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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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9.5 Mitteilungen aus Zwangsversteigerungs- <strong>und</strong><br />

Insolvenzverfahren im Internet durch Justizbehörden –<br />

ungewollte Publizitätswirkung?<br />

Justiz<br />

Immer häufiger nutzen die Justizbehörden für die Veröffentlichung von<br />

amtlichen Mitteilungen in Zwangsversteigerungs- <strong>und</strong> Insolvenzverfahren<br />

auch das Internet. Dies bietet zwar neue Möglichkeiten, schafft aber<br />

auch erhebliche Risiken. Das zeigt sich insbesondere bei einer öffentlichen<br />

Bekanntmachung der schlechten wirtschaftlichen Situation von<br />

Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern, die von einer Zwangsversteigerung oder Insolvenz<br />

betroffen sind.<br />

Die öffentliche Bekanntgabe von Zwangsversteigerungsdaten soll einen<br />

möglichst großen Interessentenkreis potentieller Erwerberinnen <strong>und</strong><br />

Erwerber ansprechen, um eine optimale wirtschaftliche Verwertung des zu<br />

versteigernden Objekts zu erzielen. Mit der Veröffentlichung von<br />

Insolvenzdaten im Internet wird potenziellen Gläubigerinnen <strong>und</strong><br />

Gläubigern die Möglichkeit der raschen Information gegeben, damit sie ihre<br />

Forderungen rechtzeitig bei der Insolvenzverwaltung anmelden können –<br />

oder aber auch um interessierte Kreise vor insolventen Personen zu warnen.<br />

Zwangsversteigerungsdaten von natürlichen Personen fallen unter das<br />

<strong>Datenschutz</strong>recht, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn nicht der Name der<br />

Eigentümerin oder des Eigentümers, sondern nur die Anschrift der zu<br />

versteigernden Immobilie angegeben wird. Für die Bestimmbarkeit einer<br />

Person ist es hierbei ausreichend, wenn eine Interessentin oder ein<br />

Interessent durch die Bekanntgabe des Gr<strong>und</strong>stücks <strong>und</strong> weitere<br />

Zusatzinformationen den Namen der Schuldnerin oder des Schuldners<br />

herausfinden kann. Eine Veröffentlichung bedarf daher einer gesetzlichen<br />

Gr<strong>und</strong>lage oder der Einwilligung der Betroffenen.<br />

Nach § 40 Abs. 2 Zwangsversteigungsgesetz (ZVG) kann die Bekanntgabe<br />

der Zwangsversteigerungstermine – zu der die genauere Bezeichnung des<br />

Gr<strong>und</strong>stücks gehört – auch auf andere Weise als durch Anheftung an die<br />

Gerichtstafel veröffentlicht werden. Auch wenn es zur Klarstellung<br />

wünschenswert wäre, dass der Gesetzgeber für eine Veröffentlichung<br />

personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten im Internet eine<br />

ausdrückliche gesetzliche Regelung schafft, dürfte die entsprechende<br />

Internetpräsenz der Justizverwaltung NRW (www.ZVG.nrw.de) mit dem<br />

Gesetz noch vereinbar sein.<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 93

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