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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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Wissenschaft<br />

Übermittlung an die Prüfungskandidatinnen <strong>und</strong> -kandidaten kamen nur<br />

§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BDSG in Betracht, deren<br />

Voraussetzungen indes nicht erfüllt waren.<br />

Es besteht durchaus Gr<strong>und</strong> zu der Annahme, dass die betroffenen<br />

Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfer ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss<br />

der Erhebung <strong>und</strong> Speicherung ihrer Daten haben. Zwar mögen die<br />

Prüflinge im Hinblick auf die anstehenden mündlichen Examina daran<br />

interessiert sein, vorsorglich möglichst viele Informationen über ihre<br />

Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfer zu erhalten. Demgegenüber liegt es jedoch im<br />

Interesse der letzteren, dass Angaben über ihre persönlichen <strong>und</strong> sachlichen<br />

Verhältnisse nicht bei Dritten erhoben <strong>und</strong> ungewollt auf einer privaten<br />

Website zur Übermittlung an künftige Prüflinge gespeichert werden. Dies<br />

gilt erst recht, wenn die Fülle der vorgesehenen Daten berücksichtigt wird,<br />

die viele subjektive Wertungen <strong>und</strong> möglicherweise auch objektiv falsche<br />

Aussagen über die Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfer enthalten würden. Die<br />

Verarbeitung solcher Daten beeinträchtigt die schutzwürdigen Belange der<br />

Betroffenen in besonderer Weise. Die geplante Datensammlung war nach<br />

dem besonderen Geschäftszweck gerade darauf angelegt, ein möglichst<br />

umfassendes <strong>und</strong> vielschichtiges Profil der Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfer, ihrer<br />

Persönlichkeit sowie ihres Prüfungsverhaltens zu schaffen. Eine solche<br />

massive Belastung ihres Persönlichkeitsrechts müssen die Betroffenen nicht<br />

hinnehmen.<br />

Auch § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG schied als Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die<br />

geplante Datenverarbeitung aus, da die Gesamtheit aller Informationen, die<br />

über die betroffenen Personen erhoben <strong>und</strong> gespeichert werden sollten,<br />

nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden konnte.<br />

Mangels gesetzlicher Befugnisnorm ist dieses Vorhaben ohne die<br />

wirksamen Einwilligungen der betroffenen Personen – Prüferinnen <strong>und</strong><br />

Prüfer, Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten – unzulässig. Voraussetzung für eine<br />

derartige Einwilligung wäre insbesondere eine vorherige umfassende<br />

Aufklärung über die Freiwilligkeit <strong>und</strong> Widerrufbarkeit der Einwilligung,<br />

über Art <strong>und</strong> Umfang der zu verarbeitenden Daten, über den gesamten<br />

Vorgang der geplanten Datenverarbeitung <strong>und</strong> ihren Zweck sowie über die<br />

Risiken der Internetnutzung, die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, die<br />

Rechte der Betroffenen <strong>und</strong> dergleichen mehr. Mit der Einholung der<br />

Einwilligungen bei den jeweiligen Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfern durch die<br />

Auskunftei – als verantwortlicher Stelle – würde zugleich der Pflicht zur<br />

Unterrichtung über die zu speichernden Daten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 125

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