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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Schule<br />

lassen. Sie trägt ferner die Verantwortung für die Aufklärung der<br />

Erziehungsberechtigten, Schülerinnen, Schüler <strong>und</strong> Lehrkräfte <strong>und</strong> muss<br />

schriftliche Einwilligungserklärungen einholen. Die erforderlichen<br />

individuellen Einwilligungen können keinesfalls durch den Beschluss der<br />

Schulkonferenz ersetzt werden.<br />

Der Einsatz eines elektronischen Informationsverfahrens, bei dem die<br />

Erziehungsberechtigten unverzüglich per SMS über jedes Fernbleiben ihrer<br />

Kinder vom Unterricht benachrichtigt werden, ist in Schulen nur auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage wirksamer Einwilligungen der Erziehungsberechtigten zulässig.<br />

15.2 Einsicht in Abiturunterlagen<br />

Gründe, die eigenen Abiturunterlagen über kurz oder lang noch einmal<br />

einsehen zu wollen, gibt es viele. Je nach Zeitablauf kommen dabei<br />

unterschiedliche Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für einen Anspruch auf<br />

Einsichtnahme in Betracht. Die leider festzustellende ablehnende<br />

Haltung vieler Schulleitungen gegen eine solche Einsichtnahme ist nicht<br />

datenschutzkonform.<br />

Die Gymnasiastin Anna A. hat soeben die Ergebnisse ihrer Abiturprüfungen<br />

erfahren; verw<strong>und</strong>ert über die Benotungen möchte sie die Arbeiten<br />

möglichst unverzüglich einsehen. Den Wunsch zur Einsichtnahme teilt sie<br />

mit Bernd B., der sein Abitur allerdings bereits vor fünf Jahren abgelegt hat<br />

<strong>und</strong> sich nunmehr voll Stolz an seine damaligen Leistungen erinnern<br />

möchte. Carla C. hat bei der 10-Jahres-Feier ihres Abiturjahrgangs die Idee,<br />

die Abiturunterlagen nicht nur einzusehen, sondern nach Möglichkeit auch<br />

mit nach Hause zu nehmen.<br />

In den genannten Fällen ist wie folgt zu unterscheiden:<br />

Schülerinnen <strong>und</strong> Schülern eines Gymnasiums oder einer Gesamtschule<br />

sowie deren Erziehungsberechtigten ist gemäß § 43 Abs. 4 der Verordnung<br />

über den Bildungsgang <strong>und</strong> die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe<br />

(APO-GOSt) auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen<br />

zu geben, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung<br />

ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die dazu erlassenen<br />

Verwaltungsvorschriften stellen unter anderem klar, dass ein rechtliches<br />

Interesse gegeben ist, wenn die betroffene Person an der Richtigkeit der<br />

Bewertung ihrer Arbeit zweifelt oder wenn sie sich nachträglich von ihrer<br />

Leistung <strong>und</strong> der Ordnungsmäßigkeit ihrer Bewertung überzeugen will.<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 131

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