17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Handel <strong>und</strong> Wirtschaft<br />
übermittelt hat, um ihm gegebenenfalls einen Vorteil in der nachehelichen<br />
Unterhaltsklage zu verschaffen. Daher wurde die Angelegenheit zur Prüfung<br />
des entsprechenden Straftatbestandes an die zuständige Staatsanwaltschaft<br />
abgegeben. Sollte die vorsätzliche Weitergabe der Daten mit Bereicherungs-<br />
oder Schädigungsabsicht nicht nachweisbar sein, käme eine Ordnungswidrigkeit<br />
in Betracht, die mit einer Geldbuße bis maximal 250.000,-- Euro geahndet<br />
werden kann.<br />
In einem anderen Fall wurde dem Betroffenen von seiner geschiedenen Ehefrau<br />
nahegelegt, auch das Konto „xy“ bei der Aufstellung für die Zugewinngemeinschaft<br />
mit anzugeben. Überraschenderweise konnte sie ihm in diesem<br />
Gespräch des Weiteren den exakten aktuellen Kontostand benennen.<br />
Das Konto war allerdings weit nach der Trennung angelegt worden, so dass<br />
der Exehefrau hierzu keine Informationen vorliegen konnten, insbesondere<br />
auch nicht zu dem aktuellen Kontostand. Sie selbst war Mitarbeiterin eines<br />
Kreditinstitutes <strong>und</strong> befre<strong>und</strong>et mit einer Beschäftigten der Bank des Betroffenen.<br />
Die Umstände lassen vermuten, dass die Bankangestellte die Informationsquelle<br />
war. Das betreffende Kreditinstitut hatte jedoch kein technisches<br />
System eingesetzt, mit dem im Nachhinein festgestellt werden kann,<br />
welche Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter welche K<strong>und</strong>endaten eingesehen<br />
haben. Ohne diese Protokollierung von so genannten lesenden Zugriffen<br />
auf K<strong>und</strong>endaten kann daher letztendlich nicht mehr festgestellt werden,<br />
welche Beschäftigten an dem entsprechenden Tag das Konto des<br />
Beschwerdeführers aufgerufen <strong>und</strong> gesichtet haben.<br />
Eine solche Protokollierung hat in einem weiteren Fall den Filialleiter einer<br />
Bank veranlasst, bei der Staatsanwaltschaft eine Selbstanzeige zu erstatten.<br />
Durch die bankeigene Innenrevision war festgestellt worden, dass der Filialleiter<br />
die Kontodaten des geschiedenen Ehemannes seiner Schwägerin abgerufen<br />
hatte. Auf diesem Konto waren die Gehälter des Exehemannes eingegangen,<br />
welche für die Berechnung des Kindesunterhaltes von Bedeutung<br />
waren.<br />
Die vermehrte Zahl der Beschwerden zeigt, dass gr<strong>und</strong>sätzlich die Gefahr<br />
besteht, dass einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in der verantwortlichen<br />
Stelle Verstöße gegen <strong>Datenschutz</strong>bestimmungen begehen, die entweder<br />
eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat darstellen, aber in keinem<br />
Fall zu den „Kavaliersdelikten“ zählen. Wird der Aufsichtsbehörde die<br />
Möglichkeit genommen, diese Verstöße zu ahnden, ist hierin ein Organisationsmangel<br />
nach der Anlage zu § 9 BDSG zu sehen (vgl. Urteil des<br />
Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21.11.2002, Aktenzeichen 22 VG<br />
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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005