17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Informationsfreiheit<br />
Gewährung rechtlichen Gehörs ausnahmsweise durchbrochen wurde. Es galt<br />
nämlich der Gr<strong>und</strong>satz, die Verwaltung arbeite geheim <strong>und</strong> gewähre nur<br />
ausnahmsweise einen Informationszugang. Mit dem Informationsfreiheitsgesetz<br />
wurde dieser Gr<strong>und</strong>satz gerade umgekehrt. Die Verwaltung arbeitet<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich öffentlich, nur in den vom Gesetzgeber festgelegten<br />
Ausnahmefällen bleibt der Informationszugang verwehrt. Informationen der<br />
Verwaltung sind jetzt öffentlich zugänglich, ganz gleich ob sie Gegenstand<br />
eines noch laufenden oder eines abgeschlossenen Verfahrens sind, <strong>und</strong> auch<br />
unabhängig davon, ob sie Gegenstand eines allgemeinen oder speziellen<br />
Interesses sind. Der Einwand, § 29 VwVfG sei die speziellere Regelung im<br />
Verhältnis zum IFG NRW, wäre richtig, wenn alle vom<br />
verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht umfassten Fälle zugleich das<br />
Zugangsrecht nach dem IFG NRW erfüllten. Das ist aber gerade nicht der<br />
Fall. Beide Vorschriften sind nebeneinander anzuwenden.<br />
Selbst wenn der Spezialität der verfahrensrechtlichen Zugangsregelung gefolgt<br />
würde, könnte daraus allein noch kein Ausschluss des informationsrechtlichen<br />
Zugangsrechtes hergeleitet werden, weil ein solcher nach Sinn<br />
<strong>und</strong> Zweck des VwVfG nicht gewollt ist. Das Akteneinsichtsrecht nach § 29<br />
VwVfG ist sowohl Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips als auch des Rechts<br />
auf informationelle Selbstbestimmung. Es dient nicht nur der Verwirklichung<br />
rechtlichen Gehörs für die durch die spätere Verwaltungsentscheidung<br />
betroffene Person <strong>und</strong> der Fairness im Verfahren, sondern darüber hinaus<br />
der Mitwirkung der Beteiligten an der Wahrheitsfindung der Behörde.<br />
Die Regelung nimmt damit – allerdings noch in unzulänglicher Weise –<br />
schon das voraus, was in stärkerem Maße den gesetzgeberischen Willen<br />
beim IFG NRW bestimmte, nämlich die Akteneinsicht als notwendigen Bestandteil<br />
der öffentlichen Kontrolle staatlichen Handelns anzuerkennen. Die<br />
oft behauptete Systemwidrigkeit des informationsrechtlichen Zugangsrechtes<br />
im Verfahrensrecht besteht somit nicht.<br />
Für das Verhältnis des allgemeinen Rechts auf Akteneinsicht nach dem<br />
Umweltinformationsgesetz zum Verwaltungsverfahrensgesetz ist übrigens<br />
unstreitig, dass bei gleicher Konstellation das allgemeine <strong>und</strong> freie<br />
Zugangrecht auch für alle Verfahrensbeteiligten besteht, ohne dass dort eine<br />
Systemwidrigkeit behauptet wird.<br />
Dass das Verwaltungsverfahrensgesetz keine Sperrwirkung gegenüber dem<br />
IFG NRW entfaltet, bedarf einer Klarstellung im Gesetz oder zumindest in<br />
einer Verwaltungsvorschrift.<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 163