strong> die Vorlage des Kaufvertrages notwendig <strong>und</strong> zulässig.<br />

Das Justizministerium <strong>und</strong> das Ministerium für Städtebau <strong>und</strong> Wohnen,<br />

Kultur <strong>und</strong> Sport des Landes Nordrhein-Westfalen haben sich dieser<br />

Rechtsauffassung angeschlossen <strong>und</strong> in ihren Geschäftsbereichen auf das<br />

vorstehend geschilderte zweistufige Mitteilungsverfahren hingewiesen.<br />

<strong>17.</strong>2 Missbrauch des Fahrzeugregisters<br />

In den Fahrzeugregistern der Zulassungsbehörden sind eine Vielzahl<br />

personenbezogener Daten gespeichert. Doch nicht immer ist auch eine<br />

Auskunft aus dem Register – etwa zur Ermittlung der Halterin oder des<br />

Halters eines Fahrzeugs – zulässig.<br />

Halterauskünfte aus dem Fahrzeugregister dürfen die Zulassungsbehörden<br />

zur Verfolgung von Rechtsansprüchen nur im Zusammenhang mit Ansprüchen<br />

aus dem Straßenverkehr, zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche<br />

sowie zur Geltendmachung von übergegangenen Ansprüchen nach<br />

138 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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