17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Soziales<br />
begutachtenden Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte verbindliches <strong>Datenschutz</strong>- <strong>und</strong><br />
Datensicherheitskonzept zu erstellen <strong>und</strong> in Kraft zu setzen. Um<br />
Interessenkollisionen zu vermeiden, sollte dabei auch die Frage von<br />
„Nebentätigkeiten“ der beim MDK beschäftigten Gutachterinnen <strong>und</strong><br />
Gutachter bei anderen (privaten) Stellen geregelt sein.<br />
Auf Gr<strong>und</strong> der in der Vergangenheit deutlich gewordenen aufgeschlossenen<br />
Haltung des MDK gegenüber den Fragen des <strong>Datenschutz</strong>es <strong>und</strong> den<br />
<strong>Datenschutz</strong>belangen der betroffenen Patientinnen <strong>und</strong> Patienten ist davon<br />
auszugehen, dass bezogen auf den Einzelfall auch in Zukunft eine<br />
datenschutzkonforme Lösung aufgetretener Probleme möglich sein dürfte.<br />
10.4 Gutachten für die gesetzliche Unfallversicherung<br />
Immer wieder bringen Betroffene Beschwerden vor, dass ihre<br />
<strong>Datenschutz</strong>rechte von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern im<br />
Rahmen der Entscheidungsfindung nur sehr mangelhaft beachtet<br />
werden.<br />
Überprüfungen haben in einzelnen Fällen erhebliche Unkenntnisse der<br />
handelnden Stellen hinsichtlich der gesetzlich geregelten Erfordernisse des<br />
<strong>Datenschutz</strong>es bei Verfahren nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB VII) ergeben.<br />
Allein schon die Erteilung eines Gutachtenauftrags war mitunter in<br />
rechtswidriger Weise erfolgt <strong>und</strong> bedeutete daher, dass die gesamte weitere<br />
Datenverarbeitung auf der Gr<strong>und</strong>lage des rechtswidrig zustande<br />
gekommenen Gutachtens ebenfalls rechtswidrig <strong>und</strong> damit letztlich<br />
unzulässig war. Nach § 200 Abs. 2 SGB VII soll vor Erteilung eines<br />
Gutachtenauftrags der Unfallversicherungsträger der versicherten Person<br />
mehrere Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl benennen. Danach ist<br />
jedes ärztliche Gutachten eines Unfallversicherungsträgers, das in einem<br />
Entschädigungsverfahren Verwendung finden soll, vor Erteilung des<br />
Auftrags in der Weise vorzubereiten, dass vor dem Hintergr<strong>und</strong> des<br />
normierten Auswahlrechts der betroffenen Person zwingend Gelegenheit<br />
gegeben werden muss, sich zu den vorgeschlagenen Gutachterinnen <strong>und</strong><br />
Gutachtern zu äußern. Eine Verletzung dieser Vorschrift führt unmittelbar<br />
zunächst dazu, dass jede Übermittlung von Daten der betroffenen Person an<br />
eine Gutachterin oder einen Gutachter unzulässig ist.<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 103