02.06.2013 Aufrufe

17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Polizei<br />

8 Polizei<br />

8.1 Änderungen des Polizeigesetzes<br />

Das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) ist im<br />

Berichtszeitraum in wichtigen Punkten überwiegend zum Nachteil des<br />

Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geändert worden.<br />

Hervorzuheben sind insbesondere die Änderungen der<br />

Voraussetzungen der Videoüberwachung (§ 15a PolG NRW) <strong>und</strong> der<br />

Rasterfahndung (§ 31 PolG NRW) durch die Polizei sowie die neuen<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für den Einsatz von Videokameras in Streifenwagen<br />

<strong>und</strong> für die Aufzeichnung von Anrufen über die Notrufnummer 110.<br />

Erstmals im Mai 2000 ist der Polizei durch den neu geschaffenen § 15a<br />

PolG NRW unter engen Voraussetzungen die Videoüberwachung einzelner<br />

öffentlich zugänglicher Orte erlaubt worden. Bereits damals bestanden erhebliche<br />

Zweifel an dem praktischen Nutzen der Videoüberwachung durch<br />

die Polizei. Tatsächlich hatte nach dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung<br />

auch nur die Polizei in Bielefeld von der neu eingeräumten Eingriffsbefugnis<br />

Gebrauch gemacht, obwohl für die überwachten Bereiche das Vorliegen<br />

eines Kriminalitätsbrennpunkts nicht überzeugend begründet werden<br />

konnte (siehe 15. <strong>Datenschutz</strong>bericht 2001 unter 3.1.4, S. 63 <strong>und</strong> 3.1.5, S.<br />

64). Die naheliegende Schlussfolgerung, auf die Videoüberwachung durch<br />

die Polizei künftig wieder zu verzichten <strong>und</strong> § 15a PolG NRW zu streichen,<br />

hat der Gesetzgeber indes nicht gezogen. Vielmehr ist die Schwelle für den<br />

Kameraeinsatz bedauerlicherweise gesenkt worden, ohne dass valide wissenschaftliche<br />

Erkenntnisse vorlägen, die eine tatsächliche Reduzierung des<br />

Straftatenaufkommens durch den Einsatz von Videoüberwachungen belegen.<br />

Nach dem neu gefassten § 15a PolG NRW kann die Polizei nunmehr zur<br />

Verhütung von Straftaten einzelne öffentlich zugängliche Orte, an denen<br />

wiederholt Straftaten begangen wurden <strong>und</strong> deren Beschaffenheit die<br />

Begehung von Straftaten begünstigt, mittels Bildübertragung beobachten<br />

<strong>und</strong> die übertragenen Bilder aufzeichnen, solange Tatsachen die Annahme<br />

rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden. Die<br />

auf höchstens 14 Tage begrenzte Speicherdauer der übertragenen Bilder<br />

darf nur ausnahmsweise überschritten werden, etwa wenn die Aufzeichnung<br />

zur Verfolgung einer Straftat benötigt wird.<br />

76<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!