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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Wissenschaft<br />

Studierendendaten unter Berücksichtigung des Zweckbindungs- sowie des<br />

Erforderlichkeitsgr<strong>und</strong>satzes klargestellt <strong>und</strong> festgelegt werden. Die<br />

Hochschulen, die zum Zweck der Studienkontenverwaltung in der Regel ein<br />

automatisiertes Datenverarbeitungsverfahren einsetzen, haben ein<br />

Verfahrensverzeichnis zu erstellen (§ 8 Abs. 1 DSG NRW); dieses<br />

Verzeichnis ist für die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten der Hochschulen bestimmt<br />

<strong>und</strong> kann nach Absatz 2 der Norm von jeder Person eingesehen werden. Die<br />

Einhaltung der Vorschriften über den <strong>Datenschutz</strong> haben die Hochschulen<br />

ferner gemäß § 10 Abs. 1 DSG NRW durch technische <strong>und</strong><br />

organisatorische Maßnahmen sicherzustellen; welche Maßnahmen zu<br />

treffen sind, muss nach § 10 Abs. 3 Satz 1 DSG NRW auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />

eines Sicherheitskonzepts ermittelt werden, zu dessen Bestandteilen auch<br />

die Vorabkontrolle hinsichtlich möglicher Gefahren für das Recht auf<br />

informationelle Selbstbestimmung gehört. Diese Kontrolle ist von der oder<br />

dem <strong>Datenschutz</strong>beauftragten der Hochschule vor der Entscheidung über<br />

den Einsatz oder eine wesentliche Änderung eines automatisierten<br />

Verfahrens durchzuführen.<br />

Die Studierenden müssen zwar den mit der gesetzlichen Einführung von<br />

Studienkonten <strong>und</strong> -gebühren verb<strong>und</strong>enen Eingriff in ihr Recht auf<br />

informationelle Selbstbestimmung hinnehmen. Allerdings müssen alle<br />

Hochschulen sicherstellen, dass die Einrichtung <strong>und</strong> Verwaltung dieser<br />

Konten auch datenschutzgerecht durchgeführt wird.<br />

13.2 Evaluation der Lehre<br />

An den Hochschulen bewerten inzwischen nicht nur die Lehrenden die<br />

Leistungen der Studierenden, sondern die Studierenden beurteilen auch<br />

die Lehrenden <strong>und</strong> die Qualität ihrer Veranstaltungen. Soweit dabei<br />

personenbezogene Daten verarbeitet werden, bedarf dies der Regelung<br />

in einer Evaluationsordnung der Hochschule.<br />

Das Hochschulgesetz (HG) sieht eine regelmäßige Evaluation von<br />

Lehrveranstaltungen <strong>und</strong> Studiengängen zum Zweck der Qualitätssicherung<br />

<strong>und</strong> -verbesserung vor, an der alle Mitglieder <strong>und</strong> Angehörigen der<br />

Hochschule mitzuwirken verpflichtet sind (§ 6 Abs. 1 HG). Insbesondere die<br />

Studierenden sollen zu ihrer Einschätzung befragt werden. Auch eine<br />

Veröffentlichung der Bewertungsergebnisse ist vorgeschrieben. Allerdings –<br />

<strong>und</strong> das ist der datenschutzrechtlich entscheidende Punkt – hat die<br />

Hochschule das Bewertungsverfahren gemäß § 6 Abs. 3 HG zuvor in einer<br />

122 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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