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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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3.4.2 Die private Homepage<br />

Medien<br />

Bei der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet, sei es<br />

die Darstellung eines Familienstammbaums oder die Beschreibung von<br />

Schulfesten oder Klassenfahrten durch Schüler <strong>und</strong> Schülerinnen, wird<br />

häufig vorgetragen, dass es sich um eine rein private Homepage handele<br />

<strong>und</strong> daher eine Anwendung des BDSG auszuschließen sei. Ein Urteil<br />

des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) von November 2003 ist in<br />

diesem Zusammenhang von Bedeutung.<br />

Auf die Vorlagefrage eines schwedischen Gerichts war darüber zu urteilen,<br />

ob die Veröffentlichung von Daten dritter Personen wie Namen,<br />

Telefonnummern <strong>und</strong> Angaben zu Freizeitbeschäftigungen auf einer<br />

Homepage im Internet als automatisierte Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten im Sinne der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie 95/46 anzusehen sei <strong>und</strong> ob<br />

diese Verarbeitung nicht eine rein private oder familiäre Tätigkeit darstellen<br />

könne <strong>und</strong> somit als Ausnahme der Richtlinie zu betrachten sei.<br />

Der EuGH stellt hierzu fest, dass der in der Richtlinie verwendete Wortlaut<br />

„Verarbeitung personenbezogener Daten“ sich auf alle Informationen über<br />

eine bestimmte oder bestimmbare Person bezieht. Damit ist die Nennung<br />

des Namens einer Person in Verbindung mit weiteren Angaben erfasst <strong>und</strong><br />

die Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung der<br />

Daten im Internet ist unter den Begriff „Verarbeitung“ zu subsumieren. Die<br />

Ausnahme, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu<br />

persönlichen <strong>und</strong> familiären Zwecken nicht in den Anwendungsbereich<br />

der <strong>Datenschutz</strong>vorschriften fällt, ist nach dem Urteil des EuGH dahin<br />

auszulegen, dass mit ihr nur Tätigkeiten gemeint sind, die zum Privat- oder<br />

Familienleben von Einzelpersonen gehören. Dies ist jedoch bei der<br />

Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter im Internet nicht der Fall, da<br />

durch deren Veröffentlichung im Internet diese Daten einer unbegrenzten<br />

Zahl von Personen zugänglich gemacht werden.<br />

Der private Charakter einer Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter<br />

verliert sich, sobald eine Seite im Internet für die Allgemeinheit erreichbar<br />

ist.<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 35

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