17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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3.4.2 Die private Homepage<br />
Medien<br />
Bei der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet, sei es<br />
die Darstellung eines Familienstammbaums oder die Beschreibung von<br />
Schulfesten oder Klassenfahrten durch Schüler <strong>und</strong> Schülerinnen, wird<br />
häufig vorgetragen, dass es sich um eine rein private Homepage handele<br />
<strong>und</strong> daher eine Anwendung des BDSG auszuschließen sei. Ein Urteil<br />
des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) von November 2003 ist in<br />
diesem Zusammenhang von Bedeutung.<br />
Auf die Vorlagefrage eines schwedischen Gerichts war darüber zu urteilen,<br />
ob die Veröffentlichung von Daten dritter Personen wie Namen,<br />
Telefonnummern <strong>und</strong> Angaben zu Freizeitbeschäftigungen auf einer<br />
Homepage im Internet als automatisierte Verarbeitung personenbezogener<br />
Daten im Sinne der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie 95/46 anzusehen sei <strong>und</strong> ob<br />
diese Verarbeitung nicht eine rein private oder familiäre Tätigkeit darstellen<br />
könne <strong>und</strong> somit als Ausnahme der Richtlinie zu betrachten sei.<br />
Der EuGH stellt hierzu fest, dass der in der Richtlinie verwendete Wortlaut<br />
„Verarbeitung personenbezogener Daten“ sich auf alle Informationen über<br />
eine bestimmte oder bestimmbare Person bezieht. Damit ist die Nennung<br />
des Namens einer Person in Verbindung mit weiteren Angaben erfasst <strong>und</strong><br />
die Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung der<br />
Daten im Internet ist unter den Begriff „Verarbeitung“ zu subsumieren. Die<br />
Ausnahme, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu<br />
persönlichen <strong>und</strong> familiären Zwecken nicht in den Anwendungsbereich<br />
der <strong>Datenschutz</strong>vorschriften fällt, ist nach dem Urteil des EuGH dahin<br />
auszulegen, dass mit ihr nur Tätigkeiten gemeint sind, die zum Privat- oder<br />
Familienleben von Einzelpersonen gehören. Dies ist jedoch bei der<br />
Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter im Internet nicht der Fall, da<br />
durch deren Veröffentlichung im Internet diese Daten einer unbegrenzten<br />
Zahl von Personen zugänglich gemacht werden.<br />
Der private Charakter einer Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter<br />
verliert sich, sobald eine Seite im Internet für die Allgemeinheit erreichbar<br />
ist.<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 35