17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Polizei<br />
8 Polizei<br />
8.1 Änderungen des Polizeigesetzes<br />
Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) ist im<br />
Berichtszeitraum in wichtigen Punkten überwiegend zum Nachteil des<br />
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geändert worden.<br />
Hervorzuheben sind insbesondere die Änderungen der<br />
Voraussetzungen der Videoüberwachung (§ 15a PolG NRW) <strong>und</strong> der<br />
Rasterfahndung (§ 31 PolG NRW) durch die Polizei sowie die neuen<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für den Einsatz von Videokameras in Streifenwagen<br />
<strong>und</strong> für die Aufzeichnung von Anrufen über die Notrufnummer 110.<br />
Erstmals im Mai 2000 ist der Polizei durch den neu geschaffenen § 15a<br />
PolG NRW unter engen Voraussetzungen die Videoüberwachung einzelner<br />
öffentlich zugänglicher Orte erlaubt worden. Bereits damals bestanden erhebliche<br />
Zweifel an dem praktischen Nutzen der Videoüberwachung durch<br />
die Polizei. Tatsächlich hatte nach dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung<br />
auch nur die Polizei in Bielefeld von der neu eingeräumten Eingriffsbefugnis<br />
Gebrauch gemacht, obwohl für die überwachten Bereiche das Vorliegen<br />
eines Kriminalitätsbrennpunkts nicht überzeugend begründet werden<br />
konnte (siehe 15. <strong>Datenschutz</strong>bericht 2001 unter 3.1.4, S. 63 <strong>und</strong> 3.1.5, S.<br />
64). Die naheliegende Schlussfolgerung, auf die Videoüberwachung durch<br />
die Polizei künftig wieder zu verzichten <strong>und</strong> § 15a PolG NRW zu streichen,<br />
hat der Gesetzgeber indes nicht gezogen. Vielmehr ist die Schwelle für den<br />
Kameraeinsatz bedauerlicherweise gesenkt worden, ohne dass valide wissenschaftliche<br />
Erkenntnisse vorlägen, die eine tatsächliche Reduzierung des<br />
Straftatenaufkommens durch den Einsatz von Videoüberwachungen belegen.<br />
Nach dem neu gefassten § 15a PolG NRW kann die Polizei nunmehr zur<br />
Verhütung von Straftaten einzelne öffentlich zugängliche Orte, an denen<br />
wiederholt Straftaten begangen wurden <strong>und</strong> deren Beschaffenheit die<br />
Begehung von Straftaten begünstigt, mittels Bildübertragung beobachten<br />
<strong>und</strong> die übertragenen Bilder aufzeichnen, solange Tatsachen die Annahme<br />
rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden. Die<br />
auf höchstens 14 Tage begrenzte Speicherdauer der übertragenen Bilder<br />
darf nur ausnahmsweise überschritten werden, etwa wenn die Aufzeichnung<br />
zur Verfolgung einer Straftat benötigt wird.<br />
76<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005