17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Informationsfreiheit<br />
23.4.3 Was steht eigentlich in den Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen für<br />
Abfall- <strong>und</strong> Straßengebühren?<br />
Die Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen für die Gebühren der Abfallbeseitigung<br />
<strong>und</strong> Straßenreinigung waren von Interesse.<br />
Die Stadt lehnte den Informationszugang pauschal mit der Begründung ab,<br />
dass die entsprechenden Aufgabenbereiche durch zwei privatrechtliche Entsorgungsgesellschaften<br />
wahrgenommen würden <strong>und</strong> das IFG NRW daher<br />
nicht zur Anwendung käme. Dies war nicht zutreffend, denn die Stadt hatte<br />
übersehen, dass es sich bei der Müll- <strong>und</strong> Abwasserentsorgung nach § 5<br />
Landesabfallgesetz <strong>und</strong> § 53 Landesabwassergesetz um öffentlich-rechtliche<br />
Aufgaben handelt, die sie auf die Entsorgungsgesellschaften übertragen<br />
hatte. Damit ist das IFG NRW auch auf private Entsorgungsgesellschaften<br />
anzuwenden.<br />
Wenig serviceorientiert war zudem, dass die Stadt ihrer Beratungspflicht<br />
aus dem Gr<strong>und</strong>satz des bürgerfre<strong>und</strong>lichen Verhaltens im Sinne des § 25<br />
Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen nicht nachgekommen ist<br />
(siehe hierzu 16. <strong>Datenschutz</strong>bericht 2003 unter 22.4, S. 189). Die Stadt<br />
hätte den Antragsteller darüber aufklären müssen, dass sich die<br />
Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen aus den nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen<br />
zu erstellenden Planungsrechnungen <strong>und</strong> Betriebsabrechnungen ergaben, die<br />
allein bei den Entsorgungsgesellschaften vorlagen <strong>und</strong> daher auch nur dort<br />
zur Verfügung gestellt werden konnten. Andererseits waren für den<br />
Antragsteller aber auch die Kostenanmeldungen <strong>und</strong> Kostenabrechnungen<br />
interessant, die die Gesellschaften nach den Verträgen mit der<br />
Stadtverwaltung zur Begründung der Mittelanmeldung der Stadt vorlegen<br />
mussten. Diese Unterlagen waren bei der Stadt selbst vorhanden <strong>und</strong><br />
konnten auch dort eingesehen werden. Danach stand dem Antragsteller in<br />
diesem Fall gr<strong>und</strong>sätzlich ein Informationsanspruch sowohl gegenüber der<br />
Stadt als auch gegenüber den beiden Entsorgungsgesellschaften zu.<br />
Trotz der ausdrücklichen Empfehlung weigert sich die Stadt weiterhin, die<br />
begehrten Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen zur Verfügung zu stellen. Sollte die<br />
Verwaltung nicht positiv reagieren, wird das Verhalten der Stadt zu<br />
beanstanden sein.<br />
172 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005