17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Polizei<br />
eingeschaltet wird, um ein vorausfahrendes Fahrzeug anzuhalten. Die<br />
laufende Bildaufzeichnung wird nach außen durch eine nach vorn sichtbare<br />
rote Leuchte <strong>und</strong> im Fahrzeug durch ein im Bedienknopf integriertes grünes<br />
Blinklicht erkennbar gemacht. Darüber hinaus sind die Beamtinnen <strong>und</strong><br />
Beamten angewiesen, die Betroffenen auf den Einsatz des Videosystems zu<br />
Beginn der Kontrolle hinzuweisen. Die Bildaufzeichnungen sind am Tage<br />
nach der Aufzeichnung zu löschen, wenn sie nicht ausnahmsweise als<br />
Beweismittel für die Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit<br />
benötigt werden.<br />
Die gegen jede Form einer Ausweitung der Videoüberwachung durch<br />
öffentliche oder private Stellen gr<strong>und</strong>sätzlich bestehenden Bedenken gelten<br />
auch hier. Anders als bei der Überwachung öffentlich zugänglicher Straßen<br />
<strong>und</strong> Plätze nach §15a PolG NRW ist es bei dem Einsatz von Kameras in<br />
Streifenwagen allerdings nicht ausgeschlossen, dass damit die<br />
Eigensicherung der Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten gefördert wird.<br />
Die Aufzeichnung der unter der Notrufnummer 110 bei der Polizei<br />
eingehenden Anrufe hat nach langen Jahren endlich in § 24 Abs. 5 PolG<br />
NRW eine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach<br />
einem Monat zu löschen, wenn sie nicht zur Verfolgung von Straftaten<br />
benötigt werden oder der Verdacht besteht, dass die anrufende Person<br />
Straftaten begehen wird <strong>und</strong> die Aufbewahrung zur vorbeugenden<br />
Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist.<br />
Eine weitreichende Änderung hat auch die Regelung der Rasterfahndung<br />
in § 31 PolG NRW erfahren. Vor der Novelle des Polizeigesetzes war eine<br />
Rasterfahndung auf polizeirechtlicher Gr<strong>und</strong>lage nur zulässig, wenn eine<br />
gegenwärtige Gefahr vorlag. Das schadenstiftende Ereignis musste also<br />
unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein. Ausreichend ist nunmehr<br />
jede, auch zeitlich entfernte Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit<br />
des B<strong>und</strong>es oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person.<br />
Schon bisher erlaubte die Rasterfahndung als Verdachtsschöpfungsmethode<br />
schwerwiegende Eingriffe in das informationelle<br />
Selbstbestimmungsrecht einer Vielzahl unbescholtener <strong>und</strong> unverdächtiger<br />
Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger. Mit dem Verzicht auf eine gegenwärtige Gefahr<br />
wurden die Anforderungen an die Zulässigkeit der polizeilichen<br />
Rasterfahndung noch einmal deutlich abgesenkt. Das Instrument der<br />
Rasterfahndung entfernt sich damit weiter von dem Gr<strong>und</strong>satz des<br />
Polizeirechts, dass in die Rechte von Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern, die sich<br />
gesetzestreu verhalten <strong>und</strong> von denen keine Gefahr ausgeht, nur<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 79