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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Handel <strong>und</strong> Wirtschaft<br />

jedoch allein die vertragliche Beziehung zwischen der Versicherung <strong>und</strong> der<br />

Maklerin oder dem Makler <strong>und</strong> kann nicht zu Lasten Dritter gelöst werden,<br />

nämlich der Personen, die eine Versicherung abschließen wollen. Mangels<br />

eines berechtigten Interesses der Versicherung an der Kenntnis der Bonitätsdaten<br />

über diese Personen, ist die Einholung einer Bonitätsauskunft in<br />

derartigen Fällen unzulässig.<br />

Regelmäßig gehen die Versicherungen bei Abschluss eines Versicherungsvertrags<br />

kein finanzielles Ausfallrisiko ein, das zu einer Bonitätsabfrage bei<br />

Auskunfteien berechtigt. Nur in Ausnahmefällen dürfen sie Informationen<br />

über die potentiellen Versicherungsnehmerinnen <strong>und</strong> Versicherungsnehmer<br />

einholen.<br />

5.6 Heiße Luft statt harter Fakten: Schätzdaten in<br />

Bonitätsauskünften<br />

Wirtschaftsauskunfteien wie die Creditreform bedienen sich zur<br />

Auskunft über Unternehmenszahlen häufig branchenüblicher<br />

Durchschnittswerte – also Schätzdaten. Dies geschieht, weil den Auskunfteien<br />

die tatsächlichen Daten nicht vorliegen. Die Aufsichtsbehörden<br />

verlangen in den Fällen, in denen die Daten dem Schutz des BDSG<br />

unterliegen, also personenbezogene Daten enthalten, eine deutliche<br />

Kennzeichnung dieser Daten als Schätzdaten. Doch wie sieht es mit der<br />

Verwendung von Schätzdaten in Auskünften über Privatpersonen aus?<br />

„Ein PKW steht zur Verfügung“, „Die Wohnräumlichkeiten an obiger Anschrift<br />

werden für über EUR 550,-- zur Miete unterhalten“, „Im Wohnungsmobiliar<br />

sind entsprechende Mittel angelegt“, „geschieden“ – Schätzdaten,<br />

wie die betreffende Auskunftei auf Nachfrage mitteilte. Die Angaben<br />

über Privatpersonen hatte die Auskunftei an Vertragspartner übermittelt<br />

ohne die „Informationen“ als Schätzdaten zu kennzeichnen. Darüber hinaus<br />

fanden sich auch Angaben zum Vorhandensein von Haus- <strong>und</strong><br />

Gr<strong>und</strong>eigentum sowie zur Ausbildung <strong>und</strong> der derzeitigen Berufstätigkeit –<br />

nach Angabe der Auskunftei ebenfalls geschätzte Daten.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich lässt sich sagen, dass nur die Speicherung objektiver, richtiger<br />

bonitätsrelevanter Merkmale unter den gesetzlichen Voraussetzungen des<br />

§ 29 BDSG durch Wirtschaftsauskunfteien zulässig ist. Unabhängig von der<br />

Frage, ob es sich bei all den genannten Daten auch tatsächlich um bonitätsrelevante<br />

Daten handelt, ist die Zulässigkeit einer Speicherung in jedem Fall<br />

daran geknüpft, dass es sich um objektiv richtige Daten handelt. Die Ver-<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 59

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