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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Justiz<br />

sich an den vom B<strong>und</strong>esverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben messen<br />

lassen müssen.<br />

9.2 Keine Erweiterung der DNA-Analyse zulassen<br />

Die Entnahme <strong>und</strong> Untersuchung von Körperzellen <strong>und</strong> die<br />

Speicherung der dabei gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster zum<br />

Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren greift in<br />

das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.<br />

Nach der geltenden Rechtslage ist ein solcher Eingriff nur bei Straftaten von<br />

erheblicher Bedeutung oder bei Straftaten gegen die sexuelle<br />

Selbstbestimmung zulässig. Darüber hinaus ist in jedem Einzelfall eine<br />

begründete Prognose zu treffen, ob Gr<strong>und</strong> zur Annahme besteht, dass gegen<br />

die Betroffene oder den Betroffenen künftig erneut Strafverfahren wegen<br />

des Verdachts derartiger Straftaten zu führen sein könnten. Die<br />

Entscheidung über die Untersuchung von Körperzellen ist stets einer<br />

richterlichen Entscheidung vorbehalten.<br />

Allerdings mehren sich die Stimmen, die sich für eine Absenkung der rechtlichen<br />

Schranken für die Entnahme <strong>und</strong> Untersuchung von Körperzellen <strong>und</strong><br />

die Speicherung der gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster einsetzen. So<br />

hat leider auch der nordrhein-westfälische Innenminister gefordert, der Polizei<br />

die Möglichkeit einzuräumen, bei allen Tatverdächtigen, die erkennungsdienstlich<br />

behandelt werden, auch eine DNA-Analyse vornehmen zu<br />

lassen. Eine solche Gleichstellung des so genannten „genetischen Fingerabdrucks“<br />

mit den routinemäßigen erkennungsdienstlichen Behandlungen von<br />

Beschuldigten (beispielsweise der Abnahme von Fingerabdrücken oder der<br />

Aufnahme von Lichtbildern) verkennt die besonderen Gefahren, die von<br />

einer <strong>und</strong>ifferenzierten Durchführung von DNA-Analysen ausgehen. Selbst<br />

wenn die Untersuchung entnommener Körperzellen auf die nichtcodierenden<br />

Teile beschränkt bleibt, können theoretisch auch schon daraus<br />

Zuatzinformationen zur Persönlichkeit der Betroffenen gewonnen werden.<br />

Zudem ist technisch immer auch eine Untersuchung des codierenden<br />

Materials denkbar, die wesentlich tiefere Erkenntnisse über die Betroffenen<br />

ermöglicht. Schon dieses besonders hohe abstrakte Gefährdungspotential<br />

hebt die DNA-Analyse von einem herkömmlichen Fingerabdruck ab <strong>und</strong><br />

verbietet ihren Einsatz als routinemäßige polizeiliche Maßnahme. Zudem<br />

haben es die Betroffenen nicht in der Hand, an welchen Orten genetische<br />

Spuren zurückgelassen werden, etwa in Form von Haaren oder kleinen<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 87

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