17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Handel <strong>und</strong> Wirtschaft<br />
jedoch allein die vertragliche Beziehung zwischen der Versicherung <strong>und</strong> der<br />
Maklerin oder dem Makler <strong>und</strong> kann nicht zu Lasten Dritter gelöst werden,<br />
nämlich der Personen, die eine Versicherung abschließen wollen. Mangels<br />
eines berechtigten Interesses der Versicherung an der Kenntnis der Bonitätsdaten<br />
über diese Personen, ist die Einholung einer Bonitätsauskunft in<br />
derartigen Fällen unzulässig.<br />
Regelmäßig gehen die Versicherungen bei Abschluss eines Versicherungsvertrags<br />
kein finanzielles Ausfallrisiko ein, das zu einer Bonitätsabfrage bei<br />
Auskunfteien berechtigt. Nur in Ausnahmefällen dürfen sie Informationen<br />
über die potentiellen Versicherungsnehmerinnen <strong>und</strong> Versicherungsnehmer<br />
einholen.<br />
5.6 Heiße Luft statt harter Fakten: Schätzdaten in<br />
Bonitätsauskünften<br />
Wirtschaftsauskunfteien wie die Creditreform bedienen sich zur<br />
Auskunft über Unternehmenszahlen häufig branchenüblicher<br />
Durchschnittswerte – also Schätzdaten. Dies geschieht, weil den Auskunfteien<br />
die tatsächlichen Daten nicht vorliegen. Die Aufsichtsbehörden<br />
verlangen in den Fällen, in denen die Daten dem Schutz des BDSG<br />
unterliegen, also personenbezogene Daten enthalten, eine deutliche<br />
Kennzeichnung dieser Daten als Schätzdaten. Doch wie sieht es mit der<br />
Verwendung von Schätzdaten in Auskünften über Privatpersonen aus?<br />
„Ein PKW steht zur Verfügung“, „Die Wohnräumlichkeiten an obiger Anschrift<br />
werden für über EUR 550,-- zur Miete unterhalten“, „Im Wohnungsmobiliar<br />
sind entsprechende Mittel angelegt“, „geschieden“ – Schätzdaten,<br />
wie die betreffende Auskunftei auf Nachfrage mitteilte. Die Angaben<br />
über Privatpersonen hatte die Auskunftei an Vertragspartner übermittelt<br />
ohne die „Informationen“ als Schätzdaten zu kennzeichnen. Darüber hinaus<br />
fanden sich auch Angaben zum Vorhandensein von Haus- <strong>und</strong><br />
Gr<strong>und</strong>eigentum sowie zur Ausbildung <strong>und</strong> der derzeitigen Berufstätigkeit –<br />
nach Angabe der Auskunftei ebenfalls geschätzte Daten.<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich lässt sich sagen, dass nur die Speicherung objektiver, richtiger<br />
bonitätsrelevanter Merkmale unter den gesetzlichen Voraussetzungen des<br />
§ 29 BDSG durch Wirtschaftsauskunfteien zulässig ist. Unabhängig von der<br />
Frage, ob es sich bei all den genannten Daten auch tatsächlich um bonitätsrelevante<br />
Daten handelt, ist die Zulässigkeit einer Speicherung in jedem Fall<br />
daran geknüpft, dass es sich um objektiv richtige Daten handelt. Die Ver-<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 59