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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Handel <strong>und</strong> Wirtschaft<br />

möglich. Gerade diese Verwendungsmöglichkeit wurde in der Werbung für<br />

das Programm besonders hervorgehoben. In diesen Fällen bedarf es nicht<br />

einmal der Nachforschung mittels eines Adressbuchs, da die<br />

Programmnutzenden die Software zur Bewertung konkreter Adressen<br />

verwenden, zu denen sie den persönlichen Bezug unmittelbar selbst<br />

herstellen können.<br />

Da anhand der getroffenen Feststellungen eine Personenbeziehbarkeit der<br />

ermittelten Daten gegeben ist <strong>und</strong> es keine rechtliche Gr<strong>und</strong>lage gibt, nach<br />

der eine Kaufkraftbewertung bei möglicher Personenbeziehbarkeit zulässig<br />

wäre, ist ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen das Unternehmen<br />

wegen unbefugter Übermittlung personenbezogener Daten eingeleitet<br />

worden. Zugleich wurde das Unternehmen aufgefordert, dafür Sorge zu<br />

tragen, dass die CD mit dem Programm aufgr<strong>und</strong> der damit verb<strong>und</strong>enen<br />

unbefugten Übermittlung personenbezogener Daten nicht weiter in Umlauf<br />

gebracht wird. Daraufhin hat sich das Unternehmen bereit erklärt, die CD<br />

aus dem Vertrieb zurückzunehmen.<br />

Statistische Adressbewertungen zu Kaufkraft <strong>und</strong> Zahlungsrisiko sind<br />

unzulässig, sobald die ermittelten Daten personenbeziehbar sind <strong>und</strong> die<br />

betroffenen Personen keine Einwilligung erteilt haben.<br />

5.5 Auskunfteien: Bonitätsauskünfte an Versicherungen<br />

Auskunfteien wie beispielsweise die SCHUFA haben ein großes Interesse<br />

daran, ihr Geschäftsfeld zu erweitern, um die vorhandenen Daten<br />

zu Zigmillionen Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern auch anderen Unternehmensbranchen<br />

anbieten zu können. Ein lukrativer K<strong>und</strong>enkreis sind<br />

Versicherungen, die gerne vor Abschluss bestimmter Verträge eine<br />

Auskunft über die Bonität ihrer potentiellen Versicherungsnehmerinnen<br />

<strong>und</strong> Versicherungsnehmer erhalten würden. Die Frage, ob die<br />

Versicherungen Bonitätsauskünfte überhaupt einholen dürfen, hat die<br />

Aufsichtsbehörden im Berichtszeitraum wiederholt beschäftigt.<br />

Nach § 29 Abs. 2 BDSG müssen die Versicherungen im konkreten<br />

Einzelfall ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Bonitätsdaten<br />

haben <strong>und</strong> es darf kein Gr<strong>und</strong> zu der Annahme bestehen, dass die potentielle<br />

Versicherungsnehmerin oder der potentielle Versicherungsnehmer ein<br />

schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung ihrer oder<br />

seiner Daten durch die Auskunftei an die Versicherung hat.<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 57

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