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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Informationsfreiheit<br />

23.4.3 Was steht eigentlich in den Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen für<br />

Abfall- <strong>und</strong> Straßengebühren?<br />

Die Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen für die Gebühren der Abfallbeseitigung<br />

<strong>und</strong> Straßenreinigung waren von Interesse.<br />

Die Stadt lehnte den Informationszugang pauschal mit der Begründung ab,<br />

dass die entsprechenden Aufgabenbereiche durch zwei privatrechtliche Entsorgungsgesellschaften<br />

wahrgenommen würden <strong>und</strong> das IFG NRW daher<br />

nicht zur Anwendung käme. Dies war nicht zutreffend, denn die Stadt hatte<br />

übersehen, dass es sich bei der Müll- <strong>und</strong> Abwasserentsorgung nach § 5<br />

Landesabfallgesetz <strong>und</strong> § 53 Landesabwassergesetz um öffentlich-rechtliche<br />

Aufgaben handelt, die sie auf die Entsorgungsgesellschaften übertragen<br />

hatte. Damit ist das IFG NRW auch auf private Entsorgungsgesellschaften<br />

anzuwenden.<br />

Wenig serviceorientiert war zudem, dass die Stadt ihrer Beratungspflicht<br />

aus dem Gr<strong>und</strong>satz des bürgerfre<strong>und</strong>lichen Verhaltens im Sinne des § 25<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen nicht nachgekommen ist<br />

(siehe hierzu 16. <strong>Datenschutz</strong>bericht 2003 unter 22.4, S. 189). Die Stadt<br />

hätte den Antragsteller darüber aufklären müssen, dass sich die<br />

Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen aus den nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen<br />

zu erstellenden Planungsrechnungen <strong>und</strong> Betriebsabrechnungen ergaben, die<br />

allein bei den Entsorgungsgesellschaften vorlagen <strong>und</strong> daher auch nur dort<br />

zur Verfügung gestellt werden konnten. Andererseits waren für den<br />

Antragsteller aber auch die Kostenanmeldungen <strong>und</strong> Kostenabrechnungen<br />

interessant, die die Gesellschaften nach den Verträgen mit der<br />

Stadtverwaltung zur Begründung der Mittelanmeldung der Stadt vorlegen<br />

mussten. Diese Unterlagen waren bei der Stadt selbst vorhanden <strong>und</strong><br />

konnten auch dort eingesehen werden. Danach stand dem Antragsteller in<br />

diesem Fall gr<strong>und</strong>sätzlich ein Informationsanspruch sowohl gegenüber der<br />

Stadt als auch gegenüber den beiden Entsorgungsgesellschaften zu.<br />

Trotz der ausdrücklichen Empfehlung weigert sich die Stadt weiterhin, die<br />

begehrten Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen zur Verfügung zu stellen. Sollte die<br />

Verwaltung nicht positiv reagieren, wird das Verhalten der Stadt zu<br />

beanstanden sein.<br />

172 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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