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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Handel <strong>und</strong> Wirtschaft<br />

übermittelt hat, um ihm gegebenenfalls einen Vorteil in der nachehelichen<br />

Unterhaltsklage zu verschaffen. Daher wurde die Angelegenheit zur Prüfung<br />

des entsprechenden Straftatbestandes an die zuständige Staatsanwaltschaft<br />

abgegeben. Sollte die vorsätzliche Weitergabe der Daten mit Bereicherungs-<br />

oder Schädigungsabsicht nicht nachweisbar sein, käme eine Ordnungswidrigkeit<br />

in Betracht, die mit einer Geldbuße bis maximal 250.000,-- Euro geahndet<br />

werden kann.<br />

In einem anderen Fall wurde dem Betroffenen von seiner geschiedenen Ehefrau<br />

nahegelegt, auch das Konto „xy“ bei der Aufstellung für die Zugewinngemeinschaft<br />

mit anzugeben. Überraschenderweise konnte sie ihm in diesem<br />

Gespräch des Weiteren den exakten aktuellen Kontostand benennen.<br />

Das Konto war allerdings weit nach der Trennung angelegt worden, so dass<br />

der Exehefrau hierzu keine Informationen vorliegen konnten, insbesondere<br />

auch nicht zu dem aktuellen Kontostand. Sie selbst war Mitarbeiterin eines<br />

Kreditinstitutes <strong>und</strong> befre<strong>und</strong>et mit einer Beschäftigten der Bank des Betroffenen.<br />

Die Umstände lassen vermuten, dass die Bankangestellte die Informationsquelle<br />

war. Das betreffende Kreditinstitut hatte jedoch kein technisches<br />

System eingesetzt, mit dem im Nachhinein festgestellt werden kann,<br />

welche Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter welche K<strong>und</strong>endaten eingesehen<br />

haben. Ohne diese Protokollierung von so genannten lesenden Zugriffen<br />

auf K<strong>und</strong>endaten kann daher letztendlich nicht mehr festgestellt werden,<br />

welche Beschäftigten an dem entsprechenden Tag das Konto des<br />

Beschwerdeführers aufgerufen <strong>und</strong> gesichtet haben.<br />

Eine solche Protokollierung hat in einem weiteren Fall den Filialleiter einer<br />

Bank veranlasst, bei der Staatsanwaltschaft eine Selbstanzeige zu erstatten.<br />

Durch die bankeigene Innenrevision war festgestellt worden, dass der Filialleiter<br />

die Kontodaten des geschiedenen Ehemannes seiner Schwägerin abgerufen<br />

hatte. Auf diesem Konto waren die Gehälter des Exehemannes eingegangen,<br />

welche für die Berechnung des Kindesunterhaltes von Bedeutung<br />

waren.<br />

Die vermehrte Zahl der Beschwerden zeigt, dass gr<strong>und</strong>sätzlich die Gefahr<br />

besteht, dass einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in der verantwortlichen<br />

Stelle Verstöße gegen <strong>Datenschutz</strong>bestimmungen begehen, die entweder<br />

eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat darstellen, aber in keinem<br />

Fall zu den „Kavaliersdelikten“ zählen. Wird der Aufsichtsbehörde die<br />

Möglichkeit genommen, diese Verstöße zu ahnden, ist hierin ein Organisationsmangel<br />

nach der Anlage zu § 9 BDSG zu sehen (vgl. Urteil des<br />

Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21.11.2002, Aktenzeichen 22 VG<br />

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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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