17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Anhang<br />
Werden im Umweltbereich öffentliche Aufgaben privatisiert, so gilt das Recht auf Zugang<br />
zu Umweltinformationen auch gegenüber privaten Unternehmen.<br />
Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen darf zum Schutz behördlicher oder privater<br />
Interessen nur noch abgelehnt werden, wenn die Abwägung entgegen stehender<br />
Interessen ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse ergibt.<br />
Öffentliche Stellen wie private Unternehmen, die öffentliche Umweltaufgaben wahrnehmen,<br />
werden verpflichtet, Umweltinformationen von sich aus - auch im Internet - zu veröffentlichen.<br />
Das Ziel des Umweltinformationsgesetzes - also die Verbesserung der Umwelt durch das<br />
Engagement der Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger - kann umso effektiver erreicht werden, je<br />
transparenter das Verwaltungshandeln ist. Die europarechtlich vorgegebenen Verbesserungen<br />
tragen zu mehr Transparenz bei. B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder sollten daher nicht weiter zögern,<br />
ihren Verpflichtungen nachzukommen <strong>und</strong> den Umweltinformationszugang auch in<br />
Deutschland zu stärken. Personen, die bei B<strong>und</strong>esbehörden oder Landesbehörden, für die<br />
noch kein allgemeines Informationszugangsrecht gilt, Verwaltungsakten einsehen<br />
möchten, sind darauf besonders angewiesen.<br />
Soweit die Umweltinformationsrichtlinie nicht allein durch ein B<strong>und</strong>esumweltinformationsgesetz,<br />
sondern auch auf Länderebene umgesetzt werden sollte, regen die Informationsbeauftragten<br />
an, eine Zusammenführung von Umweltinformationsgesetz <strong>und</strong> allgemeinem<br />
Informationsfreiheitsgesetz in Erwägung zu ziehen. Für die Bürgerinnen <strong>und</strong><br />
Bürger könnten Unsicherheiten vermieden werden, wenn ihre Informationsrechte in nur<br />
einem Gesetz bestimmt wären.<br />
IV. Kommerzielle Nutzung öffentlicher Informationen – keine<br />
Nachteile für Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürger! (02. Juni 2004)<br />
Das Europäische Parlament <strong>und</strong> der Europäische Rat haben am <strong>17.</strong> November 2003 eine<br />
Richtlinie verabschiedet, mit der ein Rahmen für die Weiterverwendung von Informationen<br />
des öffentlichen Sektors festgelegt wird. Durch transparente <strong>und</strong> für alle Mitgliedsstaaten<br />
gleiche Regelungen soll die Aufbereitung solcher Informationen durch private<br />
Unternehmen erleichtert sowie die Erstellung grenzübergreifender Produkte ermöglicht<br />
werden. Die Richtlinie soll das wirtschaftliche Potenzial der Informationsgesellschaft<br />
unter gleichen Wettbewerbsbedingungen fördern. Die europäischen Vorgaben sind spätestens<br />
bis zum 1. Juli 2005 in nationales Recht umzusetzen.<br />
Die Richtlinie betrifft ausschließlich Informationen, die aufgr<strong>und</strong> der bestehenden<br />
Rechtslage in den Mitgliedsstaaten bereits zugänglich sind, <strong>und</strong> legt einen Gebührenrahmen<br />
für deren Weiterverwendung fest. Während die Informationsfreiheitsgesetze nur<br />
216 LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005