17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Informationsfreiheit<br />
Gegenstand von Berichterstattung <strong>und</strong> Leserbriefen war. Hinzu kam, dass<br />
bei Spenden − als Leistungen ohne Gegenleistung − der Eindruck entstehen<br />
konnte, dass eventuell doch auf eine andere Weise eine Gegenleistung<br />
erbracht worden sein könnte. Dieser mögliche Zweifel an der<br />
Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns begründete ein Interesse der<br />
Allgemeinheit an der Offenlegung der Informationen, das gegenüber einer<br />
eventuellen finanziellen Einbuße durch den Ausfall potenzieller Spenden<br />
überwog.<br />
Die Stadt blieb so hartnäckig bei ihrer unzutreffenden Auffassung, dass es<br />
erst einer förmlichen Beanstandung <strong>und</strong> einer verwaltungsgerichtlichen<br />
Entscheidung bedurfte, um den Informationsanspruch durchzusetzen (VG<br />
Düsseldorf, Urteil vom 09. Juli 2004, Az: 26 K 4163/03).<br />
23.3.2 Und noch einmal: angebliche Geschäftsgeheimnisse<br />
Gegenstand der gewünschten Akteneinsicht war ein Vertrag, der<br />
zwischen der Stadtverwaltung <strong>und</strong> einer privaten Eventagentur<br />
geschlossen wurde. Inhalt des Vertrags war die Überlassung einer<br />
öffentlichen Marktfläche zur Veranstaltung eines werktäglichen<br />
Spezialitätenmarktes.<br />
Die Stadt lehnte den Informationsantrag mit der Begründung ab, dem<br />
Zugang stehe der Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Eventagentur<br />
entgegen. Durch eine Bekanntgabe der Zahlungsverpflichtungen der<br />
Agentur könnte diese bei ihren Vertragsverhandlungen mit den<br />
Marktstandbetreibern geschwächt sein. Zudem sei bei gleichzeitiger<br />
Kenntnis der Beträge, die die Standbetreiber an die Agentur zahlen müssten,<br />
ein Rückschluss auf die Gewinn- <strong>und</strong> Verlustrechnung der Eventagentur<br />
möglich.<br />
Diese Argumentation vermag jedoch nicht zu überzeugen, denn der Schutz<br />
von Geschäftsgeheimnissen nach dem IFG NRW setzt ein berechtigtes<br />
wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung der begehrten<br />
Informationen voraus. Bei Verträgen zwischen Kommunen <strong>und</strong> Privaten, die<br />
bereits geschlossenen sind, ist zu berücksichtigen, dass eine Offenlegung<br />
von Entgelt- oder Haftungsregelungen eher nicht durch ein schützenswertes<br />
wirtschaftliches Interesse des Unternehmens auszuschließen ist. Bei den<br />
Zahlungsverpflichtungen der Eventagentur handelt es sich nämlich um<br />
Sondernutzungs- <strong>und</strong> Verwaltungsgebühren für die Überlassung einer<br />
öffentlichen Fläche. Solche Gebühren müssen gr<strong>und</strong>sätzlich einer<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 165