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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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23 Informationsfreiheit<br />

Informationsfreiheit<br />

23.1 Keine Flucht aus der Informationspflicht ins Privatrecht<br />

ermöglichen<br />

Vor allem Kommunen erfüllen ihre Aufgaben auch in privatrechtlichen<br />

Rechtsformen. Die hierzu geschaffenen privatrechtlichen Organisationen<br />

verstehen sich nicht als öffentliche Stellen. Die Anwendbarkeit des<br />

Informationsfreiheitsgesetzes IFG NRW ist umstritten – eine unbefriedigende<br />

Rechtslage.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sind alle öffentlichen Stellen in Nordrhein-Westfalen verpflichtet,<br />

den Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern Zugang zu den bei der jeweiligen<br />

Stelle vorhandenen Informationen zu gewähren. Hierzu gehören ohne Einschränkung<br />

auch öffentliche Unternehmen, die sich wirtschaftlich betätigen<br />

(zum Beispiel der Bau- <strong>und</strong> Liegenschaftsbetrieb NRW), weil sie öffentlichrechtlich<br />

organisiert sind. Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben wird jedoch<br />

vermehrt aus der Verwaltung ausgegliedert <strong>und</strong> durch rechtlich verselbständigte,<br />

privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen wahrgenommen.<br />

Diese Unternehmen sind juristische Personen des privaten Rechts; daran ändert<br />

sich auch nichts, wenn sie ganz oder mehrheitlich einer Gemeinde oder<br />

einem Gemeindeverband gehören. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht<br />

klar, ob sie trotzdem als öffentliche Stellen im Sinne des IFG NRW anzusehen<br />

sind.<br />

Eine Auskunftspflicht juristischer Personen des Privatrechts besteht nach<br />

dem IFG NRW nur, soweit diese öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen.<br />

Öffentlich-rechtliche Aufgaben sind solche, die der öffentlichen Verwaltung<br />

gesetzlich zugewiesen sind. Hierzu zählt auch der Verkauf öffentlicher<br />

Gr<strong>und</strong>stücke durch eine privatrechtliche Verwertungsgesellschaft.<br />

Gleich, ob sie als privatrechtliche Gesellschaft einer Gemeinde oder in privater<br />

Trägerschaft fungiert, sie erfüllt nach wie vor eine öffentlich-rechtliche<br />

Aufgabe der Verwaltung, weil der Verkauf von Gr<strong>und</strong>stücken der Gemeinde<br />

nach § 90 Gemeindeordnung zu den kommunalen Aufgaben zählt.<br />

Soweit es jedoch einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft frei steht, ob sie<br />

eine Aufgabe durch ihre Verwaltung oder – ausgelagert – in privatrechtlicher<br />

Organisationsform erfüllt, ist die Aufgabenwahrnehmung nicht mehr<br />

öffentlich-rechtlicher Natur. Solche Aufgaben gehören im Wesentlichen<br />

dem Bereich der freiwilligen Selbstverwaltung oder der Daseinsvorsorge<br />

an, wie etwa die Stromversorgung. Beispielsweise ist eine Kommune ge-<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 157

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