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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Soziales<br />

102<br />

Vermerk „Zur Vorlage beim MDK“ bei der Kranken- oder Pflegekasse<br />

vorliegen, von dieser nicht geöffnet werden.<br />

• Keine datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen im Ergebnis dagegen,<br />

dass die Krankenkasse als Leistungsträger zur Beschleunigung des<br />

Begutachtungsverfahrens schon im Vorfeld bei den behandelnden<br />

Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten für die Begutachtung erforderliche Daten <strong>und</strong><br />

Unterlagen im verschlossenen Umschlag zur Vorlage beim MDK<br />

anfordert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Frage der<br />

Erforderlichkeit der Datenerhebung von dem MDK als verantwortliche<br />

datenverarbeitende Stelle im Zweifel selbst zu entscheiden ist.<br />

• Auch soweit die betroffene Kranken- oder Pflegekasse aus<br />

Vereinfachungsgründen die Rücksendung der für den MDK bestimmten<br />

medizinischen Unterlagen übernimmt, kommt eine Übergabe dieser<br />

Unterlagen von den Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzten des MDK an die Kranken-<br />

oder Pflegekasse ebenfalls nur im verschlossenen Umschlag in Betracht.<br />

• Auch soweit von der jeweils betroffenen Kranken- oder Pflegekasse<br />

eine Einladung zu einer Untersuchung bei einer Ärztin oder einem Arzt<br />

des MDK ergeht, muss die Einladung so konzipiert sein, dass<br />

einladende Stelle der MDK ist <strong>und</strong> deshalb auch etwaige<br />

Hinderungsgründe, den vorgeschlagenen Termin beim MDK<br />

wahrzunehmen, nur diesem gegenüber offenbart werden dürfen. Eine<br />

Kranken- oder Pflegekasse ist zur Speicherung dieser Daten nicht<br />

befugt.<br />

• Zur Wahrung der <strong>Datenschutz</strong>rechte der betroffenen Versicherten <strong>und</strong><br />

um etwaige <strong>Datenschutz</strong>verstöße im Rahmen der Datenverarbeitung<br />

nachvollziehen zu können, ist die Datenerhebung <strong>und</strong> weitere<br />

Datenverarbeitung durch den MDK ausreichend zu dokumentieren. So<br />

ist beispielsweise bei Verwertung von Fremdunterlagen in einem<br />

Gutachten zweifelsfrei deutlich zu machen, welche Quelle benutzt<br />

wurde. Andererseits sind Kurzvermerke in den Unterlagen der<br />

Krankenkasse, etwa mit dem allgemein gehaltenen Hinweis „Auf Gr<strong>und</strong><br />

der vorliegenden Unterlagen werde (folgendes) ..... festgestellt“, nicht<br />

zulässig, weil die Richtigkeit des gef<strong>und</strong>enen Ergebnisses nicht mehr<br />

nachprüfbar ist, da die entscheidende Frage, um welche Unterlagen es<br />

sich gehandelt hat, in der Zukunft nicht mehr klärbar sein dürfte.<br />

• Um die Datenerhebung <strong>und</strong> weitere Datenverarbeitung beim MDK<br />

datenschutzkonform abwickeln zu können, ist ein für die<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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