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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Informationsfreiheit<br />

vielmehr in jedem konkreten Einzelfall durch eine an Sinn <strong>und</strong> Zweck der<br />

bereichsspezifischen Vorschrift orientierten Auslegung geklärt werden.<br />

Das IFG NRW tritt nur dann hinter anderen gesetzlichen<br />

Informationsrechten im Sinne einer verdrängenden Spezialität zurück, wenn<br />

die konkurrierenden Vorschriften identische Regelungsmaterien haben.<br />

Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich die Normen an unterschiedliche<br />

Adressaten richten oder unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen. Dies trifft<br />

auf die speziellen Zugangsregeln der GO NW zu.<br />

Die Regelung der Gemeindeordnung zur Öffentlichkeit von Ratssitzungen<br />

lässt ein allgemeines Informationszugangsrecht unberührt, sie trifft lediglich<br />

die allgemeine Bestimmung, wann Ratssitzungen öffentlich <strong>und</strong> wann sie<br />

nichtöffentlich durchgeführt werden sollen. Auch die allgemeine Pflicht des<br />

Rates, wesentliche Inhalte der Ratsbeschlüsse öffentlich zu machen, stellt<br />

lediglich eine allgemeine Bekanntmachungspflicht des Rates <strong>und</strong> keine<br />

Zugangsregelung dar. Die genannten Vorschriften richten sich also an<br />

andere Adressatinnen <strong>und</strong> Adressaten <strong>und</strong> haben zudem eine andere<br />

Zielrichtung als das IFG NRW.<br />

Darüber hinaus spricht eine historische Betrachtung dafür, dass das neue<br />

Zugangsrecht des IFG NRW neben den Regelungen der GO NW<br />

anwendbar ist. Die Regelungen der GO NW haben im Hinblick auf die<br />

Öffentlichkeit von Ratssitzungen nur den Gr<strong>und</strong>gedanken des IFG NRW –<br />

Transparenz der öffentlichen Verwaltung – vorweg genommen <strong>und</strong> stellen<br />

eine Mindestanforderung dar, die heute durch das IFG NRW ergänzt wird.<br />

Anhaltspunkte, nach denen der Gesetzgeber mit den oben genannten<br />

Vorschriften den Zugang zu Ratsunterlagen abschließend regeln <strong>und</strong><br />

daneben keine allgemeinen Zugangsrechte zulassen wollte, sind nicht<br />

erkennbar. Vor allem stehen der Anwendbarkeit des IFG NRW nicht die<br />

Vorschriften der GO NW über die Verschwiegenheit entgegen, da die<br />

Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Rahmen des IFG NRW entfällt <strong>und</strong><br />

somit ein Verstoß gemäß §§ 30, 29 Abs. 2 GO NW nicht in Betracht<br />

kommen kann.<br />

Die Tatsache, dass eine Ratssitzung oder ein Teil von ihr nichtöffentlich<br />

stattgef<strong>und</strong>en hat, steht noch nicht automatisch gegen die Anwendung des<br />

IFG NRW, weil seine gesetzlichen Ablehnungsgründe einen ausreichenden<br />

Schutz für die berechtigte Geheimhaltung der in dieser Sitzung verhandelten<br />

Themen <strong>und</strong> Unterlagen bieten. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen,<br />

ob im Hinblick auf die jeweils begehrten Informationen einer der<br />

Verweigerungsgründe gegeben ist. Erfolgt die Nichtöffentlichkeit der<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 161

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