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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Informationsfreiheit<br />

Gewährung rechtlichen Gehörs ausnahmsweise durchbrochen wurde. Es galt<br />

nämlich der Gr<strong>und</strong>satz, die Verwaltung arbeite geheim <strong>und</strong> gewähre nur<br />

ausnahmsweise einen Informationszugang. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz<br />

wurde dieser Gr<strong>und</strong>satz gerade umgekehrt. Die Verwaltung arbeitet<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich öffentlich, nur in den vom Gesetzgeber festgelegten<br />

Ausnahmefällen bleibt der Informationszugang verwehrt. Informationen der<br />

Verwaltung sind jetzt öffentlich zugänglich, ganz gleich ob sie Gegenstand<br />

eines noch laufenden oder eines abgeschlossenen Verfahrens sind, <strong>und</strong> auch<br />

unabhängig davon, ob sie Gegenstand eines allgemeinen oder speziellen<br />

Interesses sind. Der Einwand, § 29 VwVfG sei die speziellere Regelung im<br />

Verhältnis zum IFG NRW, wäre richtig, wenn alle vom<br />

verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht umfassten Fälle zugleich das<br />

Zugangsrecht nach dem IFG NRW erfüllten. Das ist aber gerade nicht der<br />

Fall. Beide Vorschriften sind nebeneinander anzuwenden.<br />

Selbst wenn der Spezialität der verfahrensrechtlichen Zugangsregelung gefolgt<br />

würde, könnte daraus allein noch kein Ausschluss des informationsrechtlichen<br />

Zugangsrechtes hergeleitet werden, weil ein solcher nach Sinn<br />

<strong>und</strong> Zweck des VwVfG nicht gewollt ist. Das Akteneinsichtsrecht nach § 29<br />

VwVfG ist sowohl Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips als auch des Rechts<br />

auf informationelle Selbstbestimmung. Es dient nicht nur der Verwirklichung<br />

rechtlichen Gehörs für die durch die spätere Verwaltungsentscheidung<br />

betroffene Person <strong>und</strong> der Fairness im Verfahren, sondern darüber hinaus<br />

der Mitwirkung der Beteiligten an der Wahrheitsfindung der Behörde.<br />

Die Regelung nimmt damit – allerdings noch in unzulänglicher Weise –<br />

schon das voraus, was in stärkerem Maße den gesetzgeberischen Willen<br />

beim IFG NRW bestimmte, nämlich die Akteneinsicht als notwendigen Bestandteil<br />

der öffentlichen Kontrolle staatlichen Handelns anzuerkennen. Die<br />

oft behauptete Systemwidrigkeit des informationsrechtlichen Zugangsrechtes<br />

im Verfahrensrecht besteht somit nicht.<br />

Für das Verhältnis des allgemeinen Rechts auf Akteneinsicht nach dem<br />

Umweltinformationsgesetz zum Verwaltungsverfahrensgesetz ist übrigens<br />

unstreitig, dass bei gleicher Konstellation das allgemeine <strong>und</strong> freie<br />

Zugangrecht auch für alle Verfahrensbeteiligten besteht, ohne dass dort eine<br />

Systemwidrigkeit behauptet wird.<br />

Dass das Verwaltungsverfahrensgesetz keine Sperrwirkung gegenüber dem<br />

IFG NRW entfaltet, bedarf einer Klarstellung im Gesetz oder zumindest in<br />

einer Verwaltungsvorschrift.<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 163

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