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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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20.2 Forschungsdatenzentrum der Statistischen Landesämter<br />

Statistik<br />

Die Statistischen Landesämter beabsichtigen eine Projektzusammenarbeit<br />

durch die Einrichtung eines so genannten Forschungsdatenzentrums,<br />

wobei jedes Landesamt einen regionalen Standort bilden soll, der<br />

die in den einzelnen B<strong>und</strong>esländern erhobenen Statistikdaten eines<br />

Fachbereichs zentralisiert bereithält.<br />

Ziel dieses Projekts, das auf einer Empfehlung der vom B<strong>und</strong>esministerium<br />

für Bildung <strong>und</strong> Forschung eingesetzten Kommission zur Verbesserung der<br />

informationellen Infrastruktur zwischen Wissenschaft <strong>und</strong> Statistik beruht,<br />

ist, der Wissenschaft Statistikdaten vereinfacht zugänglich zu machen.<br />

Die Statistischen Landesämter sind bisher nur zur Bereitstellung der von ihnen<br />

in ihrem regionalen Zuständigkeitsbereich erhobenen Statistikdaten<br />

befugt. Hochschulen oder sonstige Einrichtungen, die mit der Aufgabe unabhängiger<br />

wissenschaftlicher Forschung betraut sind, konnten diese Daten<br />

daher immer nur bei den einzelnen Statistischen Landesämtern getrennt abfragen,<br />

was sich als sehr zeitintensiv erwies.<br />

Neben der zentralisierten Bereitstellung sollten die Statistikdaten ursprünglich<br />

außerdem in nicht-anonymisierter Form durch die Einrichtung von so<br />

genannten Gastarbeitsplätzen für Wissenschaftlerinnen <strong>und</strong> Wissenschaftler<br />

bei den Statistischen Landesämtern zur Verfügung gestellt werden. Das<br />

B<strong>und</strong>esstatistikgesetz <strong>und</strong> die entsprechenden Landesstatistikgesetze sehen<br />

jedoch ausschließlich die Bereitstellung von faktisch-anonymisierten Statistikdaten<br />

vor, die nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand<br />

personenbezogen zugeordnet werden können. Auf die von<br />

<strong>Datenschutz</strong>beauftragten geäußerten Bedenken, dass mit der Preisgabe der<br />

personenbezogenen Daten der Befragten ein unverhältnismäßiger Eingriff in<br />

ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verb<strong>und</strong>en sei, der auch<br />

nicht unter Berufung auf das Gr<strong>und</strong>recht der Freiheit von Wissenschaft <strong>und</strong><br />

Forschung gerechtfertigt werden könne, haben die Statistischen Landesämter<br />

von diesem Vorhaben Abstand genommen.<br />

Da aber auch die Übermittlung der Statistikdaten an die jeweils fachlich<br />

zuständige Regionalstelle eine gr<strong>und</strong>legende Veränderung der in den<br />

Statistikgesetzen geregelten Aufgabenzuständigkeiten der Statistischen<br />

Landesämter bedeutet, bedarf es hierfür einer normenklaren, bisher nicht<br />

vorhandenen Rechtsgr<strong>und</strong>lage.<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 149

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