17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Videoüberwachung<br />
Auch im Arbeitsverhältnis ist den Persönlichkeitsrechten der Beschäftigten<br />
Rechnung zu tragen.<br />
4.5 Videoüberwachung in Umkleidekabinen eines Fitness-<br />
Studios<br />
Fit for Fun – es liegt auf der Hand, dass dies nicht Motto einer Überwachung<br />
von Umkleide-, Dusch- <strong>und</strong> Toilettenräumen in Sportstätten sein<br />
darf. Dennoch gehen einige Sportstätten bei Einrichtung <strong>und</strong> Betrieb<br />
von Videoüberwachungsanlagen erschreckend sorglos mit dem allgemeinen<br />
Persönlichkeitsrecht ihrer Besucherinnen <strong>und</strong> Besucher um.<br />
Aus Anlass eines Diebstahls ließ beispielsweise der Betreiber eines Fitness-<br />
Studios zwei Videokameras in den Damenumkleidekabinen installieren,<br />
um die Täterin oder den Täter zu überführen. Die im Rahmen der<br />
Videoüberwachung gewonnenen Bilder wurden auf der Festplatte eines PC<br />
aufgezeichnet. Dass die von der Überwachung Betroffenen auch nackt der<br />
Beobachtung preisgegeben waren, hielt der Verantwortliche für nicht weiter<br />
problematisch. Er verwies darauf, dass die Aufzeichnungen nur durch zwei<br />
weibliche Angestellte nach doppelter PIN-Eingabe gesichtet werden<br />
könnten. Hinweisschilder, die auf den Umstand der Beobachtung<br />
aufmerksam gemacht hätten, fehlten in der Umkleidekabine.<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die Videoüberwachung im nicht öffentlichen Bereich,<br />
das heißt durch private Personen oder Unternehmen, ist die Regelung des<br />
§ 6b Abs. 1 BDSG, soweit es um die Überwachung öffentlich zugänglicher<br />
Räume geht. Die in den Umkleidekabinen durchgeführte Videoüberwachung<br />
wäre nach dieser Vorschrift zulässig gewesen, wenn sie für einen der dort<br />
genannten Zwecke erforderlich gewesen wäre <strong>und</strong> schutzwürdige Interessen<br />
der davon Betroffenen die Überwachung nicht ausgeschlossen hätten.<br />
Berechtigte Zwecke sind auch die Aufklärung <strong>und</strong> Verhinderung von<br />
Straftaten wie die des Diebstahls. Jedoch ist die zu diesem Zweck in<br />
Bereichen wie öffentlich zugänglichen Umkleide-, Dusch- <strong>und</strong><br />
Toilettenräumen durchgeführte Videoüberwachung, die naturgemäß in<br />
besonderer Weise die Intimsphäre der Betroffenen berührt, gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
unzulässig. Gleiches gilt für eine Videoüberwachung von nicht öffentlich<br />
zugänglichen Umkleide-, Dusch- <strong>und</strong> Toilettenräumen, auf die die<br />
Vorschrift des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG Anwendung findet. Auch nach<br />
dieser Regelung wäre eine Videoüberwachung nur dann zulässig, wenn sie<br />
zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich<br />
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LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005