17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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Wissenschaft<br />
Übermittlung an die Prüfungskandidatinnen <strong>und</strong> -kandidaten kamen nur<br />
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BDSG in Betracht, deren<br />
Voraussetzungen indes nicht erfüllt waren.<br />
Es besteht durchaus Gr<strong>und</strong> zu der Annahme, dass die betroffenen<br />
Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfer ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss<br />
der Erhebung <strong>und</strong> Speicherung ihrer Daten haben. Zwar mögen die<br />
Prüflinge im Hinblick auf die anstehenden mündlichen Examina daran<br />
interessiert sein, vorsorglich möglichst viele Informationen über ihre<br />
Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfer zu erhalten. Demgegenüber liegt es jedoch im<br />
Interesse der letzteren, dass Angaben über ihre persönlichen <strong>und</strong> sachlichen<br />
Verhältnisse nicht bei Dritten erhoben <strong>und</strong> ungewollt auf einer privaten<br />
Website zur Übermittlung an künftige Prüflinge gespeichert werden. Dies<br />
gilt erst recht, wenn die Fülle der vorgesehenen Daten berücksichtigt wird,<br />
die viele subjektive Wertungen <strong>und</strong> möglicherweise auch objektiv falsche<br />
Aussagen über die Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfer enthalten würden. Die<br />
Verarbeitung solcher Daten beeinträchtigt die schutzwürdigen Belange der<br />
Betroffenen in besonderer Weise. Die geplante Datensammlung war nach<br />
dem besonderen Geschäftszweck gerade darauf angelegt, ein möglichst<br />
umfassendes <strong>und</strong> vielschichtiges Profil der Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfer, ihrer<br />
Persönlichkeit sowie ihres Prüfungsverhaltens zu schaffen. Eine solche<br />
massive Belastung ihres Persönlichkeitsrechts müssen die Betroffenen nicht<br />
hinnehmen.<br />
Auch § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG schied als Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die<br />
geplante Datenverarbeitung aus, da die Gesamtheit aller Informationen, die<br />
über die betroffenen Personen erhoben <strong>und</strong> gespeichert werden sollten,<br />
nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden konnte.<br />
Mangels gesetzlicher Befugnisnorm ist dieses Vorhaben ohne die<br />
wirksamen Einwilligungen der betroffenen Personen – Prüferinnen <strong>und</strong><br />
Prüfer, Kandidatinnen <strong>und</strong> Kandidaten – unzulässig. Voraussetzung für eine<br />
derartige Einwilligung wäre insbesondere eine vorherige umfassende<br />
Aufklärung über die Freiwilligkeit <strong>und</strong> Widerrufbarkeit der Einwilligung,<br />
über Art <strong>und</strong> Umfang der zu verarbeitenden Daten, über den gesamten<br />
Vorgang der geplanten Datenverarbeitung <strong>und</strong> ihren Zweck sowie über die<br />
Risiken der Internetnutzung, die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen, die<br />
Rechte der Betroffenen <strong>und</strong> dergleichen mehr. Mit der Einholung der<br />
Einwilligungen bei den jeweiligen Prüferinnen <strong>und</strong> Prüfern durch die<br />
Auskunftei – als verantwortlicher Stelle – würde zugleich der Pflicht zur<br />
Unterrichtung über die zu speichernden Daten gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 125