17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht
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10 Soziales<br />
10.1 Das Sozialgeheimnis wahren<br />
Soziales<br />
Häufiges Anliegen von Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern, die Sozialleistungen<br />
beantragen, ist immer noch die Frage nach der Zulässigkeit der Anforderung<br />
von Kontoauszügen durch Sozialämter als Nachweis der ihnen zur<br />
Verfügung stehenden Geldmittel (14. <strong>Datenschutz</strong>bericht 1999 unter 7.1,<br />
S. 99/100). Da in Kontoauszügen außer Informationen zu Geldzuflüssen<br />
auch solche zu Abbuchungen, also gegebenenfalls zum Ausgabeverhalten<br />
der Betroffenen, enthalten sind, müssen diese in der Regel für die<br />
Aufgabenerledigung des Sozialamts nicht erforderlichen Angaben durch<br />
geeignete Maßnahmen von der Datenerhebung ausgeschlossen bleiben. Dies<br />
gilt in gleicher Weise für Nachweise in anderen Leistungsbereichen. Enthält<br />
eine Beweisunterlage außer den von einem Sozialleistungsträger erbetenen<br />
Informationen auch solche Angaben, die für die Aufgabenerfüllung der<br />
Stelle nicht zwingend erforderlich sind, <strong>und</strong> wünscht die betroffene Person<br />
nicht, dass die Stelle hiervon Kenntnis erhält, so kann dieser Konflikt in der<br />
Regel durch Schwärzung der entsprechenden Angaben gelöst werden.<br />
Ebenso ist der Umfang der Datenerhebung <strong>und</strong> -speicherung in Akten bei<br />
Hausbesuchen durch Bedienstete der Sozialämter auf das für die<br />
Entscheidung über einen konkreten Antrag der betroffenen Personen<br />
zwingend notwendige Maß zu beschränken. Eine Datenerhebung auf Vorrat,<br />
etwa um sich ein allgemeines Bild über die Lebenssituation der betroffenen<br />
Person machen zu können, ist nicht erforderlich <strong>und</strong> damit unzulässig.<br />
Zudem sind Betroffene vor dem gewünschten Zutritt zur Wohnung durch<br />
die Beschäftigten des Sozialamts zu belehren, dass sie den Eintritt in die<br />
Wohnung verwehren können <strong>und</strong> welche Folgen dies für die<br />
Leistungsbewilligung haben kann.<br />
Bereits im Jahre 1988 hatte der Kultusminister des Landes Nordrhein-<br />
Westfalen in einem Erlass die Notwendigkeit herausgestellt, dass durch<br />
geeignete Maßnahmen die Wahrung des Sozialgeheimnisses auch im<br />
Bereich der Schulwanderungen <strong>und</strong> Klassenfahrten sicherzustellen ist.<br />
Dennoch bestanden Sozialämter in einigen Fällen darauf, Zuschüsse zu<br />
Klassenfahrten nicht an betroffene Eltern der Kinder auszuzahlen, sondern<br />
ohne deren Einwilligung direkt von der Stadtkasse auf das Konto der<br />
begleitenden Lehrperson oder der Schule. Auf diese Weise hätten die<br />
Lehrkräfte oder die Schulen rechtswidrig vom Sozialhilfebezug der<br />
LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 97