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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Soziales<br />

Gutachters im Unklaren gelassen <strong>und</strong> können deshalb ihre zustimmende<br />

Erklärung nach § 200 Abs. 2 SGB VII anfechten. Dies hätte zur Folge, dass<br />

die Erklärung von Anfang an als unwirksam anzusehen ist <strong>und</strong> somit die<br />

gesamte Datenverarbeitung des Begutachtungsverfahrens ohne<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage erfolgt. Ein unter diesen Bedingungen erstelltes<br />

Gutachten müsste aus der Akte des Unfallversicherungsträgers entfernt <strong>und</strong><br />

vernichtet werden. Dies gilt auch für den gesamten Schriftverkehr mit dieser<br />

Gutachterin oder diesem Gutachter.<br />

Schließlich ist noch zu beachten, dass bei Erteilung eines Gutachtenauftrags<br />

der Unfallversicherungsträger dafür Sorge zu tragen hat, dass die<br />

Gutachterin oder der Gutachter seinerseits keine gr<strong>und</strong>legenden<br />

<strong>Datenschutz</strong>verstöße begeht, etwa ohne Zustimmung der Beteiligten die<br />

Erstellung des Gutachtens an Dritte delegiert oder auch eine Datenerhebung<br />

in ihrer oder seiner Person behauptet, die gar nicht stattgef<strong>und</strong>en hat.<br />

So beklagte sich beispielsweise ein Betroffener, dass er den beauftragten<br />

Professor gar nicht gesehen habe, der Professor seinerseits jedoch im<br />

Gutachtentext die Erklärung abgab, er habe den Betroffenen gründlich<br />

untersucht <strong>und</strong> alle für die Begutachtung erforderlichen Angaben bei ihm<br />

selbst erhoben. Ein auf eine solche mangelhafte Datenerhebung<br />

aufgebautes Gutachten ist unbrauchbar für die Entscheidungsfindung des<br />

Unfallversicherungsträgers. Ein solches Gutachten ist in der Akte des<br />

Unfallversicherungsträgers zu sperren <strong>und</strong> nur noch zur Aufarbeitung dieses<br />

fehlerhaften Verhaltens der beteiligten Personen <strong>und</strong> Stellen zu verwenden,<br />

etwa im Rahmen eines Zivilprozesses wegen Schadensersatz, eines<br />

Strafprozesses wegen Betruges oder ähnlicher Rechtsverfolgung durch die<br />

betroffene Person.<br />

Im Übrigen legt die Formulierung in § 200 Abs. 2 SGB VII „dem<br />

Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen“ zwar den Schluss<br />

nahe, dass Betroffene auch wiederholt die Vorschläge ablehnen können,<br />

bis schließlich irgendwann Übereinstimmung über eine vorgeschlagene<br />

Gutachterin oder einen Gutachter gef<strong>und</strong>en ist. Eine solche Vorgehensweise<br />

dürfte allerdings weder der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Betroffenen<br />

noch dem übergeordneten Gesichtspunkt der beschleunigten Durchführung<br />

des Verwaltungsverfahrens entsprechen.<br />

Deshalb ist davon auszugehen, dass Betroffene sich im Rahmen von § 200<br />

Abs. 2 SGB VII nicht auf eine schlichte Ablehnung des Vorschlags des<br />

Unfallversicherungsträgers beschränken dürfen. Vielmehr haben sie<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 105

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