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17. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht

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10 Soziales<br />

10.1 Das Sozialgeheimnis wahren<br />

Soziales<br />

Häufiges Anliegen von Bürgerinnen <strong>und</strong> Bürgern, die Sozialleistungen<br />

beantragen, ist immer noch die Frage nach der Zulässigkeit der Anforderung<br />

von Kontoauszügen durch Sozialämter als Nachweis der ihnen zur<br />

Verfügung stehenden Geldmittel (14. <strong>Datenschutz</strong>bericht 1999 unter 7.1,<br />

S. 99/100). Da in Kontoauszügen außer Informationen zu Geldzuflüssen<br />

auch solche zu Abbuchungen, also gegebenenfalls zum Ausgabeverhalten<br />

der Betroffenen, enthalten sind, müssen diese in der Regel für die<br />

Aufgabenerledigung des Sozialamts nicht erforderlichen Angaben durch<br />

geeignete Maßnahmen von der Datenerhebung ausgeschlossen bleiben. Dies<br />

gilt in gleicher Weise für Nachweise in anderen Leistungsbereichen. Enthält<br />

eine Beweisunterlage außer den von einem Sozialleistungsträger erbetenen<br />

Informationen auch solche Angaben, die für die Aufgabenerfüllung der<br />

Stelle nicht zwingend erforderlich sind, <strong>und</strong> wünscht die betroffene Person<br />

nicht, dass die Stelle hiervon Kenntnis erhält, so kann dieser Konflikt in der<br />

Regel durch Schwärzung der entsprechenden Angaben gelöst werden.<br />

Ebenso ist der Umfang der Datenerhebung <strong>und</strong> -speicherung in Akten bei<br />

Hausbesuchen durch Bedienstete der Sozialämter auf das für die<br />

Entscheidung über einen konkreten Antrag der betroffenen Personen<br />

zwingend notwendige Maß zu beschränken. Eine Datenerhebung auf Vorrat,<br />

etwa um sich ein allgemeines Bild über die Lebenssituation der betroffenen<br />

Person machen zu können, ist nicht erforderlich <strong>und</strong> damit unzulässig.<br />

Zudem sind Betroffene vor dem gewünschten Zutritt zur Wohnung durch<br />

die Beschäftigten des Sozialamts zu belehren, dass sie den Eintritt in die<br />

Wohnung verwehren können <strong>und</strong> welche Folgen dies für die<br />

Leistungsbewilligung haben kann.<br />

Bereits im Jahre 1988 hatte der Kultusminister des Landes Nordrhein-<br />

Westfalen in einem Erlass die Notwendigkeit herausgestellt, dass durch<br />

geeignete Maßnahmen die Wahrung des Sozialgeheimnisses auch im<br />

Bereich der Schulwanderungen <strong>und</strong> Klassenfahrten sicherzustellen ist.<br />

Dennoch bestanden Sozialämter in einigen Fällen darauf, Zuschüsse zu<br />

Klassenfahrten nicht an betroffene Eltern der Kinder auszuzahlen, sondern<br />

ohne deren Einwilligung direkt von der Stadtkasse auf das Konto der<br />

begleitenden Lehrperson oder der Schule. Auf diese Weise hätten die<br />

Lehrkräfte oder die Schulen rechtswidrig vom Sozialhilfebezug der<br />

LDI NRW <strong>17.</strong> <strong>Datenschutz</strong>bericht 2005 97

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