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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Handel <strong>und</strong> Wirtschaft<br />

hätte. Jedoch handelte es sich bei den neuen Zeitungen um einen ganz<br />

anderen als den ursprünglichen Vertragsinhalt. Außerdem war in den<br />

Abonnementverträgen auch nicht vereinbart worden, dass die alten Verlage<br />

das Recht haben sollten, ihre Leistung einseitig durch die eines anderen<br />

Verlages zu ersetzen. In der kommentarlosen Zusendung der neuen<br />

Zeitschrift lag vielmehr ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages,<br />

der als neuer Vertrag den alten hätte ersetzen sollen. Es<br />

konnte daher nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Zusendung der<br />

neuen Zeitungen der Zweckbestimmung der alten Verträge diente.<br />

Auch auf die Regelung des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG konnten sich die<br />

Verlage nicht berufen, da die schutzwürdigen Interessen der betroffenen<br />

Leserinnen <strong>und</strong> Leser einer Übermittlung ihrer Daten an die neuen Verlage<br />

entgegen standen. Zwar waren bei der nach dieser Vorschrift<br />

vorzunehmenden Interessenabwägung durchaus das wirtschaftliche Interesse<br />

der alten Verlage an der Vermeidung von etwaigen<br />

Rückforderungsansprüchen sowie das Werbe- <strong>und</strong> Akquiseinteresse der<br />

neuen Verlage zu berücksichtigen. Jedoch standen diesen Anliegen im<br />

Ergebnis überwiegende Interessen der Leserinnen <strong>und</strong> Lesern entgegen, die<br />

bei dem Versuch der Überleitung ihrer Abonnements in keiner Weise<br />

beteiligt worden waren. Weder wurde ihnen im Vorfeld ein Hinweis auf die<br />

geplante Überleitung gegeben, noch wurde ihnen die Möglichkeit eines<br />

Widerspruchs eingeräumt. Das eigenmächtige Vorgehen der alten Verlage<br />

nahm ihnen vielmehr die Freiheit, selbst darüber zu entscheiden, welchem<br />

Verlag sie ihre Vertragsdaten zur Verfügung stellen wollten.<br />

Für die Übermittlung der Daten an die neuen Verlage sowie ihre Nutzung<br />

dort war daher mangels einer gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage die Einwilligung der<br />

betroffenen Leserinnen <strong>und</strong> Leser vor der Übermittlung erforderlich. Da<br />

eine solche fehlte, waren die Übermittlung <strong>und</strong> anschließende Nutzung der<br />

Abonnementdaten unzulässig <strong>und</strong> die Daten bei den neuen Verlagen zu<br />

löschen. Dies galt jedoch nicht für die Daten der K<strong>und</strong>innen <strong>und</strong> K<strong>und</strong>en,<br />

die dem Bezug der neuen Zeitung zugestimmt hatten, da der neue Verlag<br />

diese Daten als Vertragsdaten für die Durchführung der neuen<br />

Abonnementverträge benötigte.<br />

Auch in Fällen der Insolvenz sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen<br />

bei der Weitergabe von Abonnementdaten zu beachten <strong>und</strong> die Rechte der<br />

Betroffenen zu wahren. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten<br />

der Leserinnen <strong>und</strong> Leser bedarf gr<strong>und</strong>sätzlich ihrer vorherigen<br />

Einwilligung, wenn beabsichtigt ist, dass der neue Verlag die K<strong>und</strong>innen<br />

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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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