17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Informationsfreiheit<br />
vielmehr in jedem konkreten Einzelfall durch eine an Sinn <strong>und</strong> Zweck der<br />
bereichsspezifischen Vorschrift orientierten Auslegung geklärt werden.<br />
Das IFG NRW tritt nur dann hinter anderen gesetzlichen<br />
Informationsrechten im Sinne einer verdrängenden Spezialität zurück, wenn<br />
die konkurrierenden Vorschriften identische Regelungsmaterien haben.<br />
Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich die Normen an unterschiedliche<br />
Adressaten richten oder unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Dies trifft<br />
auf die speziellen Zugangsregeln der GO NW zu.<br />
Die Regelung der Gemeindeordnung zur Öffentlichkeit von Ratssitzungen<br />
lässt ein allgemeines Informationszugangsrecht unberührt, sie trifft lediglich<br />
die allgemeine Bestimmung, wann Ratssitzungen öffentlich <strong>und</strong> wann sie<br />
nichtöffentlich durchgeführt werden sollen. Auch die allgemeine Pflicht des<br />
Rates, wesentliche Inhalte der Ratsbeschlüsse öffentlich zu machen, stellt<br />
lediglich eine allgemeine Bekanntmachungspflicht des Rates <strong>und</strong> keine<br />
Zugangsregelung dar. Die genannten Vorschriften richten sich also an<br />
andere Adressatinnen <strong>und</strong> Adressaten <strong>und</strong> haben zudem eine andere<br />
Zielrichtung als das IFG NRW.<br />
Darüber hinaus spricht eine historische Betrachtung dafür, dass das neue<br />
Zugangsrecht des IFG NRW neben den Regelungen der GO NW<br />
anwendbar ist. Die Regelungen der GO NW haben im Hinblick auf die<br />
Öffentlichkeit von Ratssitzungen nur den Gr<strong>und</strong>gedanken des IFG NRW –<br />
Transparenz der öffentlichen Verwaltung – vorweg genommen <strong>und</strong> stellen<br />
eine Mindestanforderung dar, die heute durch das IFG NRW ergänzt wird.<br />
Anhaltspunkte, nach denen der Gesetzgeber mit den oben genannten<br />
Vorschriften den Zugang zu Ratsunterlagen abschließend regeln <strong>und</strong><br />
daneben keine allgemeinen Zugangsrechte zulassen wollte, sind nicht<br />
erkennbar. Vor allem stehen der Anwendbarkeit des IFG NRW nicht die<br />
Vorschriften der GO NW über die Verschwiegenheit entgegen, da die<br />
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Rahmen des IFG NRW entfällt <strong>und</strong><br />
somit ein Verstoß gemäß §§ 30, 29 Abs. 2 GO NW nicht in Betracht<br />
kommen kann.<br />
Die Tatsache, dass eine Ratssitzung oder ein Teil von ihr nichtöffentlich<br />
stattgef<strong>und</strong>en hat, steht noch nicht automatisch gegen die Anwendung des<br />
IFG NRW, weil seine gesetzlichen Ablehnungsgründe einen ausreichenden<br />
Schutz für die berechtigte Geheimhaltung der in dieser Sitzung verhandelten<br />
Themen <strong>und</strong> Unterlagen bieten. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen,<br />
ob im Hinblick auf die jeweils begehrten Informationen einer der<br />
Verweigerungsgründe gegeben ist. Erfolgt die Nichtöffentlichkeit der<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 161