17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Informationsfreiheit<br />
gegebenen Arbeit – beispielsweise an einem Gutachten oder einem<br />
Planentwurf – erworben hat oder ob diese Rechte weiterhin der Erstellerin<br />
oder dem Ersteller des Werkes zustehen <strong>und</strong> sie oder er unter Umständen in<br />
eine Herausgabe der Informationen eingewilligt hat. Urheberrechtlich<br />
unbedenklich ist dagegen in jedem Fall die bloße Einsichtnahme in ein<br />
geschütztes Werk.<br />
Der Schutz von Urheberrechten ist ein wichtiger Gr<strong>und</strong>, dem bei der<br />
Herausgabe von Kopien Rechnung getragen werden muss. Gegebenenfalls<br />
bleibt dann nur die Einsichtnahme als zulässiger Informationszugang.<br />
23.4.2 Umfangreiche Aktenbestände sind kein Ablehnungsgr<strong>und</strong><br />
Da die Bauunterlagen für eine Dosenfabrik <strong>und</strong> Lagerhalle etwa 40 DIN<br />
A 4 Aktenordner ausmachten <strong>und</strong> im Hinblick auf das Vorliegen<br />
möglicher Betriebs- <strong>und</strong> Geschäftsgeheimnisse durchgesehen werden<br />
mussten, wollte die Stadtverwaltung einen Informationsantrag<br />
ursprünglich ablehnen.<br />
Der Verwaltungsaufwand, der aufgr<strong>und</strong> einer Akteneinsicht entstehen kann,<br />
stellt jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich keinen gesetzlichen Verweigerungsgr<strong>und</strong> dar.<br />
Sofern größere Aktenbestände sorgfältig auf das Vorliegen von<br />
Verweigerungsgründen geprüft <strong>und</strong> sensible Daten unter Umständen<br />
abgetrennt oder geschwärzt werden müssen, kann für die begehrte<br />
Akteneinsicht allenfalls eine Gebühr erhoben werden. Allerdings würde<br />
auch hier unter Beachtung des landesrechtlichen Trennungsgebotes zu<br />
berücksichtigen sein, dass die Baugenehmigungsbehörde schon beim<br />
Anlegen der Genehmigungsakte verpflichtet war, die dem Betriebs- oder<br />
Geschäftsgeheimnis unterliegenden Informationen zu kennzeichnen <strong>und</strong><br />
gegebenenfalls abgesondert in der Akte abzuheften.<br />
Dem Trennungsgebot ist frühzeitig Rechnung zu tragen. So sollten<br />
Informationen, die bei einer späteren Einsichtnahme wegen eines<br />
gesetzlichen Verweigerungsgr<strong>und</strong>es nicht zugänglich sein dürfen, bereits<br />
zum Zeitpunkt der Aktenanlage getrennt <strong>und</strong> in einen eigenen Vorgang<br />
geheftet werden, während eine Kopie mit den geschwärzten Daten zur<br />
Verfahrensakte genommen wird. Damit entfällt der Verwaltungsaufwand bei<br />
der Prüfung eines späteren Informationsantrages.<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 171