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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Informationsfreiheit<br />

Gegenstand von Berichterstattung <strong>und</strong> Leserbriefen war. Hinzu kam, dass<br />

bei Spenden − als Leistungen ohne Gegenleistung − der Eindruck entstehen<br />

konnte, dass eventuell doch auf eine andere Weise eine Gegenleistung<br />

erbracht worden sein könnte. Dieser mögliche Zweifel an der<br />

Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns begründete ein Interesse der<br />

Allgemeinheit an der Offenlegung der Informationen, das gegenüber einer<br />

eventuellen finanziellen Einbuße durch den Ausfall potenzieller Spenden<br />

überwog.<br />

Die Stadt blieb so hartnäckig bei ihrer unzutreffenden Auffassung, dass es<br />

erst einer förmlichen Beanstandung <strong>und</strong> einer verwaltungsgerichtlichen<br />

Entscheidung bedurfte, um den Informationsanspruch durchzusetzen (VG<br />

Düsseldorf, Urteil vom 09. Juli 2004, Az: 26 K 4163/03).<br />

23.3.2 Und noch einmal: angebliche Geschäftsgeheimnisse<br />

Gegenstand der gewünschten Akteneinsicht war ein Vertrag, der<br />

zwischen der Stadtverwaltung <strong>und</strong> einer privaten Eventagentur<br />

geschlossen wurde. Inhalt des Vertrags war die Überlassung einer<br />

öffentlichen Marktfläche zur Veranstaltung eines werktäglichen<br />

Spezialitätenmarktes.<br />

Die Stadt lehnte den Informationsantrag mit der Begründung ab, dem<br />

Zugang stehe der Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Eventagentur<br />

entgegen. Durch eine Bekanntgabe der Zahlungsverpflichtungen der<br />

Agentur könnte diese bei ihren Vertragsverhandlungen mit den<br />

Marktstandbetreibern geschwächt sein. Zudem sei bei gleichzeitiger<br />

Kenntnis der Beträge, die die Standbetreiber an die Agentur zahlen müssten,<br />

ein Rückschluss auf die Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung der Eventagentur<br />

möglich.<br />

Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen, denn der Schutz<br />

von Geschäftsgeheimnissen nach dem IFG NRW setzt ein berechtigtes<br />

wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung der begehrten<br />

Informationen voraus. Bei Verträgen zwischen Kommunen <strong>und</strong> Privaten, die<br />

bereits geschlossenen sind, ist zu berücksichtigen, dass eine Offenlegung<br />

von Entgelt- oder Haftungsregelungen eher nicht durch ein schützenswertes<br />

wirtschaftliches Interesse des Unternehmens auszuschließen ist. Bei den<br />

Zahlungsverpflichtungen der Eventagentur handelt es sich nämlich um<br />

Sondernutzungs- <strong>und</strong> Verwaltungsgebühren für die Überlassung einer<br />

öffentlichen Fläche. Solche Gebühren müssen gr<strong>und</strong>sätzlich einer<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 165

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