17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Soziales<br />
102<br />
Vermerk „Zur Vorlage beim MDK“ bei der Kranken- oder Pflegekasse<br />
vorliegen, von dieser nicht geöffnet werden.<br />
• Keine datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen im Ergebnis dagegen,<br />
dass die Krankenkasse als Leistungsträger zur Beschleunigung des<br />
Begutachtungsverfahrens schon im Vorfeld bei den behandelnden<br />
Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten für die Begutachtung erforderliche Daten <strong>und</strong><br />
Unterlagen im verschlossenen Umschlag zur Vorlage beim MDK<br />
anfordert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage der<br />
Erforderlichkeit der Datenerhebung von dem MDK als verantwortliche<br />
datenverarbeitende Stelle im Zweifel selbst zu entscheiden ist.<br />
• Auch soweit die betroffene Kranken- oder Pflegekasse aus<br />
Vereinfachungsgründen die Rücksendung der für den MDK bestimmten<br />
medizinischen Unterlagen übernimmt, kommt eine Übergabe dieser<br />
Unterlagen von den Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten des MDK an die Kranken-<br />
oder Pflegekasse ebenfalls nur im verschlossenen Umschlag in Betracht.<br />
• Auch soweit von der jeweils betroffenen Kranken- oder Pflegekasse<br />
eine Einladung zu einer Untersuchung bei einer Ärztin oder einem Arzt<br />
des MDK ergeht, muss die Einladung so konzipiert sein, dass<br />
einladende Stelle der MDK ist <strong>und</strong> deshalb auch etwaige<br />
Hinderungsgründe, den vorgeschlagenen Termin beim MDK<br />
wahrzunehmen, nur diesem gegenüber offenbart werden dürfen. Eine<br />
Kranken- oder Pflegekasse ist zur Speicherung dieser Daten nicht<br />
befugt.<br />
• Zur Wahrung der <strong>Datenschutz</strong>rechte der betroffenen Versicherten <strong>und</strong><br />
um etwaige <strong>Datenschutz</strong>verstöße im Rahmen der Datenverarbeitung<br />
nachvollziehen zu können, ist die Datenerhebung <strong>und</strong> weitere<br />
Datenverarbeitung durch den MDK ausreichend zu dokumentieren. So<br />
ist beispielsweise bei Verwertung von Fremdunterlagen in einem<br />
Gutachten zweifelsfrei deutlich zu machen, welche Quelle benutzt<br />
wurde. Andererseits sind Kurzvermerke in den Unterlagen der<br />
Krankenkasse, etwa mit dem allgemein gehaltenen Hinweis „Auf Gr<strong>und</strong><br />
der vorliegenden Unterlagen werde (folgendes) ..... festgestellt“, nicht<br />
zulässig, weil die Richtigkeit des gef<strong>und</strong>enen Ergebnisses nicht mehr<br />
nachprüfbar ist, da die entscheidende Frage, um welche Unterlagen es<br />
sich gehandelt hat, in der Zukunft nicht mehr klärbar sein dürfte.<br />
• Um die Datenerhebung <strong>und</strong> weitere Datenverarbeitung beim MDK<br />
datenschutzkonform abwickeln zu können, ist ein für die<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005