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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Soziales<br />

oder Verschwägerten leben zu können <strong>und</strong> dennoch eine materielle<br />

Eigenständigkeit zu erlangen.<br />

Die Gr<strong>und</strong>sicherungsstelle ist ebenso wie die Sozialhilfestelle bei der Kommune<br />

angesiedelt. In der Praxis der Sozialämter werden diese beiden Aufgaben<br />

daher oftmals nicht voneinander getrennt, sondern von denselben<br />

Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeitern wahrgenommen. Dabei wird übersehen,<br />

dass der zur Darlegung einer Berechtigung auf Leistungen der Gr<strong>und</strong>sicherung<br />

im Alter <strong>und</strong> bei Erwerbsminderung erforderliche Umfang an Daten<br />

geringer ist als bei der Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Gr<strong>und</strong>satz der<br />

Zweckbindung der Daten wird durch diese Organisation unterlaufen.<br />

Antragstellende Personen werden zwar nach ihrer Einwilligung in die Übermittlung<br />

erforderlicher Daten vom Sozialamt an die Gr<strong>und</strong>sicherungsstelle<br />

gefragt, diese „Übermittlung“ hat jedoch tatsächlich schon stattgef<strong>und</strong>en –<br />

<strong>und</strong> zwar die Übermittlung der vollständigen Sozialhilfeakte, unabhängig<br />

von der Frage der Erforderlichkeit.<br />

Eine Vereinigung dieser beiden Aufgaben in den kreisfreien Städten <strong>und</strong><br />

Landkreisen ist nur in einer Form zulässig, die eine gesetzeskonforme<br />

Wahrnehmung der Aufgaben ermöglicht. Da nicht sämtliche in den<br />

Sozialhilfeakten enthaltenen Daten zur Aufgabenwahrnehmung der<br />

Gr<strong>und</strong>sicherung erforderlich sind, ist eine Übermittlung der vollständigen<br />

Sozialhilfeakten stets ein Verstoß gegen §§ 67a Abs. 1 Satz 1, 67d Abs. 1<br />

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Eine zulässige Organisation<br />

innerhalb der kreisfreien Städte <strong>und</strong> Landkreise verbietet daher die<br />

Wahrnehmung beider Aufgaben durch ein <strong>und</strong> dieselbe Person im Bereich<br />

der Sachbearbeitung.<br />

Zur Vermeidung unnötiger Datenerhebungen kann die Gr<strong>und</strong>sicherungsstelle<br />

Sozialdaten ausnahmsweise statt bei den Betroffenen auch bei der Sozialhilfestelle<br />

erheben. Den Betroffenen kann angeboten werden, die erforderlichen<br />

<strong>und</strong> bereits erfassten Sozialhilfedaten zu verwenden. Eine solche<br />

Vorgehensweise setzt voraus, dass die Gr<strong>und</strong>sicherungsstelle die erforderlichen<br />

Daten gegenüber dem Sozialamt <strong>und</strong> den Betroffenen im Einzelnen<br />

darlegt. Der in der Praxis anzutreffende pauschale Hinweis, „dass zur Bearbeitung<br />

dieses Antrages die erforderlichen Daten, ..., verwendet werden<br />

können“ ist jedoch unzureichend. Auch geht aus der Erklärung nicht hervor,<br />

dass es sich lediglich um ein Angebot zur Beschleunigung des Verfahrens<br />

handelt <strong>und</strong> die Gewährung von Leistungen davon nicht abhängig ist.<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 99

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