17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Justiz<br />
sich an den vom B<strong>und</strong>esverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben messen<br />
lassen müssen.<br />
9.2 Keine Erweiterung der DNA-Analyse zulassen<br />
Die Entnahme <strong>und</strong> Untersuchung von Körperzellen <strong>und</strong> die<br />
Speicherung der dabei gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster zum<br />
Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren greift in<br />
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.<br />
Nach der geltenden Rechtslage ist ein solcher Eingriff nur bei Straftaten von<br />
erheblicher Bedeutung oder bei Straftaten gegen die sexuelle<br />
Selbstbestimmung zulässig. Darüber hinaus ist in jedem Einzelfall eine<br />
begründete Prognose zu treffen, ob Gr<strong>und</strong> zur Annahme besteht, dass gegen<br />
die Betroffene oder den Betroffenen künftig erneut Strafverfahren wegen<br />
des Verdachts derartiger Straftaten zu führen sein könnten. Die<br />
Entscheidung über die Untersuchung von Körperzellen ist stets einer<br />
richterlichen Entscheidung vorbehalten.<br />
Allerdings mehren sich die Stimmen, die sich für eine Absenkung der rechtlichen<br />
Schranken für die Entnahme <strong>und</strong> Untersuchung von Körperzellen <strong>und</strong><br />
die Speicherung der gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster einsetzen. So<br />
hat leider auch der nordrhein-westfälische Innenminister gefordert, der Polizei<br />
die Möglichkeit einzuräumen, bei allen Tatverdächtigen, die erkennungsdienstlich<br />
behandelt werden, auch eine DNA-Analyse vornehmen zu<br />
lassen. Eine solche Gleichstellung des so genannten „genetischen Fingerabdrucks“<br />
mit den routinemäßigen erkennungsdienstlichen Behandlungen von<br />
Beschuldigten (beispielsweise der Abnahme von Fingerabdrücken oder der<br />
Aufnahme von Lichtbildern) verkennt die besonderen Gefahren, die von<br />
einer <strong>und</strong>ifferenzierten Durchführung von DNA-Analysen ausgehen. Selbst<br />
wenn die Untersuchung entnommener Körperzellen auf die nichtcodierenden<br />
Teile beschränkt bleibt, können theoretisch auch schon daraus<br />
Zuatzinformationen zur Persönlichkeit der Betroffenen gewonnen werden.<br />
Zudem ist technisch immer auch eine Untersuchung des codierenden<br />
Materials denkbar, die wesentlich tiefere Erkenntnisse über die Betroffenen<br />
ermöglicht. Schon dieses besonders hohe abstrakte Gefährdungspotential<br />
hebt die DNA-Analyse von einem herkömmlichen Fingerabdruck ab <strong>und</strong><br />
verbietet ihren Einsatz als routinemäßige polizeiliche Maßnahme. Zudem<br />
haben es die Betroffenen nicht in der Hand, an welchen Orten genetische<br />
Spuren zurückgelassen werden, etwa in Form von Haaren oder kleinen<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 87