17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Soziales<br />
oder Verschwägerten leben zu können <strong>und</strong> dennoch eine materielle<br />
Eigenständigkeit zu erlangen.<br />
Die Gr<strong>und</strong>sicherungsstelle ist ebenso wie die Sozialhilfestelle bei der Kommune<br />
angesiedelt. In der Praxis der Sozialämter werden diese beiden Aufgaben<br />
daher oftmals nicht voneinander getrennt, sondern von denselben<br />
Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeitern wahrgenommen. Dabei wird übersehen,<br />
dass der zur Darlegung einer Berechtigung auf Leistungen der Gr<strong>und</strong>sicherung<br />
im Alter <strong>und</strong> bei Erwerbsminderung erforderliche Umfang an Daten<br />
geringer ist als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Gr<strong>und</strong>satz der<br />
Zweckbindung der Daten wird durch diese Organisation unterlaufen.<br />
Antragstellende Personen werden zwar nach ihrer Einwilligung in die Übermittlung<br />
erforderlicher Daten vom Sozialamt an die Gr<strong>und</strong>sicherungsstelle<br />
gefragt, diese „Übermittlung“ hat jedoch tatsächlich schon stattgef<strong>und</strong>en –<br />
<strong>und</strong> zwar die Übermittlung der vollständigen Sozialhilfeakte, unabhängig<br />
von der Frage der Erforderlichkeit.<br />
Eine Vereinigung dieser beiden Aufgaben in den kreisfreien Städten <strong>und</strong><br />
Landkreisen ist nur in einer Form zulässig, die eine gesetzeskonforme<br />
Wahrnehmung der Aufgaben ermöglicht. Da nicht sämtliche in den<br />
Sozialhilfeakten enthaltenen Daten zur Aufgabenwahrnehmung der<br />
Gr<strong>und</strong>sicherung erforderlich sind, ist eine Übermittlung der vollständigen<br />
Sozialhilfeakten stets ein Verstoß gegen §§ 67a Abs. 1 Satz 1, 67d Abs. 1<br />
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Eine zulässige Organisation<br />
innerhalb der kreisfreien Städte <strong>und</strong> Landkreise verbietet daher die<br />
Wahrnehmung beider Aufgaben durch ein <strong>und</strong> dieselbe Person im Bereich<br />
der Sachbearbeitung.<br />
Zur Vermeidung unnötiger Datenerhebungen kann die Gr<strong>und</strong>sicherungsstelle<br />
Sozialdaten ausnahmsweise statt bei den Betroffenen auch bei der Sozialhilfestelle<br />
erheben. Den Betroffenen kann angeboten werden, die erforderlichen<br />
<strong>und</strong> bereits erfassten Sozialhilfedaten zu verwenden. Eine solche<br />
Vorgehensweise setzt voraus, dass die Gr<strong>und</strong>sicherungsstelle die erforderlichen<br />
Daten gegenüber dem Sozialamt <strong>und</strong> den Betroffenen im Einzelnen<br />
darlegt. Der in der Praxis anzutreffende pauschale Hinweis, „dass zur Bearbeitung<br />
dieses Antrages die erforderlichen Daten, ..., verwendet werden<br />
können“ ist jedoch unzureichend. Auch geht aus der Erklärung nicht hervor,<br />
dass es sich lediglich um ein Angebot zur Beschleunigung des Verfahrens<br />
handelt <strong>und</strong> die Gewährung von Leistungen davon nicht abhängig ist.<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 99