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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Anhang<br />

tatsächlich umfassende <strong>und</strong> intime Kenntnisse über 60 Millionen Versicherte erhalten.<br />

Die Gefahr gläserner Patientinnen <strong>und</strong> Patienten rückt damit näher. Diese datenschutzrechtlichen<br />

Risiken hätten durch die Verwendung moderner <strong>und</strong> datenschutzfre<strong>und</strong>licher<br />

Technologien einschließlich der Pseudonymisierung vermieden<br />

werden können. Leider sind diese Möglichkeiten überhaupt nicht berücksichtigt<br />

worden.<br />

• Ohne strenge Zweckbindungsregelungen könnten die Krankenkassen diese Daten<br />

nach den verschiedensten Gesichtspunkten auswerten (zum Beispiel mit Data-Warehouse-Systemen).<br />

Die <strong>Datenschutz</strong>konferenz nimmt anerkennend zur Kenntnis, dass vor diesem Hintergr<strong>und</strong><br />

durch Beschlussfassung des Ausschusses für Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Soziale Sicherheit<br />

eine Klarstellung dahingehend erfolgt ist, dass durch technische <strong>und</strong> organisatorische<br />

Maßnahmen sicherzustellen ist, dass zur Verhinderung von Versichertenprofilen bei den<br />

Krankenkassen<br />

• eine sektorenübergreifende Zusammenführung der Abrechnungsdaten <strong>und</strong><br />

Leistungsdaten unzulässig ist, <strong>und</strong> dass<br />

• die Krankenkassen die Daten nur für Abrechnungszwecke <strong>und</strong> Prüfzwecke nutzen<br />

dürfen.<br />

Darüber hinaus trägt eine Entschließung des Deutschen B<strong>und</strong>estages der Forderung der<br />

<strong>Datenschutz</strong>konferenz Rechnung, durch eine Evaluierung der Neuregelung in Bezug auf<br />

den Gr<strong>und</strong>satz der Datenvermeidung <strong>und</strong> Datensparsamkeit unter Einbeziehung der<br />

Möglichkeit von Pseudonymisierungsverfahren sicherzustellen, dass Fehlentwicklungen<br />

vermieden werden.<br />

Die <strong>Datenschutz</strong>konferenz hält eine frühestmögliche Pseudonymisierung der Abrechnungsdaten<br />

für notwendig, auch damit verhindert wird, dass eine Vielzahl von Bediensteten<br />

personenbezogene Ges<strong>und</strong>heitsdaten zur Kenntnis nehmen kann.<br />

13. Konsequenzen aus der Untersuchung des Max-Planck-Instituts<br />

über Rechtswirklichkeit <strong>und</strong> Effizienz der Überwachung<br />

der Telekommunikation<br />

Das Max-Planck-Institut für ausländisches <strong>und</strong> internationales Strafrecht in Freiburg hat<br />

im Mai diesen Jahres sein im Auftrag des B<strong>und</strong>esministeriums der Justiz erstelltes Gutachten<br />

„Rechtswirklichkeit <strong>und</strong> Effizienz der Überwachung der Telekommunikation<br />

nach den §§ 100 a, 100 b Strafprozessordnung (StPO) <strong>und</strong> anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen”<br />

vorgelegt. Darin hat es festgestellt, dass<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 199

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