17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Handel <strong>und</strong> Wirtschaft<br />
möglich. Gerade diese Verwendungsmöglichkeit wurde in der Werbung für<br />
das Programm besonders hervorgehoben. In diesen Fällen bedarf es nicht<br />
einmal der Nachforschung mittels eines Adressbuchs, da die<br />
Programmnutzenden die Software zur Bewertung konkreter Adressen<br />
verwenden, zu denen sie den persönlichen Bezug unmittelbar selbst<br />
herstellen können.<br />
Da anhand der getroffenen Feststellungen eine Personenbeziehbarkeit der<br />
ermittelten Daten gegeben ist <strong>und</strong> es keine rechtliche Gr<strong>und</strong>lage gibt, nach<br />
der eine Kaufkraftbewertung bei möglicher Personenbeziehbarkeit zulässig<br />
wäre, ist ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen das Unternehmen<br />
wegen unbefugter Übermittlung personenbezogener Daten eingeleitet<br />
worden. Zugleich wurde das Unternehmen aufgefordert, dafür Sorge zu<br />
tragen, dass die CD mit dem Programm aufgr<strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>enen<br />
unbefugten Übermittlung personenbezogener Daten nicht weiter in Umlauf<br />
gebracht wird. Daraufhin hat sich das Unternehmen bereit erklärt, die CD<br />
aus dem Vertrieb zurückzunehmen.<br />
Statistische Adressbewertungen zu Kaufkraft <strong>und</strong> Zahlungsrisiko sind<br />
unzulässig, sobald die ermittelten Daten personenbeziehbar sind <strong>und</strong> die<br />
betroffenen Personen keine Einwilligung erteilt haben.<br />
5.5 Auskunfteien: Bonitätsauskünfte an Versicherungen<br />
Auskunfteien wie beispielsweise die SCHUFA haben ein großes Interesse<br />
daran, ihr Geschäftsfeld zu erweitern, um die vorhandenen Daten<br />
zu Zigmillionen Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern auch anderen Unternehmensbranchen<br />
anbieten zu können. Ein lukrativer K<strong>und</strong>enkreis sind<br />
Versicherungen, die gerne vor Abschluss bestimmter Verträge eine<br />
Auskunft über die Bonität ihrer potentiellen Versicherungsnehmerinnen<br />
<strong>und</strong> Versicherungsnehmer erhalten würden. Die Frage, ob die<br />
Versicherungen Bonitätsauskünfte überhaupt einholen dürfen, hat die<br />
Aufsichtsbehörden im Berichtszeitraum wiederholt beschäftigt.<br />
Nach § 29 Abs. 2 BDSG müssen die Versicherungen im konkreten<br />
Einzelfall ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Bonitätsdaten<br />
haben <strong>und</strong> es darf kein Gr<strong>und</strong> zu der Annahme bestehen, dass die potentielle<br />
Versicherungsnehmerin oder der potentielle Versicherungsnehmer ein<br />
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung ihrer oder<br />
seiner Daten durch die Auskunftei an die Versicherung hat.<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 57