17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Handel <strong>und</strong> Wirtschaft<br />
hätte. Jedoch handelte es sich bei den neuen Zeitungen um einen ganz<br />
anderen als den ursprünglichen Vertragsinhalt. Außerdem war in den<br />
Abonnementverträgen auch nicht vereinbart worden, dass die alten Verlage<br />
das Recht haben sollten, ihre Leistung einseitig durch die eines anderen<br />
Verlages zu ersetzen. In der kommentarlosen Zusendung der neuen<br />
Zeitschrift lag vielmehr ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages,<br />
der als neuer Vertrag den alten hätte ersetzen sollen. Es<br />
konnte daher nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Zusendung der<br />
neuen Zeitungen der Zweckbestimmung der alten Verträge diente.<br />
Auch auf die Regelung des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG konnten sich die<br />
Verlage nicht berufen, da die schutzwürdigen Interessen der betroffenen<br />
Leserinnen <strong>und</strong> Leser einer Übermittlung ihrer Daten an die neuen Verlage<br />
entgegen standen. Zwar waren bei der nach dieser Vorschrift<br />
vorzunehmenden Interessenabwägung durchaus das wirtschaftliche Interesse<br />
der alten Verlage an der Vermeidung von etwaigen<br />
Rückforderungsansprüchen sowie das Werbe- <strong>und</strong> Akquiseinteresse der<br />
neuen Verlage zu berücksichtigen. Jedoch standen diesen Anliegen im<br />
Ergebnis überwiegende Interessen der Leserinnen <strong>und</strong> Lesern entgegen, die<br />
bei dem Versuch der Überleitung ihrer Abonnements in keiner Weise<br />
beteiligt worden waren. Weder wurde ihnen im Vorfeld ein Hinweis auf die<br />
geplante Überleitung gegeben, noch wurde ihnen die Möglichkeit eines<br />
Widerspruchs eingeräumt. Das eigenmächtige Vorgehen der alten Verlage<br />
nahm ihnen vielmehr die Freiheit, selbst darüber zu entscheiden, welchem<br />
Verlag sie ihre Vertragsdaten zur Verfügung stellen wollten.<br />
Für die Übermittlung der Daten an die neuen Verlage sowie ihre Nutzung<br />
dort war daher mangels einer gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage die Einwilligung der<br />
betroffenen Leserinnen <strong>und</strong> Leser vor der Übermittlung erforderlich. Da<br />
eine solche fehlte, waren die Übermittlung <strong>und</strong> anschließende Nutzung der<br />
Abonnementdaten unzulässig <strong>und</strong> die Daten bei den neuen Verlagen zu<br />
löschen. Dies galt jedoch nicht für die Daten der K<strong>und</strong>innen <strong>und</strong> K<strong>und</strong>en,<br />
die dem Bezug der neuen Zeitung zugestimmt hatten, da der neue Verlag<br />
diese Daten als Vertragsdaten für die Durchführung der neuen<br />
Abonnementverträge benötigte.<br />
Auch in Fällen der Insolvenz sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen<br />
bei der Weitergabe von Abonnementdaten zu beachten <strong>und</strong> die Rechte der<br />
Betroffenen zu wahren. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten<br />
der Leserinnen <strong>und</strong> Leser bedarf gr<strong>und</strong>sätzlich ihrer vorherigen<br />
Einwilligung, wenn beabsichtigt ist, dass der neue Verlag die K<strong>und</strong>innen<br />
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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005