17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Polizei<br />
ausnahmsweise eingegriffen werden darf, wenn eine erhebliche Gefahr<br />
bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.<br />
Die Novellierung des Polizeigesetzes hat zu weiteren Einschränkungen des<br />
Gr<strong>und</strong>rechts auf informationelle Selbstbestimmung geführt. Die ohnehin gegen<br />
das Instrument der polizeilichen Rasterfahndung unter gr<strong>und</strong>rechtlichen<br />
<strong>und</strong> rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bestehenden erheblichen Bedenken<br />
werden durch die weitere Absenkung der Einsatzschwelle weiter verstärkt.<br />
Die Neuregelung der Videoüberwachung hat die bestehenden rechtlichen<br />
Probleme nicht gelöst, sondern neue geschaffen. Die weitere Entwicklung<br />
der Videoüberwachung durch die Polizei wird kritisch zu begleiten sein. Die<br />
Möglichkeit der unbeobachteten Bewegung auch in den Innenstädten muss<br />
der Regelfall bleiben.<br />
8.2 Nachlese Rasterfahndung<br />
Sämtliche Daten, die im Rahmen der auch in Nordrhein-Westfalen als<br />
Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 in den USA<br />
vom Polizeipräsidium Düsseldorf noch auf der Gr<strong>und</strong>lage des § 31 PolG<br />
NRW in seiner alten Fassung durchgeführten Rasterfahndung zur<br />
Aufdeckung potentieller islamistischer Terroristen erhoben wurden,<br />
sind zwischenzeitlich gelöscht.<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage eines Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf von<br />
Oktober 2001 wurden allein in Nordrhein-Westfalen etwa 5 Mio.<br />
Datensätze von den Einwohnermeldeämtern, aus dem Hochschulbereich<br />
sowie aus dem Ausländerzentralregister erhoben. Dabei hatte das<br />
Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 8. Februar 2002 – 3 Wx<br />
357/01) der Rasterfahndung in Nordrhein-Westfalen Grenzen gesetzt <strong>und</strong><br />
die Einbeziehung deutscher Staatsangehöriger in die Suchaktion<br />
ausdrücklich als unverhältnismäßig bezeichnet. Allerdings hat das Gericht<br />
gleichzeitig entschieden, dass die nach § 31 PolG NRW in seiner alten<br />
Fassung erforderliche gegenwärtige Gefahr vorgelegen habe, <strong>und</strong> die<br />
Einbeziehung von Personen aus islamischen Ländern gebilligt (siehe 16.<br />
<strong>Datenschutz</strong>bericht 2003 unter 16, S. 151 – 153). Abzuwarten bleibt, ob die<br />
gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde eines in<br />
Deutschland lebenden marokkanischen Studenten Erfolg haben wird. Die<br />
Begründung des Beschwerdeführers, der Beschluss des Oberlandesgerichts<br />
Düsseldorf sei willkürlich gewesen, da es für die Annahme einer<br />
gegenwärtigen Gefahr an hinreichenden Tatsachen gefehlt habe, ist<br />
80<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005