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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Finanzen<br />

aufgefordert, für normenklare, dem Transparenzgebot entsprechende<br />

<strong>Datenschutz</strong>vorschriften zu sorgen.<br />

• In dem elektronischen Verfahren der Umsatz- <strong>und</strong> Lohnsteueranmeldungen<br />

muss die Datensicherheit gewährleistet sein. Das<br />

Verfahren darf nur zum Einsatz gelangen, sofern geeignete Authentifizierungsverfahren<br />

vorhanden sind.<br />

19.2 Das Recht der Steuerpflichtigen auf Akteneinsicht – nur im<br />

Ermessen der Finanzbehörden?<br />

Die Steuerpflichtigen werden zwar immer gläserner, ein Informationsrecht<br />

über die zu ihrer eigenen Person gespeicherten Daten wird ihnen<br />

von den Finanzämtern jedoch nach wie vor oft verwehrt.<br />

Trotz der gr<strong>und</strong>legenden Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />

zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung lehnt die Finanzverwaltung<br />

den gr<strong>und</strong>sätzlich bestehenden Anspruch der Steuerpflichtigen auf Einsichtnahme<br />

in die über sie geführten Steuerakten immer noch in vielen<br />

Fällen ab. Während das Auskunfts- <strong>und</strong> Akteneinsichtsrecht in anderen<br />

Bereichen öffentlicher Verwaltung – wenn auch in unterschiedlichem<br />

Umfang – besteht, liegt in Besteuerungsverfahren die begehrte<br />

Einsichtnahme in die eigene Steuerakte im Ermessen der Finanzbehörden –<br />

ein verfassungsrechtlich unhaltbarer Zustand.<br />

Im Rahmen einer datenschutzgerechten Novellierung der Abgabenordnung,<br />

wie sie wiederholt <strong>und</strong> zuletzt in der Entschließung der<br />

<strong>Datenschutz</strong>beauftragten des B<strong>und</strong>es <strong>und</strong> der Länder vom 27./28. März<br />

2003 (Abdruck im Anhang, Nr. 2) gefordert wurde, sollte ein Auskunfts-<br />

<strong>und</strong> Akteneinsichtsrecht bereichsspezifisch geregelt werden, damit es nicht<br />

bei einer bloßen Ermessensentscheidung bleibt. Ein erster vom<br />

B<strong>und</strong>esfinanzministerium verfasster Novellierungsvorschlag enthält noch<br />

Unklarheiten, die in der Praxis zu unterschiedlichen Auslegungen führen<br />

werden. Insbesondere wird nur ein Anspruch auf Auskunft über die zur<br />

Person der oder des Auskunftssuchenden gespeicherten Daten gewährt.<br />

Danach wäre keine Auskunft zu erteilen über wichtige Angaben wie<br />

Herkunft, Empfängerinnen <strong>und</strong> Empfänger der Daten sowie den Zweck der<br />

Speicherung. Außerdem soll die Finanzbehörde über die Form der<br />

Auskunftserteilung – ob durch Einsicht in Unterlagen, schriftliche Auskunft<br />

oder Übersendung von Kopien – wiederum nach ihrem Ermessen<br />

entscheiden. Besser wäre es, wenn die Finanzbehörde nur dann eine andere<br />

146 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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