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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Polizei<br />

ausnahmsweise eingegriffen werden darf, wenn eine erhebliche Gefahr<br />

bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.<br />

Die Novellierung des Polizeigesetzes hat zu weiteren Einschränkungen des<br />

Gr<strong>und</strong>rechts auf informationelle Selbstbestimmung geführt. Die ohnehin gegen<br />

das Instrument der polizeilichen Rasterfahndung unter gr<strong>und</strong>rechtlichen<br />

<strong>und</strong> rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bestehenden erheblichen Bedenken<br />

werden durch die weitere Absenkung der Einsatzschwelle weiter verstärkt.<br />

Die Neuregelung der Videoüberwachung hat die bestehenden rechtlichen<br />

Probleme nicht gelöst, sondern neue geschaffen. Die weitere Entwicklung<br />

der Videoüberwachung durch die Polizei wird kritisch zu begleiten sein. Die<br />

Möglichkeit der unbeobachteten Bewegung auch in den Innenstädten muss<br />

der Regelfall bleiben.<br />

8.2 Nachlese Rasterfahndung<br />

Sämtliche Daten, die im Rahmen der auch in Nordrhein-Westfalen als<br />

Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 in den USA<br />

vom Polizeipräsidium Düsseldorf noch auf der Gr<strong>und</strong>lage des § 31 PolG<br />

NRW in seiner alten Fassung durchgeführten Rasterfahndung zur<br />

Aufdeckung potentieller islamistischer Terroristen erhoben wurden,<br />

sind zwischenzeitlich gelöscht.<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage eines Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf von<br />

Oktober 2001 wurden allein in Nordrhein-Westfalen etwa 5 Mio.<br />

Datensätze von den Einwohnermeldeämtern, aus dem Hochschulbereich<br />

sowie aus dem Ausländerzentralregister erhoben. Dabei hatte das<br />

Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 8. Februar 2002 – 3 Wx<br />

357/01) der Rasterfahndung in Nordrhein-Westfalen Grenzen gesetzt <strong>und</strong><br />

die Einbeziehung deutscher Staatsangehöriger in die Suchaktion<br />

ausdrücklich als unverhältnismäßig bezeichnet. Allerdings hat das Gericht<br />

gleichzeitig entschieden, dass die nach § 31 PolG NRW in seiner alten<br />

Fassung erforderliche gegenwärtige Gefahr vorgelegen habe, <strong>und</strong> die<br />

Einbeziehung von Personen aus islamischen Ländern gebilligt (siehe 16.<br />

<strong>Datenschutz</strong>bericht 2003 unter 16, S. 151 – 153). Abzuwarten bleibt, ob die<br />

gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde eines in<br />

Deutschland lebenden marokkanischen Studenten Erfolg haben wird. Die<br />

Begründung des Beschwerdeführers, der Beschluss des Oberlandesgerichts<br />

Düsseldorf sei willkürlich gewesen, da es für die Annahme einer<br />

gegenwärtigen Gefahr an hinreichenden Tatsachen gefehlt habe, ist<br />

80<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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