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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Finanzen<br />

unzulässig anzusehen (vgl. BVerfGE 65, 1/53 <strong>und</strong> die Entschließung vom<br />

25./26. März 2004, Abdruck im Anhang, Nr. 18). Eine Registrierung unter<br />

einer zentralen Nummer verträgt sich nur dann mit dem Recht auf<br />

informationelle Selbstbestimmung, wenn sie an einen eng begrenzten Zweck<br />

geb<strong>und</strong>en ist.<br />

Hier liegt aber das Problem der neuen Regelung, denn die erforderliche<br />

strenge Zweckbindung ist in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft. Die<br />

einheitliche Identifikationsnummer dient dem Aufbau eines zentralen<br />

Registers der Gesamtbevölkerung der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland. Die<br />

Totalerfassung bezieht sich sogar auf Säuglinge, die größten Teils nicht<br />

steuerpflichtig sind. Das Melderegister ist zugleich aufgr<strong>und</strong><br />

melderechtlicher Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen zur<br />

Auskunft gegenüber anderen Behörden <strong>und</strong> öffentlichen Stellen verpflichtet.<br />

Die dort gespeicherten Daten können sogar online von anderen öffentlichen<br />

Stellen abgerufen werden. Zur Zeit ist dem Melderegister noch die<br />

Beschränkung auferlegt, die Identifikationsnummer nur an das B<strong>und</strong>esamt<br />

für Finanzen zu übermitteln. Trotzdem erheben sich ernsthafte Bedenken<br />

gegen die generalklauselartige Zweckbindungsregelung, nach der die<br />

Finanzbehörden die Identifikationsnummer lediglich erheben <strong>und</strong><br />

verwenden dürfen, soweit dies „zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben<br />

erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung <strong>und</strong> Verwendung<br />

der Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder anordnet“. Die<br />

Erhebung <strong>und</strong> Verwendung der Identifikationsnummer durch andere öffentliche,<br />

aber auch nicht öffentliche Stellen soll zwar nur für Datenübermittlungen<br />

zwischen ihnen <strong>und</strong> den Finanzbehörden zugelassen sein (§ 139 b<br />

Abs. 2 AO). Allerdings wird allein diese Regelung dazu führen, dass die<br />

steuerliche Identifikationsnummer künftig bei einer Vielzahl von Behörden<br />

<strong>und</strong> öffentlichen wie auch nicht öffentlichen Stellen gespeichert sein wird.<br />

Dann aber dürfte die Einhaltung der Zweckbindung kaum noch<br />

kontrollierbar sein.<br />

Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23.12.2003 enthält mit<br />

den §§ 93 Abs. 7, 8 <strong>und</strong> 93 b AO Regelungen zu Kontenkontrollen, die<br />

das Gr<strong>und</strong>recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Bürgerinnen <strong>und</strong><br />

Bürger im Bereich ihrer finanziellen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Betätigung in<br />

erheblichem Maß beschränken. Die Neuregelung erlaubt einen Zugriff auf<br />

Bankdaten, die von den Kreditinstituten bereits seit April 2003 zur Aufdeckung<br />

illegaler Finanztransaktionen vor allem zur<br />

Terrorismusbekämpfung vorgehalten werden müssen. Dabei handelt es sich<br />

144 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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