17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Kultur<br />
die Veröffentlichung personenbezogener Angaben aus Archivgut<br />
herangezogen werden kann. Personenbezogene Angaben dürfen vielmehr<br />
nur nach Maßgabe des § 7 ArchivG NRW an Dritte übermittelt werden.<br />
Dies setzt voraus, dass zum einen die in Abs. 2 normierten Sperrfristen<br />
einer Nutzung nicht mehr entgegenstehen <strong>und</strong> zum anderen die dritte Person<br />
ein berechtigtes Interesse an der Nutzung glaubhaft gemacht hat. Ob diese<br />
kumulativ erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, hat das Archiv in<br />
jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. § 7 ArchivG NRW ermächtigt die<br />
Archive mithin nicht, personenbezogene Daten aus Archivgut durch eine<br />
Internetveröffentlichung an eine unbeschränkte Vielzahl von Personen zu<br />
übermitteln, die ihr berechtigtes Interesse nicht zuvor dargelegt haben. Aus<br />
denselben Gründen ist aber auch jede andere Veröffentlichung<br />
personenbezogener Angaben in Findmitteln nicht zulässig.<br />
Das Vorhaben eines Archivs, aus dem vorhandenen personenbezogenen<br />
Archivmaterial Kurzbiographien von Verwaltungsbeamtinnen <strong>und</strong> -beamten<br />
zu erstellen <strong>und</strong> diese im Internet zu veröffentlichen, muss nach der<br />
geltenden Rechtslage ebenfalls unterbleiben. Auch für diese<br />
Datenübermittlung fehlt es bislang an der erforderlichen Rechtsgr<strong>und</strong>lage.<br />
Veröffentlichungen von Archivgut mit personenbezogenen Daten sollten<br />
durch eine Vorschrift im Archivgesetz ermöglicht werden. Hier sollte –<br />
unter Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Personen –<br />
festgelegt werden, ob <strong>und</strong> unter welchen Voraussetzungen Archive befugt<br />
sind, die Daten zu veröffentlichen. Dabei ist insbesondere auch zu regeln,<br />
welche Art von Daten welcher Personengruppen zu welchem Zweck<br />
veröffentlicht werden dürfen.<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 137