17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Kultur<br />
Die kommunalen Archive haben eine besondere datenschutzrechtliche<br />
Bedeutung <strong>und</strong> Verantwortung. Gemäß § 10 Abs. 1 Archivgesetz<br />
Nordrhein-Westfalen (ArchivG NRW) tragen die Gemeinden <strong>und</strong><br />
Gemeindeverbände für ihr Archivgut Sorge, indem sie es verwahren,<br />
erhalten, erschließen <strong>und</strong> nutzbar machen. Archivwürdige Unterlagen, die<br />
zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind in das Archiv zu<br />
übernehmen. Dies gilt – mit wenigen Ausnahmen – auch für Unterlagen, die<br />
personenbezogene Daten enthalten <strong>und</strong> für solche, die einem<br />
Berufsgeheimnis, einem besonderen Amtsgeheimnis oder sonstigen<br />
Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, also auch für Unterlagen mit<br />
besonders sensiblen Ges<strong>und</strong>heits-, Sozial-, Prozess-, Personal- <strong>und</strong><br />
Steuerdaten. Alle in den Unterlagen erfassten personenbezogenen Daten<br />
werden in den Archiven auf Dauer neuen Zwecken – insbesondere der<br />
Dokumentation, der Information <strong>und</strong> der Forschung – zugeführt. Wer das<br />
Archivgut wie nutzen kann, entscheiden die Archivverwaltungen im<br />
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Dabei kommt auch eine Nutzung durch<br />
interessierte Dritte in Betracht.<br />
Die Erfüllung der genannten archivischen Kernaufgaben ist mit<br />
erheblichen Gr<strong>und</strong>rechtseingriffen verb<strong>und</strong>en. Sowohl durch die Übernahme<br />
der personenbezogenen Unterlagen als auch durch ihre Archivierung,<br />
Nutzung <strong>und</strong> die Entscheidung über ihre Nutzung durch Dritte wird in das<br />
Gr<strong>und</strong>recht der betroffenen Personen auf informationelle Selbstbestimmung<br />
eingegriffen. Insoweit werden die Gemeinden <strong>und</strong> Gemeindeverbände im<br />
Bereich der kommunalen Archivverwaltungen hoheitlich tätig. Die dazu<br />
erforderlichen Eingriffsbefugnisse räumt ihnen § 10 ArchivG NRW ein, der<br />
mit seinen bereichsspezifischen <strong>Datenschutz</strong>regelungen zugleich die<br />
Voraussetzungen <strong>und</strong> Grenzen der Zulässigkeit dieses Gr<strong>und</strong>rechtseingriffs<br />
festlegt. Nur im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen haben die von<br />
der Archivierung <strong>und</strong> Nutzung ihrer Daten betroffenen Personen den<br />
Eingriff in ihr Gr<strong>und</strong>recht hinzunehmen. Das ArchivG NRW sieht nun aber<br />
keine Übertragung dieser hoheitlichen Aufgaben <strong>und</strong> Eingriffsbefugnisse<br />
der kommunalen Archivverwaltungen auf eine juristische Person des<br />
Privatrechts vor. Eine entsprechende Rechtsgr<strong>und</strong>lage findet sich auch nicht<br />
in anderen Vorschriften, <strong>und</strong> die fehlende gesetzliche Regelung kann nicht<br />
durch einen Unternehmensvertrag ersetzt werden. Deshalb können<br />
kommunale Archive nicht so ohne weiteres in juristische Personen des<br />
Privatrechts umgewandelt werden.<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 135