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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Medien<br />

zum Melderegister ab. Die Daten werden SSL verschlüsselt übertragen. Der<br />

eMA-Router bestellt die für die Bearbeitung der Aufträge notwendigen<br />

Daten bei den zuständigen Kommunen über eine sichere Verbindung. Die<br />

zurückgelieferten Auskünfte werden den Aufträgen zugeordnet <strong>und</strong> an die<br />

K<strong>und</strong>innen <strong>und</strong> K<strong>und</strong>en weitergeleitet. Der eMA-Router betreibt keine<br />

eigene Datenhaltung, die über die Vorgangsdatenverarbeitung der<br />

K<strong>und</strong>enaufträge hinausgeht. Die Daten werden nach Bearbeitung <strong>und</strong> nach<br />

Abrechnung gelöscht. Es entsteht schon deshalb kein virtuelles zentrales<br />

Melderegister, weil die Bearbeitung der Meldeanfragen bei den zuständigen<br />

Kommunen verbleibt. Für die Auftragsdurchführung muss die gesuchte<br />

Person mit Vor- <strong>und</strong> Familiennamen sowie mit mindestens zwei weiteren<br />

Daten im Antrag benannt sein, damit eine hinreichend sichere<br />

Identifizierung des oder der Betroffenen möglich ist.<br />

Es ist insbesondere darauf zu achten, die zu schaffenden Portale so zu<br />

gestalten, dass die Vertraulichkeit der Kommunikation sichergestellt ist,<br />

keine zentralen Melderegister entstehen sowie Anfrage- <strong>und</strong> Auskunftsdaten<br />

nur im zwingend notwendigen Umfang zwischengespeichert werden. Es<br />

dürfen in der „Online-Welt“ nicht neue Datenbanken geschaffen <strong>und</strong><br />

Verknüpfungen zugelassen werden, die in der „Offline-Welt“ nicht erlaubt<br />

wären.<br />

3.4 Einzelfragen zu Telekommunikation, Internet <strong>und</strong> E-Mail<br />

3.4.1 Etwas mehr Schutz gegen unerwünschte Werbung per<br />

Telekommunikation erreicht<br />

Viele ärgern sich über die lästige Werbeflut. Mit einer Gesetzesänderung<br />

soll versucht werden, sie immerhin etwas einzudämmen.<br />

Am 08.07.2004 ist die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

(UWG) (BGBl. I S. 1414) in Kraft getreten. Damit ist der<br />

Gesetzgeber der Forderung nach Umsetzung unter anderem des Art. 13 der<br />

EG-Richtlinie 2002/58 „<strong>Datenschutz</strong>richtlinie für elektronische<br />

Kommunikation“ in deutsches Recht gefolgt.<br />

Wie bisher ist die Telefonwerbung nur mit Einwilligung der Verbraucherin<br />

oder des Verbrauchers erlaubt. Im gewerblichen Bereich muss hierfür<br />

zumindest eine mutmaßliche Einwilligung der Werbeadressatinnen <strong>und</strong><br />

-adressaten gegeben sein. Die Werbung mit Mitteln der elektronischen<br />

Kommunikation bedarf der Einwilligung der Adressatinnen <strong>und</strong><br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 33

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