17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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23 Informationsfreiheit<br />
Informationsfreiheit<br />
23.1 Keine Flucht aus der Informationspflicht ins Privatrecht<br />
ermöglichen<br />
Vor allem Kommunen erfüllen ihre Aufgaben auch in privatrechtlichen<br />
Rechtsformen. Die hierzu geschaffenen privatrechtlichen Organisationen<br />
verstehen sich nicht als öffentliche Stellen. Die Anwendbarkeit des<br />
Informationsfreiheitsgesetzes IFG NRW ist umstritten – eine unbefriedigende<br />
Rechtslage.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich sind alle öffentlichen Stellen in Nordrhein-Westfalen verpflichtet,<br />
den Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern Zugang zu den bei der jeweiligen<br />
Stelle vorhandenen Informationen zu gewähren. Hierzu gehören ohne Einschränkung<br />
auch öffentliche Unternehmen, die sich wirtschaftlich betätigen<br />
(zum Beispiel der Bau- <strong>und</strong> Liegenschaftsbetrieb NRW), weil sie öffentlichrechtlich<br />
organisiert sind. Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben wird jedoch<br />
vermehrt aus der Verwaltung ausgegliedert <strong>und</strong> durch rechtlich verselbständigte,<br />
privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen wahrgenommen.<br />
Diese Unternehmen sind juristische Personen des privaten Rechts; daran ändert<br />
sich auch nichts, wenn sie ganz oder mehrheitlich einer Gemeinde oder<br />
einem Gemeindeverband gehören. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht<br />
klar, ob sie trotzdem als öffentliche Stellen im Sinne des IFG NRW anzusehen<br />
sind.<br />
Eine Auskunftspflicht juristischer Personen des Privatrechts besteht nach<br />
dem IFG NRW nur, soweit diese öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.<br />
Öffentlich-rechtliche Aufgaben sind solche, die der öffentlichen Verwaltung<br />
gesetzlich zugewiesen sind. Hierzu zählt auch der Verkauf öffentlicher<br />
Gr<strong>und</strong>stücke durch eine privatrechtliche Verwertungsgesellschaft.<br />
Gleich, ob sie als privatrechtliche Gesellschaft einer Gemeinde oder in privater<br />
Trägerschaft fungiert, sie erfüllt nach wie vor eine öffentlich-rechtliche<br />
Aufgabe der Verwaltung, weil der Verkauf von Gr<strong>und</strong>stücken der Gemeinde<br />
nach § 90 Gemeindeordnung zu den kommunalen Aufgaben zählt.<br />
Soweit es jedoch einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft frei steht, ob sie<br />
eine Aufgabe durch ihre Verwaltung oder – ausgelagert – in privatrechtlicher<br />
Organisationsform erfüllt, ist die Aufgabenwahrnehmung nicht mehr<br />
öffentlich-rechtlicher Natur. Solche Aufgaben gehören im Wesentlichen<br />
dem Bereich der freiwilligen Selbstverwaltung oder der Daseinsvorsorge<br />
an, wie etwa die Stromversorgung. Beispielsweise ist eine Kommune ge-<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 157