17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Finanzen<br />
aufgefordert, für normenklare, dem Transparenzgebot entsprechende<br />
<strong>Datenschutz</strong>vorschriften zu sorgen.<br />
• In dem elektronischen Verfahren der Umsatz- <strong>und</strong> Lohnsteueranmeldungen<br />
muss die Datensicherheit gewährleistet sein. Das<br />
Verfahren darf nur zum Einsatz gelangen, sofern geeignete Authentifizierungsverfahren<br />
vorhanden sind.<br />
19.2 Das Recht der Steuerpflichtigen auf Akteneinsicht – nur im<br />
Ermessen der Finanzbehörden?<br />
Die Steuerpflichtigen werden zwar immer gläserner, ein Informationsrecht<br />
über die zu ihrer eigenen Person gespeicherten Daten wird ihnen<br />
von den Finanzämtern jedoch nach wie vor oft verwehrt.<br />
Trotz der gr<strong>und</strong>legenden Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />
zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung lehnt die Finanzverwaltung<br />
den gr<strong>und</strong>sätzlich bestehenden Anspruch der Steuerpflichtigen auf Einsichtnahme<br />
in die über sie geführten Steuerakten immer noch in vielen<br />
Fällen ab. Während das Auskunfts- <strong>und</strong> Akteneinsichtsrecht in anderen<br />
Bereichen öffentlicher Verwaltung – wenn auch in unterschiedlichem<br />
Umfang – besteht, liegt in Besteuerungsverfahren die begehrte<br />
Einsichtnahme in die eigene Steuerakte im Ermessen der Finanzbehörden –<br />
ein verfassungsrechtlich unhaltbarer Zustand.<br />
Im Rahmen einer datenschutzgerechten Novellierung der Abgabenordnung,<br />
wie sie wiederholt <strong>und</strong> zuletzt in der Entschließung der<br />
<strong>Datenschutz</strong>beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder vom 27./28. März<br />
2003 (Abdruck im Anhang, Nr. 2) gefordert wurde, sollte ein Auskunfts-<br />
<strong>und</strong> Akteneinsichtsrecht bereichsspezifisch geregelt werden, damit es nicht<br />
bei einer bloßen Ermessensentscheidung bleibt. Ein erster vom<br />
B<strong>und</strong>esfinanzministerium verfasster Novellierungsvorschlag enthält noch<br />
Unklarheiten, die in der Praxis zu unterschiedlichen Auslegungen führen<br />
werden. Insbesondere wird nur ein Anspruch auf Auskunft über die zur<br />
Person der oder des Auskunftssuchenden gespeicherten Daten gewährt.<br />
Danach wäre keine Auskunft zu erteilen über wichtige Angaben wie<br />
Herkunft, Empfängerinnen <strong>und</strong> Empfänger der Daten sowie den Zweck der<br />
Speicherung. Außerdem soll die Finanzbehörde über die Form der<br />
Auskunftserteilung – ob durch Einsicht in Unterlagen, schriftliche Auskunft<br />
oder Übersendung von Kopien – wiederum nach ihrem Ermessen<br />
entscheiden. Besser wäre es, wenn die Finanzbehörde nur dann eine andere<br />
146 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005