17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Wissenschaft<br />
Studierendendaten unter Berücksichtigung des Zweckbindungs- sowie des<br />
Erforderlichkeitsgr<strong>und</strong>satzes klargestellt <strong>und</strong> festgelegt werden. Die<br />
Hochschulen, die zum Zweck der Studienkontenverwaltung in der Regel ein<br />
automatisiertes Datenverarbeitungsverfahren einsetzen, haben ein<br />
Verfahrensverzeichnis zu erstellen (§ 8 Abs. 1 DSG NRW); dieses<br />
Verzeichnis ist für die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten der Hochschulen bestimmt<br />
<strong>und</strong> kann nach Absatz 2 der Norm von jeder Person eingesehen werden. Die<br />
Einhaltung der Vorschriften über den <strong>Datenschutz</strong> haben die Hochschulen<br />
ferner gemäß § 10 Abs. 1 DSG NRW durch technische <strong>und</strong><br />
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen; welche Maßnahmen zu<br />
treffen sind, muss nach § 10 Abs. 3 Satz 1 DSG NRW auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />
eines Sicherheitskonzepts ermittelt werden, zu dessen Bestandteilen auch<br />
die Vorabkontrolle hinsichtlich möglicher Gefahren für das Recht auf<br />
informationelle Selbstbestimmung gehört. Diese Kontrolle ist von der oder<br />
dem <strong>Datenschutz</strong>beauftragten der Hochschule vor der Entscheidung über<br />
den Einsatz oder eine wesentliche Änderung eines automatisierten<br />
Verfahrens durchzuführen.<br />
Die Studierenden müssen zwar den mit der gesetzlichen Einführung von<br />
Studienkonten <strong>und</strong> -gebühren verb<strong>und</strong>enen Eingriff in ihr Recht auf<br />
informationelle Selbstbestimmung hinnehmen. Allerdings müssen alle<br />
Hochschulen sicherstellen, dass die Einrichtung <strong>und</strong> Verwaltung dieser<br />
Konten auch datenschutzgerecht durchgeführt wird.<br />
13.2 Evaluation der Lehre<br />
An den Hochschulen bewerten inzwischen nicht nur die Lehrenden die<br />
Leistungen der Studierenden, sondern die Studierenden beurteilen auch<br />
die Lehrenden <strong>und</strong> die Qualität ihrer Veranstaltungen. Soweit dabei<br />
personenbezogene Daten verarbeitet werden, bedarf dies der Regelung<br />
in einer Evaluationsordnung der Hochschule.<br />
Das Hochschulgesetz (HG) sieht eine regelmäßige Evaluation von<br />
Lehrveranstaltungen <strong>und</strong> Studiengängen zum Zweck der Qualitätssicherung<br />
<strong>und</strong> -verbesserung vor, an der alle Mitglieder <strong>und</strong> Angehörigen der<br />
Hochschule mitzuwirken verpflichtet sind (§ 6 Abs. 1 HG). Insbesondere die<br />
Studierenden sollen zu ihrer Einschätzung befragt werden. Auch eine<br />
Veröffentlichung der Bewertungsergebnisse ist vorgeschrieben. Allerdings –<br />
<strong>und</strong> das ist der datenschutzrechtlich entscheidende Punkt – hat die<br />
Hochschule das Bewertungsverfahren gemäß § 6 Abs. 3 HG zuvor in einer<br />
122 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005