17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Kommunales<br />
17 Kommunales<br />
<strong>17.</strong>1 Immer gleich der ganze Kaufvertrag?<br />
Wer ein Gr<strong>und</strong>stück verkauft, hat der Gemeinde den Inhalt des<br />
Kaufvertrags mitzuteilen, um dieser die Prüfung eines etwaigen<br />
Vorkaufrechts zu ermöglichen. In der Praxis wird diese Pflicht häufig<br />
durch die beurk<strong>und</strong>enden Notarinnen <strong>und</strong> Notare erledigt. Muss aber<br />
hierzu der Gemeinde immer gleich der gesamte Kaufvertrag vorgelegt<br />
werden?<br />
Das Gr<strong>und</strong>buchamt darf die Käuferin oder den Käufer eines Gr<strong>und</strong>stücks<br />
erst dann in das Gr<strong>und</strong>buch eintragen, wenn die Gemeinde bestätigt hat,<br />
dass ein Vorkaufsrecht nicht besteht oder nicht ausgeübt wird. In vielen<br />
Fällen verlangen Gemeinden neben den erforderlichen Angaben zum<br />
Gr<strong>und</strong>stück zumindest auch die Bekanntgabe des Namens <strong>und</strong> der Adresse<br />
der Erwerberin oder des Erwerbers, bevor sie die erforderliche<br />
Bescheinigung für das Gr<strong>und</strong>buchamt ausstellt. Oftmals wird auch die<br />
vollständige Vorlage des Kaufvertrages eingefordert. Für eine erste Prüfung,<br />
ob ein gemeindliches Vorkaufsrecht besteht, sind aber lediglich Angaben<br />
zum Gr<strong>und</strong>stück erforderlich. Erst in einer zweiten Stufe, wenn die<br />
Gemeinde das Vorliegen eines Vorkaufsrechts feststellt <strong>und</strong> ein ernsthaftes<br />
Interesse an dem Gr<strong>und</strong>stück bek<strong>und</strong>et hat, ist die Bekanntgabe weiterer<br />
Daten <strong>und</strong> die Vorlage des Kaufvertrages notwendig <strong>und</strong> zulässig.<br />
Das Justizministerium <strong>und</strong> das Ministerium für Städtebau <strong>und</strong> Wohnen,<br />
Kultur <strong>und</strong> Sport des Landes Nordrhein-Westfalen haben sich dieser<br />
Rechtsauffassung angeschlossen <strong>und</strong> in ihren Geschäftsbereichen auf das<br />
vorstehend geschilderte zweistufige Mitteilungsverfahren hingewiesen.<br />
<strong>17.</strong>2 Missbrauch des Fahrzeugregisters<br />
In den Fahrzeugregistern der Zulassungsbehörden sind eine Vielzahl<br />
personenbezogener Daten gespeichert. Doch nicht immer ist auch eine<br />
Auskunft aus dem Register – etwa zur Ermittlung der Halterin oder des<br />
Halters eines Fahrzeugs – zulässig.<br />
Halterauskünfte aus dem Fahrzeugregister dürfen die Zulassungsbehörden<br />
zur Verfolgung von Rechtsansprüchen nur im Zusammenhang mit Ansprüchen<br />
aus dem Straßenverkehr, zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche<br />
sowie zur Geltendmachung von übergegangenen Ansprüchen nach<br />
138 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005