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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Verkehr<br />

Erkrankungen oder Behinderungen einer reisenden Person zu treffende<br />

Vorkehrungen sind ebenfalls in der Passagierdatenbank vermerkt. Gängige<br />

Bezeichnungen im PNR für solche Vorkehrungen sind cosher, moslem,<br />

hindu oder vegetarian meal für die Speisewünsche. Hinter den<br />

Systemkürzeln WCHR, BLD, DIS verbergen sich die Begriffe wheal chair,<br />

blind passenger, disabled passenger. Die meisten Passagiersysteme enthalten<br />

auch Felder, die mit einem beliebigen so genannten Freitext ausgestattet sein<br />

können. Es sollen sich darin vereinzelt sogar Vermerke dazu finden, dass<br />

Personen auf Flugreisen durch Alkoholmissbrauch oder Randalieren<br />

aufgefallen sind.<br />

Der von den Vereinigten Staaten verlangte Zugriff auf diese Passagierdaten<br />

war nach europäischem <strong>und</strong> deutschem <strong>Datenschutz</strong>recht unzulässig. Ein<br />

wesentliches Problem bereitete die Tatsache, dass es in den Vereinigten<br />

Staaten insbesondere für Personen, die nicht die amerikanische<br />

Staatsbürgerschaft besitzen, keine angemessenen <strong>Datenschutz</strong>rechte gibt.<br />

Die Fluggesellschaften wurden daher mit den sich widersprechenden<br />

Rechtsanforderungen der Vereinigten Staaten zum Zwecke der Terrorismus-<br />

<strong>und</strong> Kriminalitätsbekämpfung einerseits <strong>und</strong> der Europäischen Union zum<br />

<strong>Datenschutz</strong> andererseits konfrontiert. Beide Rechtssysteme belegen ihre<br />

Nichtbefolgung mit empfindlichen Geldbußen. In diesem Dilemma für die<br />

Fluggesellschaften wollte die Europäische Kommission Unterstützung<br />

leisten <strong>und</strong> hat Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten über die<br />

Bedingungen, unter denen die Übermittlung von Passagierdaten möglich ist,<br />

aufgenommen. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen sind in einer<br />

Verpflichtungserklärung der US-Zollbehörde vom 11.05.2004 festgehalten.<br />

Mit einer Entscheidung vom 14.05.2004 hat die Europäische Kommission<br />

daraufhin festgestellt, dass das <strong>Datenschutz</strong>niveau bei der Verarbeitung der<br />

Passagierdaten in den USA angemessen sei. Des Weiteren wurde am<br />

28.05.2004 ein Abkommen zwischen der Europäischen Union <strong>und</strong> den<br />

Vereinigten Staaten über die Passagierdatenübermittlung unterzeichnet. Aus<br />

Sicht der Kommission sind damit die Rechtsgr<strong>und</strong>lagen geschaffen, die die<br />

Übermittlung ermöglichen. Die einzelnen Dokumente sind nachzulesen<br />

unter www.europa.eu.int.<br />

Das Europäische Parlament hat Klage vor dem Europäischen Gerichtshof<br />

erhoben, um überprüfen zu lassen, ob die Rechte der Fluggäste aufgr<strong>und</strong> der<br />

Anerkennungsentscheidung vom 14.05.2004 <strong>und</strong> des Abkommens vom<br />

28.05.2004 verletzt werden <strong>und</strong> eine Zustimmung des Parlamentes zu dem<br />

Abkommen erforderlich gewesen wäre. Tatsächlich sind auch nach<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 71

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