17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Schule<br />
lassen. Sie trägt ferner die Verantwortung für die Aufklärung der<br />
Erziehungsberechtigten, Schülerinnen, Schüler <strong>und</strong> Lehrkräfte <strong>und</strong> muss<br />
schriftliche Einwilligungserklärungen einholen. Die erforderlichen<br />
individuellen Einwilligungen können keinesfalls durch den Beschluss der<br />
Schulkonferenz ersetzt werden.<br />
Der Einsatz eines elektronischen Informationsverfahrens, bei dem die<br />
Erziehungsberechtigten unverzüglich per SMS über jedes Fernbleiben ihrer<br />
Kinder vom Unterricht benachrichtigt werden, ist in Schulen nur auf der<br />
Gr<strong>und</strong>lage wirksamer Einwilligungen der Erziehungsberechtigten zulässig.<br />
15.2 Einsicht in Abiturunterlagen<br />
Gründe, die eigenen Abiturunterlagen über kurz oder lang noch einmal<br />
einsehen zu wollen, gibt es viele. Je nach Zeitablauf kommen dabei<br />
unterschiedliche Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für einen Anspruch auf<br />
Einsichtnahme in Betracht. Die leider festzustellende ablehnende<br />
Haltung vieler Schulleitungen gegen eine solche Einsichtnahme ist nicht<br />
datenschutzkonform.<br />
Die Gymnasiastin Anna A. hat soeben die Ergebnisse ihrer Abiturprüfungen<br />
erfahren; verw<strong>und</strong>ert über die Benotungen möchte sie die Arbeiten<br />
möglichst unverzüglich einsehen. Den Wunsch zur Einsichtnahme teilt sie<br />
mit Bernd B., der sein Abitur allerdings bereits vor fünf Jahren abgelegt hat<br />
<strong>und</strong> sich nunmehr voll Stolz an seine damaligen Leistungen erinnern<br />
möchte. Carla C. hat bei der 10-Jahres-Feier ihres Abiturjahrgangs die Idee,<br />
die Abiturunterlagen nicht nur einzusehen, sondern nach Möglichkeit auch<br />
mit nach Hause zu nehmen.<br />
In den genannten Fällen ist wie folgt zu unterscheiden:<br />
Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule<br />
sowie deren Erziehungsberechtigten ist gemäß § 43 Abs. 4 der Verordnung<br />
über den Bildungsgang <strong>und</strong> die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe<br />
(APO-GOSt) auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen<br />
zu geben, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung<br />
ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die dazu erlassenen<br />
Verwaltungsvorschriften stellen unter anderem klar, dass ein rechtliches<br />
Interesse gegeben ist, wenn die betroffene Person an der Richtigkeit der<br />
Bewertung ihrer Arbeit zweifelt oder wenn sie sich nachträglich von ihrer<br />
Leistung <strong>und</strong> der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung überzeugen will.<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 131