17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Soziales<br />
Gutachters im Unklaren gelassen <strong>und</strong> können deshalb ihre zustimmende<br />
Erklärung nach § 200 Abs. 2 SGB VII anfechten. Dies hätte zur Folge, dass<br />
die Erklärung von Anfang an als unwirksam anzusehen ist <strong>und</strong> somit die<br />
gesamte Datenverarbeitung des Begutachtungsverfahrens ohne<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage erfolgt. Ein unter diesen Bedingungen erstelltes<br />
Gutachten müsste aus der Akte des Unfallversicherungsträgers entfernt <strong>und</strong><br />
vernichtet werden. Dies gilt auch für den gesamten Schriftverkehr mit dieser<br />
Gutachterin oder diesem Gutachter.<br />
Schließlich ist noch zu beachten, dass bei Erteilung eines Gutachtenauftrags<br />
der Unfallversicherungsträger dafür Sorge zu tragen hat, dass die<br />
Gutachterin oder der Gutachter seinerseits keine gr<strong>und</strong>legenden<br />
<strong>Datenschutz</strong>verstöße begeht, etwa ohne Zustimmung der Beteiligten die<br />
Erstellung des Gutachtens an Dritte delegiert oder auch eine Datenerhebung<br />
in ihrer oder seiner Person behauptet, die gar nicht stattgef<strong>und</strong>en hat.<br />
So beklagte sich beispielsweise ein Betroffener, dass er den beauftragten<br />
Professor gar nicht gesehen habe, der Professor seinerseits jedoch im<br />
Gutachtentext die Erklärung abgab, er habe den Betroffenen gründlich<br />
untersucht <strong>und</strong> alle für die Begutachtung erforderlichen Angaben bei ihm<br />
selbst erhoben. Ein auf eine solche mangelhafte Datenerhebung<br />
aufgebautes Gutachten ist unbrauchbar für die Entscheidungsfindung des<br />
Unfallversicherungsträgers. Ein solches Gutachten ist in der Akte des<br />
Unfallversicherungsträgers zu sperren <strong>und</strong> nur noch zur Aufarbeitung dieses<br />
fehlerhaften Verhaltens der beteiligten Personen <strong>und</strong> Stellen zu verwenden,<br />
etwa im Rahmen eines Zivilprozesses wegen Schadensersatz, eines<br />
Strafprozesses wegen Betruges oder ähnlicher Rechtsverfolgung durch die<br />
betroffene Person.<br />
Im Übrigen legt die Formulierung in § 200 Abs. 2 SGB VII „dem<br />
Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen“ zwar den Schluss<br />
nahe, dass Betroffene auch wiederholt die Vorschläge ablehnen können,<br />
bis schließlich irgendwann Übereinstimmung über eine vorgeschlagene<br />
Gutachterin oder einen Gutachter gef<strong>und</strong>en ist. Eine solche Vorgehensweise<br />
dürfte allerdings weder der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Betroffenen<br />
noch dem übergeordneten Gesichtspunkt der beschleunigten Durchführung<br />
des Verwaltungsverfahrens entsprechen.<br />
Deshalb ist davon auszugehen, dass Betroffene sich im Rahmen von § 200<br />
Abs. 2 SGB VII nicht auf eine schlichte Ablehnung des Vorschlags des<br />
Unfallversicherungsträgers beschränken dürfen. Vielmehr haben sie<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 105