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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Polizei<br />

eingeschaltet wird, um ein vorausfahrendes Fahrzeug anzuhalten. Die<br />

laufende Bildaufzeichnung wird nach außen durch eine nach vorn sichtbare<br />

rote Leuchte <strong>und</strong> im Fahrzeug durch ein im Bedienknopf integriertes grünes<br />

Blinklicht erkennbar gemacht. Darüber hinaus sind die Beamtinnen <strong>und</strong><br />

Beamten angewiesen, die Betroffenen auf den Einsatz des Videosystems zu<br />

Beginn der Kontrolle hinzuweisen. Die Bildaufzeichnungen sind am Tage<br />

nach der Aufzeichnung zu löschen, wenn sie nicht ausnahmsweise als<br />

Beweismittel für die Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit<br />

benötigt werden.<br />

Die gegen jede Form einer Ausweitung der Videoüberwachung durch<br />

öffentliche oder private Stellen gr<strong>und</strong>sätzlich bestehenden Bedenken gelten<br />

auch hier. Anders als bei der Überwachung öffentlich zugänglicher Straßen<br />

<strong>und</strong> Plätze nach §15a PolG NRW ist es bei dem Einsatz von Kameras in<br />

Streifenwagen allerdings nicht ausgeschlossen, dass damit die<br />

Eigensicherung der Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten gefördert wird.<br />

Die Aufzeichnung der unter der Notrufnummer 110 bei der Polizei<br />

eingehenden Anrufe hat nach langen Jahren endlich in § 24 Abs. 5 PolG<br />

NRW eine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach<br />

einem Monat zu löschen, wenn sie nicht zur Verfolgung von Straftaten<br />

benötigt werden oder der Verdacht besteht, dass die anrufende Person<br />

Straftaten begehen wird <strong>und</strong> die Aufbewahrung zur vorbeugenden<br />

Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist.<br />

Eine weitreichende Änderung hat auch die Regelung der Rasterfahndung<br />

in § 31 PolG NRW erfahren. Vor der Novelle des Polizeigesetzes war eine<br />

Rasterfahndung auf polizeirechtlicher Gr<strong>und</strong>lage nur zulässig, wenn eine<br />

gegenwärtige Gefahr vorlag. Das schadenstiftende Ereignis musste also<br />

unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein. Ausreichend ist nunmehr<br />

jede, auch zeitlich entfernte Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit<br />

des B<strong>und</strong>es oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person.<br />

Schon bisher erlaubte die Rasterfahndung als Verdachtsschöpfungsmethode<br />

schwerwiegende Eingriffe in das informationelle<br />

Selbstbestimmungsrecht einer Vielzahl unbescholtener <strong>und</strong> unverdächtiger<br />

Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger. Mit dem Verzicht auf eine gegenwärtige Gefahr<br />

wurden die Anforderungen an die Zulässigkeit der polizeilichen<br />

Rasterfahndung noch einmal deutlich abgesenkt. Das Instrument der<br />

Rasterfahndung entfernt sich damit weiter von dem Gr<strong>und</strong>satz des<br />

Polizeirechts, dass in die Rechte von Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern, die sich<br />

gesetzestreu verhalten <strong>und</strong> von denen keine Gefahr ausgeht, nur<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 79

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