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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Anhang<br />

Werden im Umweltbereich öffentliche Aufgaben privatisiert, so gilt das Recht auf Zugang<br />

zu Umweltinformationen auch gegenüber privaten Unternehmen.<br />

Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen darf zum Schutz behördlicher oder privater<br />

Interessen nur noch abgelehnt werden, wenn die Abwägung entgegen stehender<br />

Interessen ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse ergibt.<br />

Öffentliche Stellen wie private Unternehmen, die öffentliche Umweltaufgaben wahrnehmen,<br />

werden verpflichtet, Umweltinformationen von sich aus - auch im Internet - zu veröffentlichen.<br />

Das Ziel des Umweltinformationsgesetzes - also die Verbesserung der Umwelt durch das<br />

Engagement der Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger - kann umso effektiver erreicht werden, je<br />

transparenter das Verwaltungshandeln ist. Die europarechtlich vorgegebenen Verbesserungen<br />

tragen zu mehr Transparenz bei. B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder sollten daher nicht weiter zögern,<br />

ihren Verpflichtungen nachzukommen <strong>und</strong> den Umweltinformationszugang auch in<br />

Deutschland zu stärken. Personen, die bei B<strong>und</strong>esbehörden oder Landesbehörden, für die<br />

noch kein allgemeines Informationszugangsrecht gilt, Verwaltungsakten einsehen<br />

möchten, sind darauf besonders angewiesen.<br />

Soweit die Umweltinformationsrichtlinie nicht allein durch ein B<strong>und</strong>esumweltinformationsgesetz,<br />

sondern auch auf Länderebene umgesetzt werden sollte, regen die Informationsbeauftragten<br />

an, eine Zusammenführung von Umweltinformationsgesetz <strong>und</strong> allgemeinem<br />

Informationsfreiheitsgesetz in Erwägung zu ziehen. Für die Bürgerinnen <strong>und</strong><br />

Bürger könnten Unsicherheiten vermieden werden, wenn ihre Informationsrechte in nur<br />

einem Gesetz bestimmt wären.<br />

IV. Kommerzielle Nutzung öffentlicher Informationen – keine<br />

Nachteile für Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger! (02. Juni 2004)<br />

Das Europäische Parlament <strong>und</strong> der Europäische Rat haben am <strong>17.</strong> November 2003 eine<br />

Richtlinie verabschiedet, mit der ein Rahmen für die Weiterverwendung von Informationen<br />

des öffentlichen Sektors festgelegt wird. Durch transparente <strong>und</strong> für alle Mitgliedsstaaten<br />

gleiche Regelungen soll die Aufbereitung solcher Informationen durch private<br />

Unternehmen erleichtert sowie die Erstellung grenzübergreifender Produkte ermöglicht<br />

werden. Die Richtlinie soll das wirtschaftliche Potenzial der Informationsgesellschaft<br />

unter gleichen Wettbewerbsbedingungen fördern. Die europäischen Vorgaben sind spätestens<br />

bis zum 1. Juli 2005 in nationales Recht umzusetzen.<br />

Die Richtlinie betrifft ausschließlich Informationen, die aufgr<strong>und</strong> der bestehenden<br />

Rechtslage in den Mitgliedsstaaten bereits zugänglich sind, <strong>und</strong> legt einen Gebührenrahmen<br />

für deren Weiterverwendung fest. Während die Informationsfreiheitsgesetze nur<br />

216 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005

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