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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Schule<br />

15 Schule<br />

15.1 Die SMS gegen das Schuleschwänzen<br />

„Paul ist nicht zum Unterricht erschienen!“ „Pauline hat in der ersten<br />

St<strong>und</strong>e gefehlt!“ So oder ähnlich lauten die Kurzmitteilungen, die<br />

manche Eltern auf ihren Mobiltelefonen empfangen können. Mit Handy<br />

<strong>und</strong> SMS soll – nach einer neuen Geschäftsidee – dem Problem des<br />

Schuleschwänzens begegnet werden.<br />

Eine Firma bietet derzeit im Testlauf folgendes Verfahren an: Fehlt eine<br />

Schülerin oder ein Schüler im Unterricht, meldet die Lehrkraft diese<br />

Information an das Schulsekretariat. Hier hat die verantwortliche Person<br />

Zugriff auf eine Datenbank mit den entsprechenden Angaben des Kindes<br />

<strong>und</strong> der Eltern. Es bedarf nur noch eines Mausklicks, <strong>und</strong> schon erhalten die<br />

Erziehungsberechtigten per SMS eine Benachrichtigung über das Fehlen<br />

ihrer Tochter oder ihres Sohns.<br />

Eine Rechtsvorschrift, die diese Datenübermittlung erlauben würde, gibt es<br />

nicht. § 18 Schulpflichtgesetz kann nicht als Rechtsgr<strong>und</strong>lage dienen, da<br />

eine sofortige Information der Erziehungsberechtigten über jedes Fernbleiben<br />

vom Unterricht über diese Regelung hinausgeht. Auch im Schulverwaltungsgesetz<br />

(SchVG) <strong>und</strong> in der Verordnung über die zur Verarbeitung<br />

zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern <strong>und</strong> Erziehungsberechtigten<br />

findet sich keine entsprechende Übermittlungsbefugnis. Das Meldeverfahren<br />

ist deshalb nur zulässig, wenn die Erziehungsberechtigten der minderjährigen<br />

Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler zuvor wirksam in einen solchen Datentransfer<br />

eingewilligt haben. Ist darüber hinaus eine Dokumentation aller Benachrichtigungen<br />

in dem Datenverarbeitungssystem der Schule vorgesehen,<br />

müssen auch die Minderjährigen ihre Einwilligung in diese Datenverarbeitung<br />

erklären, wenn sie gemäß des § 19 Abs. 2 Satz 3 SchVG selbst einwilligungsfähig<br />

sind.<br />

Die Entscheidung über den Einsatz eines solchen Meldeverfahrens in der<br />

Schule trifft die Schulleitung unter Beteiligung der Schulkonferenz. Die<br />

Schulleitung ist im Weiteren für den zulässigen Einsatz des Informationsdienstes<br />

in der Schule verantwortlich, auch wenn das System von einem<br />

privaten Unternehmen installiert wird. Sie muss deshalb das auf die Schule<br />

abgestimmte Konzept prüfen, dokumentieren <strong>und</strong> in eine Handlungsanweisung<br />

an Lehrkräfte <strong>und</strong> Schulsekretärin oder -sekretär umsetzen. Außerdem<br />

muss sie die Vorabkontrolle gemäß § 10 Abs. 3 DSG NRW durchführen<br />

130 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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