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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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22 Behördliche <strong>und</strong> betriebliche<br />

<strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />

Behördliche <strong>und</strong> betriebliche <strong>Datenschutz</strong>beauftragte<br />

22.1 <strong>Datenschutz</strong>beauftragte bei öffentlichen Stellen<br />

Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten aus den verschiedenen Bereichen der<br />

nordrhein-westfälischen Verwaltungen sind aktiv <strong>und</strong> haben vielfältige<br />

Probleme vor Ort zu lösen. Eine Fragestellung war dabei von ganz<br />

gr<strong>und</strong>sätzlicher Bedeutung: Was ist der Unterschied zwischen einem<br />

Abrufverfahren <strong>und</strong> einer Verb<strong>und</strong>datei?<br />

Die Verantwortlichen in den Verwaltungen wollen zunehmend die einmal in<br />

ihrer Institution vorhandenen Daten zur Erfüllung unterschiedlicher<br />

Aufgaben nutzen. Das datenschutzrechtliche Gebot der Trennung von<br />

Datenbeständen aus verschiedenen Aufgabenbereichen muss gleichwohl<br />

beachtet werden. Für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der<br />

Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger ist die Gewährleistung eines angemessenen<br />

Schutzes der personenbezogenen Daten bei der Mehrfachnutzung von<br />

Datenbeständen von besonderer Bedeutung. Das DSG NRW eröffnet mit der<br />

Verb<strong>und</strong>datei in § 4a <strong>und</strong> dem automatisierten Abrufverfahren in § 9 zwei<br />

verschiedene Wege, die der Verwaltung die Nutzung eines Datenbestandes<br />

zur Erfüllung verschiedener Aufgabenstellungen ermöglichen. In der<br />

Verwaltungspraxis stellt sich dabei immer wieder die Frage nach dem<br />

Verhältnis dieser beiden Vorschriften zueinander.<br />

Das automatisierte Abrufverfahren nach § 9 DSG NRW bezieht sich auf<br />

Sachverhalte, in denen es eine verantwortliche Stelle gibt, die einen<br />

Datenbestand pflegt. Die weiteren beteiligten Stellen sind befugt, zur<br />

Erfüllung ihrer Aufgaben unter bestimmten Voraussetzungen für eigene<br />

Zwecke Daten durch Abruf zu erheben. Sie arbeiten ansonsten jedoch nicht<br />

unmittelbar mit oder in der Datenbank, aus der der Abruf möglich ist. Aus<br />

der Sicht der den Datenbestand pflegenden Stelle stellt der Abruf<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich eine Übermittlung an die abrufende Stelle dar. Die<br />

übermittelnde Stelle hat aber aufgr<strong>und</strong> der Funktionsweise eines<br />

Abrufverfahrens nicht die Möglichkeit, im Einzelfall eine<br />

Missbrauchskontrolle durchzuführen wie sie nach § 14 Abs. 2 DSG NRW<br />

vorgesehen ist. Das Fehlen der Missbrauchskontrolle im Abrufverfahren<br />

bedeutet ein erhöhtes Gefährdungspotential für die Persönlichkeitsrechte der<br />

Betroffenen. Deshalb verlangt § 9 DSG NRW klare gesetzliche Regelungen<br />

für die Einrichtung von Abrufverfahren.<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 153

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