17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
9.5 Mitteilungen aus Zwangsversteigerungs- <strong>und</strong><br />
Insolvenzverfahren im Internet durch Justizbehörden –<br />
ungewollte Publizitätswirkung?<br />
Justiz<br />
Immer häufiger nutzen die Justizbehörden für die Veröffentlichung von<br />
amtlichen Mitteilungen in Zwangsversteigerungs- <strong>und</strong> Insolvenzverfahren<br />
auch das Internet. Dies bietet zwar neue Möglichkeiten, schafft aber<br />
auch erhebliche Risiken. Das zeigt sich insbesondere bei einer öffentlichen<br />
Bekanntmachung der schlechten wirtschaftlichen Situation von<br />
Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern, die von einer Zwangsversteigerung oder Insolvenz<br />
betroffen sind.<br />
Die öffentliche Bekanntgabe von Zwangsversteigerungsdaten soll einen<br />
möglichst großen Interessentenkreis potentieller Erwerberinnen <strong>und</strong><br />
Erwerber ansprechen, um eine optimale wirtschaftliche Verwertung des zu<br />
versteigernden Objekts zu erzielen. Mit der Veröffentlichung von<br />
Insolvenzdaten im Internet wird potenziellen Gläubigerinnen <strong>und</strong><br />
Gläubigern die Möglichkeit der raschen Information gegeben, damit sie ihre<br />
Forderungen rechtzeitig bei der Insolvenzverwaltung anmelden können –<br />
oder aber auch um interessierte Kreise vor insolventen Personen zu warnen.<br />
Zwangsversteigerungsdaten von natürlichen Personen fallen unter das<br />
<strong>Datenschutz</strong>recht, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn nicht der Name der<br />
Eigentümerin oder des Eigentümers, sondern nur die Anschrift der zu<br />
versteigernden Immobilie angegeben wird. Für die Bestimmbarkeit einer<br />
Person ist es hierbei ausreichend, wenn eine Interessentin oder ein<br />
Interessent durch die Bekanntgabe des Gr<strong>und</strong>stücks <strong>und</strong> weitere<br />
Zusatzinformationen den Namen der Schuldnerin oder des Schuldners<br />
herausfinden kann. Eine Veröffentlichung bedarf daher einer gesetzlichen<br />
Gr<strong>und</strong>lage oder der Einwilligung der Betroffenen.<br />
Nach § 40 Abs. 2 Zwangsversteigungsgesetz (ZVG) kann die Bekanntgabe<br />
der Zwangsversteigerungstermine – zu der die genauere Bezeichnung des<br />
Gr<strong>und</strong>stücks gehört – auch auf andere Weise als durch Anheftung an die<br />
Gerichtstafel veröffentlicht werden. Auch wenn es zur Klarstellung<br />
wünschenswert wäre, dass der Gesetzgeber für eine Veröffentlichung<br />
personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten im Internet eine<br />
ausdrückliche gesetzliche Regelung schafft, dürfte die entsprechende<br />
Internetpräsenz der Justizverwaltung NRW (www.ZVG.nrw.de) mit dem<br />
Gesetz noch vereinbar sein.<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 93