02.06.2013 Aufrufe

17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zur Situation von <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />

Nutzungsbegehrlichkeiten zu anderen Zwecken zu befürchten ist. Gesetze<br />

lassen sich ja ändern.<br />

Häufigere Änderungen haben auch die Bestimmungen über DNA-Analysen<br />

im strafprozessualen Verwendungszusammenhang schon erfahren. Bei der<br />

letzten Novelle im April 2004 wurden zusätzliche Straftaten aufgenommen,<br />

die Anlass für die Durchführung einer DNA-Analyse sein können. Außerdem<br />

wurden die mit der Analyse erlaubten Zwecke um die Bestimmung des<br />

Geschlechts erweitert. Das ist einigen leider nicht genug. Sie fordern genauso<br />

geringe Voraussetzungen für eine DNA-Analyse wie für eine erkennungsdienstliche<br />

Behandlung. Dies verkennt, dass wegen der Aussagekraft<br />

der gewinnbaren Überschussinformationen die DNA-Analyse eine wesentlich<br />

intensivere Eingriffsqualität in das Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung besitzt als ein herkömmlicher Fingerabdruck. Nach den<br />

verfassungsrechtlichen Anforderungen dürfte es zudem mehr als zweifelhaft<br />

sein, ob bereits jede beliebige Straftat für die Durchführung einer DNA-<br />

Analyse herhalten kann. Und nicht zuletzt muss es bei der<br />

Prognoseentscheidung, ob von der betroffenen Person auch künftig die<br />

Begehung von erheblichen Straftaten zu erwarten ist, durch eine neutrale<br />

<strong>und</strong> unabhängige Instanz bleiben. Der Vorbehalt einer richterlichen<br />

Anordnung von DNA-Analysen ist eine unverzichtbare<br />

gr<strong>und</strong>rechtssichernde Verfahrensvorkehrung.<br />

Zur Gr<strong>und</strong>rechtsaushöhlung gibt es aber auch gegenläufige Tendenzen. So<br />

hat das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht im März 2004 die strafprozessualen Vorschriften<br />

über den so genannten großen Lauschangriff, also über die<br />

akustische Überwachung von Wohnraum, in weiten Teilen für<br />

verfassungswidrig erklärt. Aus der gr<strong>und</strong>rechtlich geschützten<br />

Menschenwürde hat das Gericht einen unantastbaren Kernbereich privater<br />

Lebensgestaltung abgeleitet. Dieser Kernbereich ist absolut geschützt <strong>und</strong><br />

damit jedem staatlichen Zugriff unter allen Umständen entzogen. Auch den<br />

besonderen Stellenwert einer unbelauschten Telekommunikation hat das<br />

Gericht in einer anderen Entscheidung vom gleichen Tag noch einmal<br />

bestärkt. Die Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts hat<br />

Auswirkungen auch auf das Landesrecht. Die Befugnisse von Polizei <strong>und</strong><br />

Verfassungsschutz zur akustischen Überwachung von Wohnraum <strong>und</strong><br />

Telekommunikation müssen ebenso auf den Prüfstand wie die sie begleitenden<br />

Maßnahmen. Es sind Benachrichtigungs- <strong>und</strong> Kennzeichnungspflichten<br />

festzulegen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen.<br />

Auch andere verdeckte Datenerhebungen müssen so ausgestaltet werden,<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!