17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Medien<br />
zum Melderegister ab. Die Daten werden SSL verschlüsselt übertragen. Der<br />
eMA-Router bestellt die für die Bearbeitung der Aufträge notwendigen<br />
Daten bei den zuständigen Kommunen über eine sichere Verbindung. Die<br />
zurückgelieferten Auskünfte werden den Aufträgen zugeordnet <strong>und</strong> an die<br />
K<strong>und</strong>innen <strong>und</strong> K<strong>und</strong>en weitergeleitet. Der eMA-Router betreibt keine<br />
eigene Datenhaltung, die über die Vorgangsdatenverarbeitung der<br />
K<strong>und</strong>enaufträge hinausgeht. Die Daten werden nach Bearbeitung <strong>und</strong> nach<br />
Abrechnung gelöscht. Es entsteht schon deshalb kein virtuelles zentrales<br />
Melderegister, weil die Bearbeitung der Meldeanfragen bei den zuständigen<br />
Kommunen verbleibt. Für die Auftragsdurchführung muss die gesuchte<br />
Person mit Vor- <strong>und</strong> Familiennamen sowie mit mindestens zwei weiteren<br />
Daten im Antrag benannt sein, damit eine hinreichend sichere<br />
Identifizierung des oder der Betroffenen möglich ist.<br />
Es ist insbesondere darauf zu achten, die zu schaffenden Portale so zu<br />
gestalten, dass die Vertraulichkeit der Kommunikation sichergestellt ist,<br />
keine zentralen Melderegister entstehen sowie Anfrage- <strong>und</strong> Auskunftsdaten<br />
nur im zwingend notwendigen Umfang zwischengespeichert werden. Es<br />
dürfen in der „Online-Welt“ nicht neue Datenbanken geschaffen <strong>und</strong><br />
Verknüpfungen zugelassen werden, die in der „Offline-Welt“ nicht erlaubt<br />
wären.<br />
3.4 Einzelfragen zu Telekommunikation, Internet <strong>und</strong> E-Mail<br />
3.4.1 Etwas mehr Schutz gegen unerwünschte Werbung per<br />
Telekommunikation erreicht<br />
Viele ärgern sich über die lästige Werbeflut. Mit einer Gesetzesänderung<br />
soll versucht werden, sie immerhin etwas einzudämmen.<br />
Am 08.07.2004 ist die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb<br />
(UWG) (BGBl. I S. 1414) in Kraft getreten. Damit ist der<br />
Gesetzgeber der Forderung nach Umsetzung unter anderem des Art. 13 der<br />
EG-Richtlinie 2002/58 „<strong>Datenschutz</strong>richtlinie für elektronische<br />
Kommunikation“ in deutsches Recht gefolgt.<br />
Wie bisher ist die Telefonwerbung nur mit Einwilligung der Verbraucherin<br />
oder des Verbrauchers erlaubt. Im gewerblichen Bereich muss hierfür<br />
zumindest eine mutmaßliche Einwilligung der Werbeadressatinnen <strong>und</strong><br />
-adressaten gegeben sein. Die Werbung mit Mitteln der elektronischen<br />
Kommunikation bedarf der Einwilligung der Adressatinnen <strong>und</strong><br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 33