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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Informationsfreiheit<br />

gegebenen Arbeit – beispielsweise an einem Gutachten oder einem<br />

Planentwurf – erworben hat oder ob diese Rechte weiterhin der Erstellerin<br />

oder dem Ersteller des Werkes zustehen <strong>und</strong> sie oder er unter Umständen in<br />

eine Herausgabe der Informationen eingewilligt hat. Urheberrechtlich<br />

unbedenklich ist dagegen in jedem Fall die bloße Einsichtnahme in ein<br />

geschütztes Werk.<br />

Der Schutz von Urheberrechten ist ein wichtiger Gr<strong>und</strong>, dem bei der<br />

Herausgabe von Kopien Rechnung getragen werden muss. Gegebenenfalls<br />

bleibt dann nur die Einsichtnahme als zulässiger Informationszugang.<br />

23.4.2 Umfangreiche Aktenbestände sind kein Ablehnungsgr<strong>und</strong><br />

Da die Bauunterlagen für eine Dosenfabrik <strong>und</strong> Lagerhalle etwa 40 DIN<br />

A 4 Aktenordner ausmachten <strong>und</strong> im Hinblick auf das Vorliegen<br />

möglicher Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsgeheimnisse durchgesehen werden<br />

mussten, wollte die Stadtverwaltung einen Informationsantrag<br />

ursprünglich ablehnen.<br />

Der Verwaltungsaufwand, der aufgr<strong>und</strong> einer Akteneinsicht entstehen kann,<br />

stellt jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich keinen gesetzlichen Verweigerungsgr<strong>und</strong> dar.<br />

Sofern größere Aktenbestände sorgfältig auf das Vorliegen von<br />

Verweigerungsgründen geprüft <strong>und</strong> sensible Daten unter Umständen<br />

abgetrennt oder geschwärzt werden müssen, kann für die begehrte<br />

Akteneinsicht allenfalls eine Gebühr erhoben werden. Allerdings würde<br />

auch hier unter Beachtung des landesrechtlichen Trennungsgebotes zu<br />

berücksichtigen sein, dass die Baugenehmigungsbehörde schon beim<br />

Anlegen der Genehmigungsakte verpflichtet war, die dem Betriebs- oder<br />

Geschäftsgeheimnis unterliegenden Informationen zu kennzeichnen <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls abgesondert in der Akte abzuheften.<br />

Dem Trennungsgebot ist frühzeitig Rechnung zu tragen. So sollten<br />

Informationen, die bei einer späteren Einsichtnahme wegen eines<br />

gesetzlichen Verweigerungsgr<strong>und</strong>es nicht zugänglich sein dürfen, bereits<br />

zum Zeitpunkt der Aktenanlage getrennt <strong>und</strong> in einen eigenen Vorgang<br />

geheftet werden, während eine Kopie mit den geschwärzten Daten zur<br />

Verfahrensakte genommen wird. Damit entfällt der Verwaltungsaufwand bei<br />

der Prüfung eines späteren Informationsantrages.<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 171

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