02.06.2013 Aufrufe

17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Videoüberwachung<br />

Auch im Arbeitsverhältnis ist den Persönlichkeitsrechten der Beschäftigten<br />

Rechnung zu tragen.<br />

4.5 Videoüberwachung in Umkleidekabinen eines Fitness-<br />

Studios<br />

Fit for Fun – es liegt auf der Hand, dass dies nicht Motto einer Überwachung<br />

von Umkleide-, Dusch- <strong>und</strong> Toilettenräumen in Sportstätten sein<br />

darf. Dennoch gehen einige Sportstätten bei Einrichtung <strong>und</strong> Betrieb<br />

von Videoüberwachungsanlagen erschreckend sorglos mit dem allgemeinen<br />

Persönlichkeitsrecht ihrer Besucherinnen <strong>und</strong> Besucher um.<br />

Aus Anlass eines Diebstahls ließ beispielsweise der Betreiber eines Fitness-<br />

Studios zwei Videokameras in den Damenumkleidekabinen installieren,<br />

um die Täterin oder den Täter zu überführen. Die im Rahmen der<br />

Videoüberwachung gewonnenen Bilder wurden auf der Festplatte eines PC<br />

aufgezeichnet. Dass die von der Überwachung Betroffenen auch nackt der<br />

Beobachtung preisgegeben waren, hielt der Verantwortliche für nicht weiter<br />

problematisch. Er verwies darauf, dass die Aufzeichnungen nur durch zwei<br />

weibliche Angestellte nach doppelter PIN-Eingabe gesichtet werden<br />

könnten. Hinweisschilder, die auf den Umstand der Beobachtung<br />

aufmerksam gemacht hätten, fehlten in der Umkleidekabine.<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die Videoüberwachung im nicht öffentlichen Bereich,<br />

das heißt durch private Personen oder Unternehmen, ist die Regelung des<br />

§ 6b Abs. 1 BDSG, soweit es um die Überwachung öffentlich zugänglicher<br />

Räume geht. Die in den Umkleidekabinen durchgeführte Videoüberwachung<br />

wäre nach dieser Vorschrift zulässig gewesen, wenn sie für einen der dort<br />

genannten Zwecke erforderlich gewesen wäre <strong>und</strong> schutzwürdige Interessen<br />

der davon Betroffenen die Überwachung nicht ausgeschlossen hätten.<br />

Berechtigte Zwecke sind auch die Aufklärung <strong>und</strong> Verhinderung von<br />

Straftaten wie die des Diebstahls. Jedoch ist die zu diesem Zweck in<br />

Bereichen wie öffentlich zugänglichen Umkleide-, Dusch- <strong>und</strong><br />

Toilettenräumen durchgeführte Videoüberwachung, die naturgemäß in<br />

besonderer Weise die Intimsphäre der Betroffenen berührt, gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

unzulässig. Gleiches gilt für eine Videoüberwachung von nicht öffentlich<br />

zugänglichen Umkleide-, Dusch- <strong>und</strong> Toilettenräumen, auf die die<br />

Vorschrift des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG Anwendung findet. Auch nach<br />

dieser Regelung wäre eine Videoüberwachung nur dann zulässig, wenn sie<br />

zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich<br />

46<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!