17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Schule<br />
15 Schule<br />
15.1 Die SMS gegen das Schuleschwänzen<br />
„Paul ist nicht zum Unterricht erschienen!“ „Pauline hat in der ersten<br />
St<strong>und</strong>e gefehlt!“ So oder ähnlich lauten die Kurzmitteilungen, die<br />
manche Eltern auf ihren Mobiltelefonen empfangen können. Mit Handy<br />
<strong>und</strong> SMS soll – nach einer neuen Geschäftsidee – dem Problem des<br />
Schuleschwänzens begegnet werden.<br />
Eine Firma bietet derzeit im Testlauf folgendes Verfahren an: Fehlt eine<br />
Schülerin oder ein Schüler im Unterricht, meldet die Lehrkraft diese<br />
Information an das Schulsekretariat. Hier hat die verantwortliche Person<br />
Zugriff auf eine Datenbank mit den entsprechenden Angaben des Kindes<br />
<strong>und</strong> der Eltern. Es bedarf nur noch eines Mausklicks, <strong>und</strong> schon erhalten die<br />
Erziehungsberechtigten per SMS eine Benachrichtigung über das Fehlen<br />
ihrer Tochter oder ihres Sohns.<br />
Eine Rechtsvorschrift, die diese Datenübermittlung erlauben würde, gibt es<br />
nicht. § 18 Schulpflichtgesetz kann nicht als Rechtsgr<strong>und</strong>lage dienen, da<br />
eine sofortige Information der Erziehungsberechtigten über jedes Fernbleiben<br />
vom Unterricht über diese Regelung hinausgeht. Auch im Schulverwaltungsgesetz<br />
(SchVG) <strong>und</strong> in der Verordnung über die zur Verarbeitung<br />
zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern <strong>und</strong> Erziehungsberechtigten<br />
findet sich keine entsprechende Übermittlungsbefugnis. Das Meldeverfahren<br />
ist deshalb nur zulässig, wenn die Erziehungsberechtigten der minderjährigen<br />
Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler zuvor wirksam in einen solchen Datentransfer<br />
eingewilligt haben. Ist darüber hinaus eine Dokumentation aller Benachrichtigungen<br />
in dem Datenverarbeitungssystem der Schule vorgesehen,<br />
müssen auch die Minderjährigen ihre Einwilligung in diese Datenverarbeitung<br />
erklären, wenn sie gemäß des § 19 Abs. 2 Satz 3 SchVG selbst einwilligungsfähig<br />
sind.<br />
Die Entscheidung über den Einsatz eines solchen Meldeverfahrens in der<br />
Schule trifft die Schulleitung unter Beteiligung der Schulkonferenz. Die<br />
Schulleitung ist im Weiteren für den zulässigen Einsatz des Informationsdienstes<br />
in der Schule verantwortlich, auch wenn das System von einem<br />
privaten Unternehmen installiert wird. Sie muss deshalb das auf die Schule<br />
abgestimmte Konzept prüfen, dokumentieren <strong>und</strong> in eine Handlungsanweisung<br />
an Lehrkräfte <strong>und</strong> Schulsekretärin oder -sekretär umsetzen. Außerdem<br />
muss sie die Vorabkontrolle gemäß § 10 Abs. 3 DSG NRW durchführen<br />
130 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005