17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Soziales<br />
Betroffenen Kenntnis erhalten können. Eine solche Offenbarung würde<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich vermieden, wenn der nachgewiesene Betrag den Eltern zur<br />
Verfügung gestellt wird zur Weiterleitung auf das andere Empfängerkonto.<br />
Ausnahmen hiervon sind allenfalls dann vertretbar, wenn konkrete<br />
Anhaltspunkte aus der Vergangenheit für eine zweckwidrige Verwendung<br />
ausgezahlter Sozialhilfeleistungen durch die Eltern vorliegen.<br />
Die Verpflichtung zur Wahrung des Sozialgeheimnisses gebietet es im<br />
Übrigen, auch bei Vorsprachen von Hilfesuchenden im Sozialamt<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich dafür Sorge zu tragen, dass Unbefugte keine Kenntnis über<br />
Sozialdaten erlangen. Insofern haben Betroffene gr<strong>und</strong>sätzlich einen<br />
Anspruch darauf, dass sowohl andere Besucherinnen <strong>und</strong> Besucher als auch<br />
die für die konkrete Bearbeitung ihrer Angelegenheit nicht zuständigen<br />
Beschäftigten Hilfegespräche nicht mithören können oder auf sonstige<br />
Weise von den personenbezogenen Daten der Betroffenen Kenntnis<br />
erlangen. Hilfesuchende sind beispielsweise nicht verpflichtet – wie von<br />
einer Bürgerin vorgetragen –, im Wartebereich eines Sozialamts in Gegenwart<br />
Dritter den Beschäftigten des Sozialamts ihre personenbezogenen<br />
Daten zuzurufen.<br />
In einem anderen Fall beauftragte ein Kreissozialamt ein privates Unternehmen<br />
mit der Zustellung der Dienstpost an die Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger.<br />
Das Auftreten <strong>und</strong> das äußere Erscheinungsbild der teilweise jugendlich<br />
wirkenden Zusteller hatten dabei zu Missverständnissen <strong>und</strong> Irritationen bei<br />
den Empfängerinnen <strong>und</strong> Empfängern der Behördenschreiben geführt, die<br />
eine Gefährdung des Brief- <strong>und</strong> Sozialgeheimnisses befürchteten. Diesen<br />
Bedenken konnte Rechnung getragen werden, indem das Unternehmen eine<br />
Ausstattung der Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter mit einheitlicher Dienstkleidung<br />
<strong>und</strong> mit Namensschildern mit Lichtbild zusagte.<br />
Weitere Informationen zu Fragen des Sozialdatenschutzes können auf der<br />
Homepage der Landesbeauftragten für <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> Informationsfreiheit<br />
unter www.ldi.nrw.de abgerufen werden.<br />
10.2 Die Gr<strong>und</strong>sicherung im Alter <strong>und</strong> bei Erwerbsminderung<br />
Die Gr<strong>und</strong>sicherung im Alter <strong>und</strong> bei Erwerbsminderung soll vor allem<br />
die Hauptursache für verschämte Altersarmut beseitigen, den von den<br />
Berechtigten befürchteten Rückgriff des Sozialamtes auf die<br />
unterhaltspflichtigen Kinder. Des Weiteren soll erwerbsgeminderten<br />
Menschen geholfen werden, in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten<br />
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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005