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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Soziales<br />

Mitbewohners oder einer Untermieterin? Antwort: nein. Auch fehlen klare<br />

Hinweise, ohne die angesichts von Fragen zu „sonstigem Vermögen, zum<br />

Beispiel Edelmetalle, Antiquitäten, Gemälde“ eine vollständige<br />

Beantwortung nahezu unmöglich wird: Sollen auch der Ehering <strong>und</strong> das<br />

Stillleben im Esszimmer angegeben werden?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist zur Datenerhebung für das Arbeitslosengeld II anzumerken,<br />

dass die verschiedenen Gr<strong>und</strong>sätze, die für die Datenerhebung <strong>und</strong> Datenverarbeitung<br />

bei der Gewährung von Sozialhilfe in Nordrhein-Westfalen<br />

gelten, leider nicht übernommen worden sind. Dies gilt auch für Inhalt <strong>und</strong><br />

Ausgestaltung der vorliegenden Antragsvordrucke der B<strong>und</strong>esagentur für<br />

Arbeit. An Teilen dieser Vordrucke bestehen erhebliche datenschutzrechtliche<br />

Bedenken. Nach Gesprächen zwischen der B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit<br />

<strong>und</strong> dem B<strong>und</strong>esbeauftragten für den <strong>Datenschutz</strong>, an denen auch die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

aus Schleswig-Holstein <strong>und</strong> Nordrhein-Westfalen beteiligt<br />

waren, wurde eine entsprechende Änderung der Formulare in nicht<br />

unwesentlichen Teilen für die Neuauflage 2005 zugesagt.<br />

Insbesondere konnte für die zukünftige Gestaltung der Antragsformulare die<br />

Unterscheidung zwischen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft <strong>und</strong> den<br />

weiteren im Haushalt lebenden Personen erreicht werden. Die jetzige<br />

Auflage verlangt noch unterschiedslos umfassende Angaben zum<br />

Einkommen <strong>und</strong> Vermögen aller im Haushalt lebenden Personen, obwohl<br />

dieser Personenkreis über den der Bedarfsgemeinschaft hinausgehen kann<br />

<strong>und</strong> nur die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu derart umfassenden<br />

Angaben verpflichtet sind.<br />

Es konnte klargestellt werden, dass sich eine Pflicht zur umfassenden Auskunft<br />

über Einkommen <strong>und</strong> Vermögen der im Haushalt lebenden verwandten<br />

oder verschwägerten Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören,<br />

auch nicht aus der Unterhaltsvermutung des § 9 Abs. 5 SGB II ergibt.<br />

Die Unterhaltsvermutung kann vielmehr bereits durch gegenteilige Erklärungen<br />

der in Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten<br />

widerlegt werden.<br />

In der Neuauflage wird auch auf Angaben zur Vermieterin oder zum<br />

Vermieter im Rahmen der Feststellung der angemessenen Kosten für<br />

Unterkunft <strong>und</strong> Heizung verzichtet werden.<br />

In vielen weiteren Punkten sind zwar Verbesserungen in Aussicht gestellt,<br />

doch konnten die Bedenken leider nicht vollständig ausgeräumt werden. Sie<br />

betreffen beispielsweise folgende Punkte: So besteht die B<strong>und</strong>esagentur für<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 109

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