17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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20.2 Forschungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter<br />
Statistik<br />
Die Statistischen Landesämter beabsichtigen eine Projektzusammenarbeit<br />
durch die Einrichtung eines so genannten Forschungsdatenzentrums,<br />
wobei jedes Landesamt einen regionalen Standort bilden soll, der<br />
die in den einzelnen B<strong>und</strong>esländern erhobenen Statistikdaten eines<br />
Fachbereichs zentralisiert bereithält.<br />
Ziel dieses Projekts, das auf einer Empfehlung der vom B<strong>und</strong>esministerium<br />
für Bildung <strong>und</strong> Forschung eingesetzten Kommission zur Verbesserung der<br />
informationellen Infrastruktur zwischen Wissenschaft <strong>und</strong> Statistik beruht,<br />
ist, der Wissenschaft Statistikdaten vereinfacht zugänglich zu machen.<br />
Die Statistischen Landesämter sind bisher nur zur Bereitstellung der von ihnen<br />
in ihrem regionalen Zuständigkeitsbereich erhobenen Statistikdaten<br />
befugt. Hochschulen oder sonstige Einrichtungen, die mit der Aufgabe unabhängiger<br />
wissenschaftlicher Forschung betraut sind, konnten diese Daten<br />
daher immer nur bei den einzelnen Statistischen Landesämtern getrennt abfragen,<br />
was sich als sehr zeitintensiv erwies.<br />
Neben der zentralisierten Bereitstellung sollten die Statistikdaten ursprünglich<br />
außerdem in nicht-anonymisierter Form durch die Einrichtung von so<br />
genannten Gastarbeitsplätzen für Wissenschaftlerinnen <strong>und</strong> Wissenschaftler<br />
bei den Statistischen Landesämtern zur Verfügung gestellt werden. Das<br />
B<strong>und</strong>esstatistikgesetz <strong>und</strong> die entsprechenden Landesstatistikgesetze sehen<br />
jedoch ausschließlich die Bereitstellung von faktisch-anonymisierten Statistikdaten<br />
vor, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand<br />
personenbezogen zugeordnet werden können. Auf die von<br />
<strong>Datenschutz</strong>beauftragten geäußerten Bedenken, dass mit der Preisgabe der<br />
personenbezogenen Daten der Befragten ein unverhältnismäßiger Eingriff in<br />
ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verb<strong>und</strong>en sei, der auch<br />
nicht unter Berufung auf das Gr<strong>und</strong>recht der Freiheit von Wissenschaft <strong>und</strong><br />
Forschung gerechtfertigt werden könne, haben die Statistischen Landesämter<br />
von diesem Vorhaben Abstand genommen.<br />
Da aber auch die Übermittlung der Statistikdaten an die jeweils fachlich<br />
zuständige Regionalstelle eine gr<strong>und</strong>legende Veränderung der in den<br />
Statistikgesetzen geregelten Aufgabenzuständigkeiten der Statistischen<br />
Landesämter bedeutet, bedarf es hierfür einer normenklaren, bisher nicht<br />
vorhandenen Rechtsgr<strong>und</strong>lage.<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 149